B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6713/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6713/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der österreichische Staatsangehörige A._______ (geb. […]) reiste im
Frühjahr 1993 zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau (eben-
falls eine österreichische Staatsangehörige) und erhielt eine Aufenthalts-
bewilligung. Nachdem er das Land zwischenzeitlich für rund zwei Jahre
verlassen hatte, kehrte er am 1. Juni 1997 von Luxemburg kommend hier-
hin zurück und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine ent-
sprechende Aufenthaltsbewilligung. Vom 3. Juni 2002 an war er im Besitze
der Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat keine Kinder.
B.
Mit Bussenverfügung vom 24. Juni 2009 sprach das Untersuchungsamt
Gossau den Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig, was eine bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 190.-
(Probezeit zwei Jahre) und eine Busse von Fr. 1‘300.- nach sich zog. Mit
Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 wurde er we-
gen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung,
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfäl-
schung, Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft sowie Widerhand-
lung gegen das Bankengesetz sodann zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren (als Gesamtstrafe unter Einbezug der obgenannten Bussenverfü-
gung) verurteilt. Nachdem er gegen diesen Entscheid zunächst Berufung
beim Kantonsgericht eingelegt hatte, zog er dieses Rechtsmittel später zu-
rück, worauf das Berufungsverfahren am 6. November 2012 abgeschrie-
ben wurde. Bereits seit dem 7. Dezember 2010 befand sich der Beschwer-
deführer im (vorzeitigen) Strafvollzug.
C.
Aufgrund dieser Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 5. November
2013 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies die-
sen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der
Schweiz weg. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Sicherheits- und Jus-
tizdepartement des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 28. Mai 2014) und
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 17. De-
zember 2015). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten am 7. September 2016 ebenfalls ab, soweit
es darauf eintrat (Urteil 2C_108/2016).
F-6713/2016
Seite 3
D.
Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 7. September
2016 gewährte das SEM dem damaligen Parteivertreter des Beschwerde-
führers am 22. September 2016 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Fernhaltemassnahme. Davon machte Letzterer, nun nicht mehr anwaltlich
vertreten, am 4. Oktober 2016 Gebrauch.
Aufgrund eines gleichentags gestellten Gesuches erstreckte die kantonale
Behörde dem Beschwerdeführer die Frist zur Ausreise am 6. Oktober 2016
in teilweiser Entsprechung seines Begehrens bis zum 31. Oktober 2016.
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 verhängte das SEM gegen den Be-
schwerdeführer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein ein ab dem 1. November 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dau-
er von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Bezug nehmend auf die Freiheitsstrafe von sechs Jahren
führte die Vorinstanz aus, gemäss diesem Strafgerichtsurteil habe der Be-
troffene gemeinsam mit seinem Bruder im Zeitraum von 2002 bis 2009 sys-
tematisch von mehreren Hundert Anlegern Gelder entgegengenommen
und für die Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems verwendet. Der
Schaden habe sich auf 50 Millionen Franken belaufen, wobei auch Freizü-
gigkeitsguthaben betroffen gewesen seien. Dem Urteil des Kreisgerichts
St. Gallen zufolge sei der Beschwerdeführer mit einer hohen kriminellen
Energie vorgegangen und sein Verschulden wiege insbesondere schwer,
weil er das Vertrauen seiner Landsleute und Glaubensbrüder einer Freikir-
che missbraucht habe. Es bestehe mithin ein grosses öffentliches Inte-
resse an der Fernhaltung. Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Si-
cherheit und Ordnung) gegeben. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr
könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In Anbetracht der begange-
nen, verwerflichen Delikte habe der Betroffene während längerer Zeit in
Freiheit und ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er willens und fä-
hig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Dem Beschwerde-
führer sei es als EU-Bürger ohne weiteres zuzumuten, in seinem Heimat-
staat eine Existenz aufzubauen. Aus diesen Gründen erscheine ein länger-
fristiges Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) angezeigt. Während dessen Dauer könne er sich in Be-
zug auf einen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeits-
recht berufen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten
privaten Gründe (eheliches Zusammenleben) vermöchten unter diesen
F-6713/2016
Seite 4
Umständen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen, zumal
ihn die Ehefrau nicht von schwerer Straffälligkeit abgehalten habe und ihm
die Niederlassungsbewilligung widerrufen worden sei.
F.
Am 31. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Rechtsmittel ein. Darin führt er im Wesentlichen aus, die
Delikte habe er in den Jahren 2002 bis 2009 begangen. Seit sieben Jahren
verhalte er sich regelkonform. Vom ersten Augenblick an habe er sich den
Behörden gegenüber kooperativ gezeigt, den vierjährigen Strafvollzug
ohne Beanstandungen durchlaufen und auch die 22 Monate seit der Ent-
lassung ohne jeglichen Fehltritt gemeistert; es handle sich also nicht um
Lippenbekenntnisse sondern Tatsachen. Eine jetzige, gegenwärtige Ge-
fährdung sei nicht im Kleinsten erkennbar. Mit der Finanzbranche habe er
nichts mehr zu tun und zu ehemaligen Kollegen, Mitarbeitern und Kunden
keinen Kontakt mehr. Wegen der seitherigen 22 Monate in Freiheit mit Be-
währung und ohne jegliche Verfehlung wirke sich das Einreiseverbot indi-
rekt während ganzen sieben Jahren aus. Komme hinzu, dass man seinen
Bruder für die absolut gleichen Delikte nur mit einem dreijährigen Einreise-
verbot belegt habe. Vor allem aber beeinträchtige die verhängte Mass-
nahme sein Recht auf ein normales Eheleben. Wohl habe ihn die Ehe nicht
von schwerer Straffälligkeit abgehalten, weil er während der Freiheitsstrafe
aber bereits ganze vier Jahre lang auf familiäres Zusammensein habe ver-
zichten müssen, bedeute die vorliegende Fernhaltemassnahme eine noch-
malige Bestrafung. Die Ausschaffungsinitiative sei vom schweizerischen
Stimmvolk erst im Jahre 2010 angenommen worden; er habe 2009 nebst
einer Gefängnisstrafe demnach nicht zusätzlich mit einem Einreiseverbot
rechnen müssen. Was den Bereich Familie/Ehe anbelange, sei er sich si-
cher, dass es in seinem Falle an einer detaillierten Prüfung der konkreten
Gefährdung gefehlt habe und keine wirkliche Interessenabwägung (mit
persönlicher Vorsprache) vorgenommen worden sei. Gegen diese gängige
realitätsfremde, Familie und Ehe zerstörende Praxis werde er ankämpfen.
Da gegenwärtig keine Gefahr von ihm ausgehe, sei von einem Einreise-
verbot – da völlig überzogen und weder belegt, geprüft noch abgewogen –
gänzlich abzusehen.
Mit separatem Schreiben reichte der Beschwerdeführer gleichentags eine
Kopie des vorinstanzlichen Entscheids ein und stellte formell den Antrag,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot in sei-
ner Dauer herabzusetzen.
F-6713/2016
Seite 5
Am 5. Dezember 2016 ergänzte er seine Beschwerde mit einem am 2. De-
zember 2016 im „Tagesanzeiger“ erschienenen Pressebericht. Bei dieser
Gelegenheit präzisierte er seine Begehren dahingehend, das Einreisever-
bot sei aufzuheben und/oder zu reduzieren.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 –
unter Hervorhebung der Tatumstände, des Verfahrensgegenstandes und
der Möglichkeit einer Suspension des Einreiseverbots – auf Abweisung der
Beschwerde.
H.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 am einge-
reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einge-
gangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist Österreicher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend
aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwend-
bar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Be-
stimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.
Der Beschwerdeführer beklagt sich auf Beschwerdeebene darüber, von
den (Migrations)behörden nicht persönlich angehört worden zu sein. We-
gen eines einfachen Diebstahls müssten Leute vor Gericht erscheinen. Ob-
wohl es hier um den so einschneidenden Lebensumstand des Ehelebens
gehe, habe er selber sich hingegen nie persönlich rechtfertigen dürfen und
die Behörden hätten allein aufgrund der Aktenlage entschieden.
4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 6 EMRK be-
zieht, übersieht er, dass der sachliche Geltungsbereich dieser völkerrecht-
lichen Norm sich auf Verfahren beschränkt, in denen zivilrechtliche Ansprü-
che bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Ver-
waltungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtmässigkeit einer
ausländerrechtlichen Massnahme geht, fällt in keine dieser beiden Katego-
rien (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-1659/2014 vom 26. März 2015
E. 3.5 m.H. oder BGE 128 I 288 E. 2.3 ff.).
4.2 Eine persönliche Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird in
der Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2016 nicht verlangt. Was die
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Durchführung einer Parteibefragung durch eine andere Behörde anbe-
langt, so findet sich in den vorinstanzlichen Akten ebenfalls kein entspre-
chender Antrag. Gegenüber der Vorinstanz tat der Beschwerdeführer indes
kund, es sei schade, dass er mit seiner Ehefrau nicht persönlich vorspre-
chen könne und moniert, eine detaillierte Prüfung der konkreten Gefähr-
dung fehle (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5). In genereller Hinsicht
lässt sich hierzu festhalten, dass im Verwaltungsverfahren das Untersu-
chungsprinzip gilt (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sor-
gen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115). Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das
Verwaltungsrechtspflegeverfahren sind vom Grundsatz der Schriftlichkeit
geprägt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 472 oder MOSER ET AL.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86
S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann hat die Behörde nicht alles, was
die betroffene Person für wünschbar hält, abzuklären. Gelangt sie bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht geeignet, weitere Klärungen herbeizuführen, kann
auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.3 Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen
der Ausübung des rechtlichen Gehörs am 4. Oktober 2016 eingehender
zum Sachverhalt, welcher dem Einreiseverbot zugrunde liegt, und zu des-
sen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben geäussert (SEM
act. 5). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefra-
gung seine Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkennt-
nisse geführt hätte. Auch die übrigen sich in den Akten befindlichen Doku-
mente (Strafurteil vom 10. Oktober 2011, Unterlagen aus dem Verfahren
betr. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Vollzugsberichte von Straf-
anstalten [SEM act. 1 - 4]) reichten aus, um den für das Einreiseverbot ent-
scheidserheblichen Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können.
Schliesslich kommt den geltend gemachten privaten Interessen bedingt
durch den Verfahrensgegenstand (Einreiseverbot als reine Fernhaltemass-
nahme, kein Aufenthaltsverfahren) nicht die überragende Bedeutung zu,
welche ihnen der Beschwerdeführer beimisst (siehe dazu E. 8.3 - 8.5 wei-
ter hinten). Auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder
F-6713/2016
Seite 8
seiner Gattin konnte daher verzichtet werden. Die Würdigung der konkre-
ten Umstände als solcher bildet derweil Gegenstand der materiell-rechtli-
chen Beurteilung.
5.
5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2
VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer
C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.).
5.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
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steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob
eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
6.
6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft (EuGH, siehe Art. 16 Abs. 2 FZA).
6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
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Seite 10
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
7.
Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 wurde
der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor-
gung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchfüh-
rung, der Misswirtschaft sowie der Widerhandlung gegen das Bankenge-
setz für schuldig gesprochen und – unter Einbezug der Sanktion gemäss
Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 24. Juni 2009 – zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinzu kommt die eben
erwähnte, vorgängige Bussenverfügung wegen eines Strassenverkehrs-
delikts.
7.1 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu rechtferti-
gen vermag, steht ausser Frage. Wie soeben erörtert, genügt dies jedoch
nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu
lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer
auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer
ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
7.2 Vermögens- und Wirtschaftsdelikte, derentwegen der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizügig-
keitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinrei-
chend gross ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2023/2016 vom 31. Januar
2017 E. 6.4 und C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.3 oder BGE 134
II 25 E. 4.3.1 m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies,
dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel
bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl.
Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine),
was hier zweifelsohne zutrifft. Die zeitlich etwas mehr zurückliegende Ge-
schwindigkeitsüberschreitung (begangen am 11. Februar 2009, siehe Bus-
senverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 24. Juni 2009 [Akten
des Migrationsamtes [SG act.] 51/52) fällt hingegen nicht mehr ausschlag-
gebend ins Gewicht.
7.3 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Entgegen seinem
Verständnis spielt die Art der Delinquenz hierbei durchaus eine Rolle. Aus
F-6713/2016
Seite 11
den Akten geht in dieser Hinsicht hervor, dass er sich in den Jahren 2002
bis 2009 zusammen mit seinem Bruder unrechtmässig bereicherte, indem
er von mehreren Hundert Anlegern (insgesamt deren 686) Gelder entge-
gengenommen hat, welche er für die Aufrechterhaltung eines Schneeball-
systems verwendete. Der Schaden ist über die sieben Jahre hinweg auf
rund Fr. 50‘000‘000.- angewachsen, wobei auch Freizügigkeitsguthaben
betroffen waren. Gemäss dem Kreisgericht St. Gallen erforderten das aus-
geklügelte Vorgehen des Beschwerdeführers über mehrere Gesellschaf-
ten, der hohe Organisationsgrad sowie der Einsatz von Strohleuten eine
grosse kriminelle Energie. Er und sein Bruder hätten nicht davor zurückge-
schreckt, weitere Delikte zu begehen, bis das aufgebaute Schneeballsys-
tem endgültig zusammengebrochen sei und praktisch alle Gelder miss-
bräuchlich verbraucht gewesen seien. Das Verschulden des Beschwerde-
führers wiege zusätzlich schwer, weil er das Vertrauen seiner Landsleute
und Glaubensbrüder einer Freikirche missbraucht und ein Teil der Einlagen
aus Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben bestanden habe. Als
straferhöhend taxierte das Strafgericht den Umstand, dass er auf Kosten
anderer ein luxuriöses Leben geführt hat, als strafmindernd sein Nachtat-
verhalten und das kooperative Mitwirken bei der Aufklärung dieser Strafta-
ten (vgl. SEM act. 1, S. 90 – 93 des Strafurteils). In ausländerrechtlicher
Hinsicht negativ ins Gewicht fällt nebst dem Strafmass die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Personen über einen langen
Zeitraum hinweg geschädigt und einen ausserordentlich hohen Vermö-
gensschaden hinterlassen hat. Darüber hinaus erlitten viele der Betroffe-
nen empfindliche Verluste in ihrer Altersvorsorge; einige von ihnen riskie-
ren, dereinst ergänzend von der öffentlichen Hand unterstützt werden zu
müssen. Mit Blick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr zu beachten gilt
es in diesem Zusammenhang überdies, dass das verpönte Verhalten über
sieben Jahre hinweg dauerte, mithin keinen Einzelakt darstellte, was den
Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer deswegen nur einmal ver-
urteilt worden ist (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BGer 2C_822/2016
vom 31. Januar 2017 E. 3.3.2). Aufgrund des Gesagten müsste er also ge-
wichtige Argumente vorbringen, um das Fortbestehen einer Gefährdung
der öffentlichen Ordnung ernsthaft in Zweifel ziehen zu können.
7.4 Der Beschwerdeführer anerkennt zwar die Schwere seiner Taten, er
verneint jedoch jegliche gegenwärtige Rückfallgefahr. In der Rechtsmittel-
eingabe vom 31. Oktober 2016 bringt er hierzu vor, die Delikte lägen ganze
sieben Jahre zurück. Seither habe er sich regelkonform verhalten und mit
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Seite 12
den Behörden kooperiert. Während des Strafvollzugs und in den 22 Mona-
ten seit der Entlassung habe es keine Beanstandungen gegeben und er
seine Lehren gezogen.
Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist nicht auf den
Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung
erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer befand sich (vom 7. Dezem-
ber 2010 bis 6. Dezember 2014) während des grösseren Teils der sieben-
jährigen Zeitspanne im Strafvollzug, in welchem ein tadelloses Verhalten
regelmässig erwartet wird (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 m.H.). Diese Zeit kann
mit anderen Worten nicht als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr
dienen, zumal die gute Führung während des engmaschig betreuten und
überwachten Straf- bzw. Massnahmevollzugs keine verlässlichen Schlüsse
auf das Verhalte in Freiheit zulässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Am 6. De-
zember 2014 wurde der Beschwerdeführer dann bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – bezo-
gen auf die konkreten Tatumstände – aber zu kurz, als dass dies an der
derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Kommt hinzu,
dass er bis zum 6. Dezember 2016 unter dem Druck der Probezeit stand.
Auch in dieser Phase, in der er gehalten war, mit einer Betreuungsperson
zusammenzuarbeiten (zu den diesbezüglichen Modalitäten vgl. Verfügung
vom 18. November 2014 betr. bedingte Entlassung [SG act. 439 - 442]),
kommt dem Wohlverhalten eine geringere Bedeutung zu als einem solchen
in voller Freiheit (siehe das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil
2C_108/2016 E. 3.3 m.H.). Dennoch kann dem Beschwerdeführer das
während dieser beiden Perioden zu keinerlei Klagen Anlass gebende Ver-
halten – im dargelegten Rahmen – positiv angerechnet werden (zum seit-
her anstandslosen Verhalten siehe beispielsweise Strafvollzugsberichte
vom 23. März 2012 [SG act. 62/63] und 11. Oktober 2012 [SG act. 260 -
263] oder die obgenannte Verfügung betr. bedingte Entlassung). Hinsicht-
lich der Rückfallgefahr trotz Zeitablaufes nicht völlig ausser Acht gelassen
werden kann andererseits, dass die enge Beziehung zur Ehefrau ihn nicht
von seinen Straftaten abgehalten hat. Das neue berufliche und soziale Um-
feld wiederum ändert nichts an der fortbestehenden angespannten finanzi-
ellen Situation bzw. am generellen Druck, dem der Beschwerdeführer seit
der Haftentlassung aufgrund der zahlreichen Geschädigten ausgesetzt ist.
All dies lässt eine Rückfallgefahr mit Bezug auf Vermögensdelikte trotz ge-
genteiliger Beteuerungen vorderhand nicht als unwahrscheinlich erschei-
nen.
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Seite 13
7.5 Was den Vorwurf der doppelten Bestrafung anbelangt, gilt es klarzu-
stellen, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen,
andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden
sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheits-
funktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht
für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich eine an-
dere Gewichtung der angesprochenen Kriterien und ein im Vergleich mit
den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Die angefochtene Verfügung führt mit an-
deren Worten nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung.
7.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Rechtsgleich-
heitsgebotes. Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der
rechtsgleichen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleich-
baren Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sach-
lichen Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, BV Kommentar, 2. Aufl.
2008, N. 20 ff. zu Art. 8). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung insbesondere dann der Fall, wenn Unterscheidungen nicht getroffen
werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei
gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je m.H.; BGE
129 I 1 E. 3). Das Prinzip der Rechtsgleichheit wirkt einerseits als Gebot
der Gleichbehandlung – Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich zu behandeln – andererseits als Gebot der Differenzierung, wenn es
darum geht, bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Be-
handlung Rechnung zu tragen (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-
Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 654).
Angesichts dessen kann hier keine Verletzung des Gleichheitsgebotes vor-
liegen. Was die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber seinem Bru-
der C._______ anbelangt, so wurde dieser zwar nur mit einem dreijährigen
Einreiseverbot belegt, allerdings hat ihn das Kreisgericht St. Gallen am
10. Oktober 2011 „bloss“ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren
verurteilt (SEM act. 1, S. 104 des Strafurteils). Von der Verhängung einer
Fernhaltemassnahme hat das SEM aber auch bei ihm keinen Abstand ge-
nommen. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht erkennbar. Der mit
der Beschwerdeergänzung vom 14. Oktober 2016 eingereichte Pressear-
tikel (siehe Beilage zu BVGer act. 6) bezieht sich hingegen nicht auf eine
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Person mit einem Einreiseverbot, sondern orientiert die Leserschaft über
das Aufenthaltsverfahren eines Bankräubers. Ebenfalls nicht vergleichen
lassen sich die im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs beiläufig
erwähnten Fälle, welche der Beschwerdeführer heranzieht, um die Höhe
des in seinem Falle ergangenen Strafurteils zu kritisieren, was nicht Ver-
fahrensgegenstand bildet.
7.7 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer
schliesslich aus dem Umstand, dass die Ausschaffungsinitiative vom
Schweizer Stimmvolk erst im November 2010, also nach seiner Delin-
quenz, angenommen wurde, entsprach es zuvor doch schon gängiger Pra-
xis, in Konstellationen wie der vorliegenden, parallel zu langjährigen Frei-
heitsstrafen Fernhaltemassnahmen ins Auge zu fassen (zum Ganzen vgl.
etwa BGE 131 II 352 E. 3.1 – 3.3 oder Urteil des BGer 2A.39/2006 vom
31. Mai 2006 E. 2.1 u. 2.2 je m.H.). Generell muss jede vorbestrafte aus-
ländische Person ab einer Straftat von gewisser Schwere seit jeher mit
dem Erlass eines Einreiseverbots rechnen. Haben die zuständigen Behör-
den Kenntnis von Fernhaltegründen, liegt es in ihrem pflichtgemässen Er-
messen, entsprechende Massnahmen anzuordnen. Das vorliegende Ver-
fahren wurde eingeleitet und korrekt durchgeführt, nachdem am 7. Sep-
tember 2016 ein rechtskräftiger Entscheid betr. Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung vorlag (vgl. SEM act. 5).
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf eine
hinreichend konkrete Risikobeurteilung stützte. In Würdigung der aufgelis-
teten Umstände ist dementsprechend davon auszugehen, dass vom Be-
schwerdeführer auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und hinrei-
chend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne
des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht.
Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt hat, ist somit im
Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grundsätzlich nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
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Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 7.1 – 7.7) eine hin-
reichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fern-
haltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen
des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für den Be-
schwerdeführer hierbei das Zusammenleben mit seiner Landsfrau in der
Schweiz. Damit beruft er sich implizit auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13
BV verankerte Recht auf Familienleben. In diesem Zusammenhang wirft er
dem SEM vor, keine wirkliche Interessenabwägung vorgenommen zu ha-
ben.
8.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung verlassen (siehe dazu ebenfalls die Erläuterun-
gen in der Vernehmlassung [BVGer act. 9]). Im Folgenden stellt sich daher
einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hin-
ausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
8.4 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie
eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf-
enthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträch-
tigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingrif-
fen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen
muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot
nicht aushöhlen, die damit trotz der vorstehenden Relativierungen verblei-
benden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Ver-
hütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erfor-
derlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen
kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen wer-
den.
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8.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS,
WhatsApp, Skype, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz (und
des Fürstentums Liechtenstein) zu treffen. Soweit bekannt, hat sich der Be-
schwerdeführer auf österreichischem Gebiet in der Nähe der Schweizer
Grenze niedergelassen. Insoweit kann die Beziehung zur Gattin aufgrund
der geografischen Verhältnisse (zwischen ihrem Wohnort X._______/SG
und österreichischem Territorium liegen rund 35 km) besuchsweise über
die Grenze hinweg aufrecht erhalten werden. Das verfassungs- und kon-
ventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens ver-
mittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben
am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des
Weiteren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerde-
führer seinerzeit ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Ehefrau jahrelang
schwere Vermögensdelikte beging. Die sich daraus ergebenden Konse-
quenzen, insbesondere die keineswegs verkannte Erschwerung der eheli-
chen Kontakte auf Schweizer Boden, hat er gegen sich gelten zu lassen.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe keine ech-
te, sorgfältige Prüfung der in Frage stehenden Interessen vorgenommen,
als unbegründet.
9.
Eine wertende Gewichtung des sich gegenüberstehenden öffentlichen In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das ge-
gen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach
zwar zu bestätigen ist, die von der Vorinstanz auf fünf Jahre festgelegte
Dauer jedoch als unverhältnismässig erscheint. Für das Bundesverwal-
tungsgericht von Bedeutung sind in dieser Hinsicht vor allem der Zeitablauf
(die Deliktserie dauerte bis im Sommer 2009 und liegt mithin mehr als sie-
ben Jahre zurück) und das in gebotenem Masse mitzuberücksichtigende
seitherige, zu keinerlei Klagen Anlass gebende Verhalten (siehe E. 7.4
zweiter Abschnitt hiervor). Für eine Reduktion spricht nicht zuletzt eine An-
gleichung an die Dauer des Einreiseverbots seines Bruders. Über Letzte-
ren, der als Mittäter agierte und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb
Jahren verurteilt worden war, verhängte das SEM eine dreijährige Fernhal-
temassnahme (vgl. BVGer act. 15). Wohl erhielt der Beschwerdeführer
eine höhere Freiheitsstrafe, sie beinhaltete jedoch die in diesem Verfahren
nicht heranzuziehende Vorstrafe wegen eines Strassenverkehrsdelikts
(zum Ganzen vgl. SEM act. 1, S. 90 - 95 des Strafurteils). Hinzu kommt die
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zweifelsohne nicht einfache familiäre Situation. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet es daher als angezeigt, das Einreiseverbot auf vier Jahre
zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von fünf Jahren aus-
gesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre, bis zum 31. Ok-
tober 2020, zu befristen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten
Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sind, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv Seite 18
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 31. Oktober 2020 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).