B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6717/2014
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak kommende Beschwerdeführer gelangte am 29. Septem-
ber 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags – unter dem Namen
B._______ – um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs-
zentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso vom 6. Ok-
tober 2005 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
9. November 2005 brachte er vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie. Seine Eltern seien im Jahr 1979 zusammen mit seinem
Bruder in den Irak geflohen, wo er (der Beschwerdeführer) im Jahr (…) im
Flüchtlingslager C._______ geboren und zusammen mit dem erwähnten
Bruder und seinen in den Jahren (…) und (…) geborenen Schwestern auf-
gewachsen sei. Anfangs September 2005 seien sein Vater, der (…) gewe-
sen sei, und sein Bruder an ihrem Wohnort im Irak von Unbekannten ab-
geholt und verschleppt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) wenige
Tage später ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer reichte einen am (…) vom irakischen Innenministe-
rium auf den Namen D._______ ausgestellten Ausweis für iranische
Flüchtlinge sowie eine auf die Identität E._______ lautende Bestätigung
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) in Bagdad vom (…) zu den Akten. Seinen Angaben zufolge hat er
nie iranische Ausweispapiere besessen.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 lehnte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asyl-
gesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6986/2007 vom 15. April 2010 ab-
gewiesen.
C.
Am 19. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-
such ein, welches von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch angenom-
men wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurden seine Persona-
lien am 28. Mai 2013 auf A._______ geändert. Mit Verfügung vom 5. Juni
2013 trat die Vorinstanz auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der
Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit dem 13. März 2014
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verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
D.
Am 11. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Migrationsbehörde die Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person mit der Begründung, als Kurde erhalte er keinen Pass seines Hei-
matstaates Iran. Das Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Prüfung
und Behandlung überwiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte die-
ses dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen zur Ausstellung des
beantragten Reisdokumentes seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm
möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimat-
staates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen.
Für den Fall eines Festhaltens an seinem Gesuch habe er die Möglichkeit,
eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
E.
In einem Antwortschreiben vom 28. Mai 2014 an das BFM wandte der Be-
schwerdeführer ein, er habe inzwischen am (…) bei der iranischen Bot-
schaft in der Schweiz vorgesprochen und um Ausstellung eines nationalen
Reisepasses ersucht, in Ermangelung jeglicher persönlicher Ausweis-
schriften zum Nachweis seiner Identität aber keinen solchen erhalten. Da
er in einem Flüchtlingslager im Irak auf die Welt gekommen sei, seien we-
der ein Geburtsschein noch andere persönliche Dokumente ausgestellt
worden. Seine Familie, zu der er seit seiner Flucht in die Schweiz keine
Kontakte mehr pflege, habe alle ihre Ausweisschriften auf der Flucht aus
dem Iran verloren. Er habe solchermassen keine Möglichkeit, seine Identi-
tät und Abstammung nachweisen zu können und bitte, falls das BFM auf
seiner abweisenden Haltung beharre, um Erlass einer anfechtbaren Verfü-
gung.
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Dabei stellte
sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von einer Unmöglich-
keit, heimatliche Reisedokumente zu beschaffen, nicht ausgegangen wer-
den könne. Es sei nicht ausreichend erstellt, dass sich der Beschwerde-
führer bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz um Ausstellung eines
iranischen Reisepasses bemüht bzw. bei der Beibringung der dazu erfor-
derlichen Dokumente mitgewirkt habe. Zudem würden keine offiziellen,
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schriftlichen Hinweise dafür vorliegen, dass sich die zuständigen heimatli-
chen Behörden prinzipiell weigern würden, einen iranischen Reisepass
auszustellen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfü-
gung sei aufzuheben, und es sei ihm aufgrund anzunehmender Schriften-
losigkeit ein Ersatz-Reisepass auszustellen. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Ver-
zichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. In materieller Hinsicht ar-
gumentierte er, die Vorinstanz habe eine Schriftenlosigkeit zu Unrecht ver-
neint. Aufgrund seiner Geburt in einem Flüchtlingslager sei er weder im Irak
noch im Iran bei einer Zivilstandsbehörde registriert worden. Entsprechend
besitze er weder die Bürgerschaft des einen noch des anderen Staates,
und seien weder der Iran noch der Irak bereit, ihm einen nationalen Reise-
pass auszustellen. Er sei deshalb staatenlos und schriftenlos. Seine erfolg-
lose Vorsprache bei der iranischen Botschaft am (…) könne er nicht doku-
mentieren, da ihm dort die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung
verweigert worden sei.
Der Beschwerde war eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (vgl. Bst. E.) beige-
legt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassungen vom 29. Dezember 2014
an ihrer Auffassung fest, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf eine
Schriftenlosigkeit berufen könne. Es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass es ihm unmöglich sei, die für die Ausstellung eines nationalen
Reisepasses notwendigen Dokumente – wie zum Beispiel eine Identitäts-
karte oder Geburtsurkunde – zu beschaffen. Er habe sich im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht nachweislich darum bemüht. Die von ihm geltend ge-
machte einmalige Vorsprache am (…) bei der iranischen Botschaft sei an
Bemühungen nicht ausreichend. Falls eine (Nach-)Registrierung im Iran
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nötig sei, müsse er die entsprechenden Vorkehrungen treffen, gegebenen-
falls mit Hilfe der Auslandvertretung oder über Drittpersonen vor Ort.
J.
In einer Replik vom 5. Februar 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer er-
neut, dass es ihm nicht möglich sei, iranische Dokumente erhältlich zu ma-
chen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch eine nachträgliche
Registrierung nicht möglich, weil sein Vater (…) gewesen sei.
K.
In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich am
(…) erneut telefonisch an die iranische Botschaft in Bern gerichtet habe.
Dabei sei ihm bestätigt worden, dass man dort ohne Abstammungsdoku-
mente, Militärdienstausweis oder Geburtsurkunde nichts für ihn tun könne.
Mündliche Angaben für sich allein würden nicht überprüft. Komme ein wei-
teres hinzu: er sei inzwischen mit einer in der Schweiz niederlassungsbe-
rechtigten (…) Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Söhnen.
Damit diese die (…) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten könnten, be-
nötige das (…) Konsulat von ihm einen Identitäts- oder Reiseausweis. Und
schliesslich sei die Region im Irak, in der er geboren sei, inzwischen unter
Kontrolle der Terrorbewegung Islamischer Staat. Entsprechend gebe es
auch aus diesem Grund keine Möglichkeit für Recherchen vor Ort.
L.
Mit vom Bundesverwaltungsgericht veranlasster Duplik vom 6. Juli 2015
hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Den Schilderungen des Beschwerdeführers über eine zweite Kontaktauf-
nahme mit der iranischen Botschaft sei zu entnehmen, dass letztere für
eine Lösungsfindung bereit sei, jedoch mindestens ein Abstammungsdo-
kument fordere. Im abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahren sei
durch das SEM (bzw. BFM) und das Bundesverwaltungsgericht bereits vor
Jahren festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei,
sich bei der zuständigen heimatlichen Vertretung um Ausstellung eines
Passes zu bemühen und deren Anforderungen zu erfüllen. Die bisherigen
Bemühungen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend.
M.
In einer Triplik vom 13. August 2015 betonte der Rechtsvertreter nochmals
die seiner Auffassung nach bestehende Unmöglichkeit für den Beschwer-
deführer, dessen iranische Abstammung zu belegen und gestützt darauf
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einen iranischen Reisepass erhältlich machen zu können. In einem beige-
legten persönlichen Schreiben vom 10. August 2015 teilte der Beschwer-
deführer (unter Hinweis auf beigelegte Bildaufnahmen und eine CD) mit, er
habe am (…) ein weiteres Mal die iranische Botschaft aufgesucht. Gemäss
deren Richtlinien habe er ohne Vorweisen eines Shenasnameh (Geburts-
urkunde) keinen Anspruch darauf, dass in seiner Sache Nachforschungen
durch die iranischen Behörden getätigt würden. Weil der Kontakt zu seinen
wenigen verbliebenen Familienangehörigen seit seiner Ankunft in der
Schweiz abgebrochen sei, sei es ihm auch nicht möglich, selbst tätig zu
werden und die erforderlichen Dokumente mit Hilfe von Drittpersonen vor
Ort beschaffen zu lassen.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG;
Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staatenlose anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in
den beiden vorausgegangenen Asylverfahren die iranische Staatsbürger-
schaft behauptet. Er beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren fol-
gerichtig, es sei ihm ein Pass aufgrund seiner Schriftenlosigkeit auszustel-
len. In der Begründung führt er indessen aus, nicht nur schriftenlos, son-
dern auch staatenlos zu sein. Die Frage, ob er sich dabei auf eine blosse
„de facto“-Staatenlosigkeit oder aber auf eine „de iure“-Staatenlosigkeit
(vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 4.1) be-
zieht, kann hier allerdings offenbleiben. Das vorliegende Verfahren um Ab-
gabe eines schweizerischen Ersatz-Reisedokumentes bietet jedenfalls kei-
nen Raum, die Frage einer Staatenlosigkeit zu überprüfen. Letztere muss
in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des
BVGer C-858/2011 vom 9. März 2012 E. 3.1). Im Sinne eines Hinweises
kann jedoch auf § 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen
werden, wonach Personen, deren Vater Iraner ist, unabhängig davon, ob
sie im Iran oder im Ausland geboren sind, ebenfalls als iranische Staatsan-
gehörige gelten (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Ordner VII, Iran, S. 16). Nachdem die Eltern des Be-
schwerdeführers unbestrittenermassen die iranische Staatsangehörigkeit
besitzen, dürfte demnach auch der Beschwerdeführer (in Übereinstim-
mung mit seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren) als iranischer
Staatsangehöriger gelten, zumal keine Gründe für eine Aufgabe seiner
Staatsangehörigkeit ersichtlich sind.
3.3 Bezüglich des Anspruchs auf Abgabe eines Passes für eine ausländi-
sche Person ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – der im
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Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist – unter keine der in Erwä-
gung 3.1 genannten Kategorien fällt. Er kann somit keinen Anspruch auf
Abgabe eines schweizerischen Ersatz-Reisepapiers geltend machen. Ge-
mäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RDV kann das
SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemäs-
sen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Vor-
ausgesetzt wird jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
3.4 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Frage der Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch
das SEM behandelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 RDV).
4.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Be-
schwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie so-
wohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als
auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen
heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Von einer Unzumutbarkeit
der Beschaffung der beantragten Reisedokumente ist vorliegend nicht aus-
zugehen und eine solche wird zu Recht auch nicht vorgebracht, nachdem
sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrfach an die
iranische Botschaft in Bern gewendet hat. Streitig ist einzig, ob dem Be-
schwerdeführer die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist.
4.1 Der Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, erfolglos ver-
sucht zu haben, über die iranische Botschaft in der Schweiz gültige Reise-
dokumente zu erhalten. Dabei sei ihm wiederholt mitgeteilt worden, dass
seine Staatszugehörigkeit mangels Abstammungsdokumenten, eines Mili-
tärausweises oder einer Geburtsurkunde nicht überprüft werden könne.
4.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen
Ersatzreisepapieren ist das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Irans
bisher stets davon ausgegangen, dass nationale Reisepässe an iranische
Staatsangehörige über die iranische Botschaft in der Schweiz erhältlich ge-
macht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6728/2010 vom
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Seite 9
20. November 2012 E. 4.3.1, C-314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1,
C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober
2011 E. 4.3.1).
4.3 Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch in seinem
Falle nicht davon auszugehen, die iranische Vertretung würde sich a priori
weigern, ihm einen solchen nationalen Reisepass auszustellen. Vielmehr
macht sie diese Dienstleistung erklärtermassen vom Nachweis der Staats-
bürgerschaft abhängig, was als selbstverständlich zu betrachten und nicht
zu beanstanden ist.
4.4 Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, die notwendigen Schritte
zur Beschaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen,
welche zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft und damit für die Ausstel-
lung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden; beispielsweise
eine iranische Identitätskarte oder eine iranische Geburtsurkunde. Die von
ihm geltend gemachten Anstrengungen – telefonische Anfragen an die ira-
nische Botschaft in Bern (am […] und […]) und persönliche Vorsprachen
bei dieser Vertretung (am […] und am […]) – genügen dazu nicht. Falls
eine (Nach-)Registrierung des Beschwerdeführers im Iran nötig sein sollte,
besteht – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehal-
ten hat – die Möglichkeit, die entsprechenden Vorkehrungen vor Ort zu
treffen, nötigenfalls mit Hilfe von Behörden, Institutionen oder Vertrauens-
personen. In diesem Zusammenhang ist auf die Angabe des Beschwerde-
führers im Rahmen des Asylverfahrens zu verweisen, wonach Verwandte
von ihm im Iran leben (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A7 S. 11). Es
ist davon auszugehen, dass diese ihn bei seinem Vorhaben unterstützen
könnten. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Do-
kumente über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in
diesem Zusammenhang bereits Urteil des BVGer C-6728/2010 vom
20. November 2012 E. 4.3.1 m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, solches sei ihm wegen (…) nicht möglich, erweist sich mit Blick auf
das im Rahmen des ersten Asylverfahrens ergangene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6986/2007 vom 15. April 2010 E. 4.5, wonach die
geltend gemachte Verschleppung von Vater und Bruder samt damit in Zu-
sammenhang stehender Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erachtet
worden ist, als unbehelflich. Zudem folgt aus den Darlegungen, wonach
der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager C._______ in Irak geboren ist, –
ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-
6986/2007 E. 4.3 f. geäusserten Zweifel an den unter Bst. A. erwähnten
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Seite 10
Dokumenten – nicht zwingend, dass seine Geburt dort nicht registriert be-
ziehungsweise nachregistriert worden ist, zumal der Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens ausgeführt hat, er und seine Familie seien als
Flüchtlinge beim UNHCR registriert worden (SEM act. A7 S. 12 und An-
hang „Gründe für den Asylantrag“). Die Verpflichtung zur Registrierung
neugeborener Kinder ist in mehreren internationalen und regionalen Über-
einkommen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt, so auch in
Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte vom 19. Dezember 1966 (SR. 0.103.2), zu deren Vertragsstaaten
auch Irak gehört, der das Übereinkommen am 25. Januar 1971 ratifiziert
hat; das Inkrafttreten erfolgte am 23. März 1976, mithin zu einem Zeitpunkt
vor der Geburt des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit dem Nach-
weis der iranischen Herkunft wäre im Übrigen namentlich an die Möglich-
keit eines DNA-Testes zu denken, zumal das Bundesverwaltungsgericht im
erwähnten Entscheid D-6986/2007 E. 4.2 nicht nur die angebliche Ver-
schleppung des Vaters (und Bruders), sondern auch den seit der Ausreise
des Beschwerdeführers aus dem Irak angeblich fehlenden Kontakt zu sei-
ner Familie als erfahrungswidrig und realitätsfremd erachtet hat. Bezeich-
nenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Belege für
Suchbemühungen betreffend seine Familie, beispielsweise über den
Dienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (vgl.
vermissten-personen>), ins Recht gelegt. Es kann demnach nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Mög-
lichkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Ausstellung eines heimat-
lichen Reisepasses wahrgenommen, geschweige denn ausgeschöpft.
4.5 Entsprechend ist das Erfordernis der Unmöglichkeit einer Beschaffung
von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu
betrachten. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die
Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Ab-
schliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer of-
fensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Pas-
ses für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühun-
gen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich
zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Rei-
sepapiers führen.
5.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-
stellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Die ange-
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Seite 11
fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat es trotz ent-
sprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014
unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtsgenüglich auszuwei-
sen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher infolge fehlenden Nachweises der prozessu-
alen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.–
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons F._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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