B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6730/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Nina Klaus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ ersuchte am 21. Oktober 2011 in Frankreich um Asyl und erhielt
von den dortigen Behörden einen Aufenthaltstitel in Form einer carte de
séjour temporaire. In der Schweiz stellte er am 4. Oktober 2017 ein weite-
res Asylgesuch. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit diesem Tag bei sei-
ner Ehefrau, die im Kanton B._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B
verfügt.
B.
Am 19. Oktober 2017 wurde A._______ vom SEM zur Person befragt und
erhielt zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frank-
reichs das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte er, bei seiner
Ehefrau in der Schweiz bleiben zu wollen (Befragung zur Person [BzP];
Vorakten A 8/1 ff.).
C.
Am 7. November 2017 richtete das SEM an die französischen Behörden
ein Übernahmeersuchen (Vorakten A 18/1 ff.), dies gestützt auf die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Über-
nahmeersuchen wurde am 10. November 2017 gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt (Vorakten A 21/1 f.).
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch
von A._______ nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Gegen die ihm am 21. November 2017 zugestellte Verfügung erhob
A._______ am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und
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die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. November
2017 per sofort aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG
[SR 142.20]).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Begründung der Beschwerde ist –
soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann gemäss Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet werden.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG und 108 Abs. 2
AsylG).
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Handelt es sich um eine Beschwerde ge-
gen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1–3 AsylG,
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so ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG – auf diese Bestimmung nimmt
auch der vorinstanzliche Entscheid Bezug – wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn der Betroffene in einen Drittstaat ausreisen
kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Die insoweit relevanten Zuständigkeitskrite-
rien werden in den Art. 7 – 15 Dublin-III-VO aufgeführt.
3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass Frankreich
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin und auch im Fall eines
dort bereits rechtskräftigen Asylentscheids für das Verfahren des Be-
schwerdeführers zuständig bleibe. In seinem Fall ergebe sich aus dem Völ-
kerrecht keine Verpflichtung für die Schweiz, seinen Asylantrag zu prüfen;
ebenso wenig lägen Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu
seiner Ehefrau vertritt die Vorinstanz die Ansicht, diese sei unter den gege-
benen Umständen nicht als familiäre Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK zu betrachten. Diesen Bestimmungen zu-
folge fielen unter den Begriff der Familienangehörigen – unter anderem –
Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Bezie-
hung führen. Ob dies der Fall sei, sei aus unterschiedlichen Faktoren er-
sichtlich, beispielsweise dem gemeinsamen Wohnen, der finanziellen Ver-
flochtenheit, der Bindung der Partner aneinander sowie der Stabilität und
der Dauer der Beziehung. Bei seiner Anhörung (BzP) habe der Beschwer-
deführer allerdings erklärt, er habe Sri Lanka wenige Tage nach der am
6. Juni 2011 erfolgten Heirat verlassen, nie mit seiner Ehefrau zusammen
gelebt und zwischen 2011 und 2017 keinen Kontakt zu ihr gehabt.
3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer den in seiner
Befragung vom 19. Oktober 2017 dargelegten Sachverhalt bestätigt und
erklärt, er lebe mit seiner Ehefrau erstmals seit dem 4. Oktober 2017 zu-
sammen. Seiner Auffassung nach hat die Vorinstanz jedoch die zur ihrer
langjährigen Trennung führenden Umstände nicht berücksichtigt. Beide
Ehegatten hätten bis Juni/Juli 2017 nicht gewusst, dass der jeweils andere
die Flucht nach Europa geschafft habe. Sie hätten bis dahin auch keine
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Möglichkeit gehabt, miteinander in Kontakt zu treten geschweige denn ei-
nander ausfindig zu machen. Als dies dann doch gelungen sei, hätten sie
alles unternommen, um zusammenleben zu können. Seine Ehefrau habe
auch ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt; da dies am
21. September 2017 abgeschrieben worden sei, habe er ein Asylgesuch
gestellt. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass die gemein-
same Liebesbeziehung bereits ein Jahr vor der Eheschliessung begonnen
habe.
4.
4.1 Angesichts der im vorliegenden Fall konträren Beurteilung der eheli-
chen Beziehung stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Fami-
lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK
anzusehen ist und deswegen verlangen darf, dass die Vorinstanz aufgrund
von Art. 9 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch eintritt.
4.2 Den vorinstanzlichen Akten liegt die Heiratsurkunde mitsamt englischer
Übersetzung bei. Die formell bestehende Ehe des Beschwerdeführers
lässt sich somit nicht bestreiten.
Das in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannte Erfordernis einer dauerhaften
Beziehung braucht bei formellem Bestand der Ehe nicht erfüllt zu sein, son-
dern gilt nur für nicht verheiratete Partner (vgl. BVGE 2017 VI/ 1 E. 4.2 und
BVGE 2015/41 E. 8.1). Die Argumentation der Vorinstanz, welche über den
formellen Charakter der Ehe hinaus eine langjährige und tatsächlich ge-
lebte Gemeinschaft verlangt, ist daher unzutreffend. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sich die Ehegatten wenige Tage nach der Hochzeit
aus den Augen verloren und erst rund sechs Jahre später wieder zueinan-
der fanden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind daher als Ehe-
gatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO anzusehen.
4.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 9
Dublin-III-VO bzw. auf die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines
Asylantrags berufen. Die in Art. 9 Dublin-III-VO genannten Voraussetzun-
gen sind erfüllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in ihrer Eigenschaft
als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigt: Sie wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufent-
haltsbewilligung B (vgl. Ausländerausweis [Beilage der Vorakten]). Der
Umstand, dass erst ihr abgelehntes Familiennachzugsgesuch den Ehe-
mann zur Einreichung des Asylgesuchs veranlasste, ist im Rahmen von
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Art. 9 Dublin-III-VO dahingehend zu würdigen, dass sie ihre schriftliche Zu-
stimmung zur hiesigen Prüfung dieses Gesuchs gegeben hat (zu den Vo-
raussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO im Ganzen: BVGE 2017 VI E. 4.3).
5.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schweiz nach Art. 9
Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerde-
führers zuständig ist. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf sein Asylge-
such nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben
ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären und die französischen Behörden entsprechend zu in-
formieren.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das mit der Beschwerde eingereichte
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstands-
los. Gleichzeitig fällt der am 29. November 2017 angeordnete Vollzugs-
stopp dahin.
6.2 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den gegenstandslos
gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung ist nicht mehr zu entscheiden.
6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung
aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzuset-
zen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
15. November 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘200.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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