B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6736/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 29. Mai
2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 30. Oktober 2018 im EVZ in Bern das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, dass es in Italien keine Arbeitsge-
legenheit gebe, dies erst recht gelte, wenn man wie er nur Englisch spre-
che und es für ihn bedeuten würde, dort auf der Strasse leben zu müssen,
dass das SEM die italienischen Behörden am 8. November 2018 in der
Folge um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 16. Novem-
ber 2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am
21. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme
vom 30. November 2018 vorsorglich gestoppt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der am 26. Oktober 2018 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrü-
cke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 29. Mai 2018 in Italien um
Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 30. Oktober 2018 be-
stätigte, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 8. November 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. No-
vember 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, in Ita-
lien an einem abgelegenen, schlechten Ort untergebracht gewesen zu
sein,
dass er, als er einmal krank geworden sei, keine medizinische Behandlung
erhalten habe,
dass es dort auch kein gutes Essen und Probleme wegen des Taschengel-
des gegeben und er generell gelitten habe,
dass sich der Beschwerdeführer damit implizit auf Mängel des italienischen
Asylsystems beruft,
dass es indes keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf
(vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohnehin nicht zu den
besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5)
gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der ita-
lienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert,
dass in seinem Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen
Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen äusserst knappen Ausführungen
nicht darzulegen vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass bezogen auf seine im Rahmen der BzP gemachte Feststellung der
fehlenden Arbeitsmöglichkeiten in Italien anzumerken wäre, dass generell
in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit besteht,
dass der Beschwerdeführer, wie angetönt, zudem behauptet, in Italien
keine medizinische Hilfe erhalten zu haben, als er einmal erkrankt sei, ohne
diese Angaben näher zu erläutern,
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmericht-
linie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasst, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behand-
lung künftig verweigern würde,
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dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder an-
dere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landes-
recht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus
seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzu-
leiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
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dass der am 30. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern