B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6749/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Libanon stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) wohnt in
Italien, wo sie im Besitze einer italienischen Aufenthaltserlaubnis („Per-
messo di Soggiorno“) ist. Am 24. Oktober 2017 reiste sie als Beifahrerin
eines Motorfahrzeuges von Deutschland herkommend in die Schweiz ein,
wo sie nach Passieren der Grenze auf dem Gebiet des Kantons Zürich von
der Polizei kontrolliert wurde. Anlässlich der Kontrolle wies sie sich gegen-
über den Beamten mit einem gültigen libanesischen Pass und einem am
25. März 2017 abgelaufenen Schengen-Visum aus. Gemäss Angaben des
Autolenkers befanden sich alle Mitinsassen auf der Durchreise nach Italien
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Tags darauf wurde die Beschwer-
deführerin von der Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Im
Rahmen dieser Einvernahme wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich ei-
ner Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (SEM act. 3). Hierbei
führte sie aus, dass sie von Italien in drei Wochen einen Aufenthaltstitel
erhalten werde, er sei bei den dortigen Behörden in Bearbeitung.
B.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verurteilte die Beschwerde-
führerin mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 wegen rechtswidriger Ein-
reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.- (wo-
von ein Tagessatz durch Haft erstanden, bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren) sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM act. 2). Dieser Strafbefehl er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Oktober 2017 verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz mit Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2017 (SEM
act. 4).
C.
Ebenfalls am 26. Oktober 2017 verhängte die Vorinstanz über die Be-
schwerdeführerin ein ab dem 28. Oktober 2017 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung die-
ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte das SEM aus, die Betroffene habe von der zuständigen Behörde in
Anwendung von Art. 64d AuG weggewiesen werden müssen, wobei die
Wegweisung sofort zu vollstrecken gewesen sei. Gemäss Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die im
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Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe
rechtfertigten es nicht, davon abzusehen. Dass Italien eine Aufenthaltsbe-
willigung ausstellen werde, habe nicht glaubhaft belegt werden können.
Sollte dies tatsächlich zutreffen, werde das Staatssekretariat die Schweiz
im Konsultationsverfahren um Löschung der Ausschreibung im SIS bitten
(SEM act. 5).
D.
Mit einer als „Einsprache/Rekurs/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom
21. November 2017 an das SEM beantragt der Parteivertreter die umge-
hende Aufhebung des Einreiseverbots. Das Rechtsmittel wurde am 29. No-
vember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie, da sie kei-
nen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Verbleib in der
Schweiz besessen habe, von der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe
verurteilt worden sei. Demgegenüber verfüge sie in Italien aber über eine
rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung. Das Einreiseverbot sei demzufolge
unter falscher Voraussetzung und mit unzutreffender Begründung erlassen
worden. Der italienische Aufenthaltstitel berechtige sie, in die Schweiz ein-
zureisen und sich hier während des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes
aufzuhalten.
Der Beschwerdeschrift lag die Kopie eines gültigen „Permesso die Soggi-
orno“ bei.
E.
Gestützt auf den vorgelegten italienischen Aufenthaltstitel ordnete die Vor-
instanz am 29. November 2017 die sofortige Löschung der Ausschreibung
im SIS an (BVGer act. 2).
F.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 auf
Abweisung der Beschwerde, wobei es nochmals auf die zwischenzeitlich
veranlasste Löschung der SIS-Ausschreibung verweist.
G.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 1. Februar 2018 am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie durch
die während des Verfahrens erfolgte Löschung der SIS-Ausschreibung
nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
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betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der
Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bei der Annahme einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Ob eine solche
Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzel-
falles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das
vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (zum Ganzen vgl.
Urteile des BVGer F-6713/2016 vom 19. Mai 2017 E. 5.3 und F-7919/2015
vom 20. März 2017 E. 4.2 und 4.3 je m.H.).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-
rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech-
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net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set-
zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu
informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar
2017 E. 5.3 m.H.).
4.
Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung einerseits auf
die Wegweisungsverfügung vom 26. Oktober 2017, andererseits auch auf
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dahin nicht hatte zu bele-
gen vermögen, dass Italien ihr eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung
ausstellen werde. In der Vernehmlassung verwies sie ergänzend darauf,
dass die betroffene Person bei der Einreise nicht im Besitze des für libane-
sische Staatsangehörige erforderlichen Visums gewesen sei und sie auch
keine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung habe vorweisen können, womit
das Staatssekretariat implizit auf den in dieser Angelegenheit ergangenen
Strafbefehl Bezug nahm.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2017 im Kanton Zürich
von der Polizei kontrolliert. Sie wies sich lediglich mit einem libanesischen
Reisepass (gültig bis 26. Oktober 2021) und einem abgelaufenen Visum
für die Schengener Staaten (gültig vom 25. Januar 2017 bis 25. März 2017)
aus (siehe SEM act.1). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, gab
sie tags darauf an, von Italien in Kürze einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Diesen reichte ihr Parteivertreter am 21. November 2017 zusammen mit
der Beschwerdeschrift nach.
4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399
vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex (kodifizierter Text)
(ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK) müssen Drittstaatsange-
hörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über
ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht be-
freit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines
Schengen-Staates oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden kön-
nen (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei eine Kontrolle festgestellt, dass ein Dritt-
staatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr er-
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füllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rück-
führungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98
vom 24.12.2008).
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die notwen-
digen Dokumente (libanesischer Pass mit Visum oder gültiger Aufenthalts-
titel eines Schengen-Staates) bei der Einreise in die Schweiz nicht bei sich
trug. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2017 hat sie denn an-
erkannt, ohne die erforderlichen Papiere eingereist zu sein (SEM act. 3).
Dadurch erfüllte sie die Einreisevoraussetzungen nicht und auch ihr an-
schliessender Aufenthalt hierzulande war deshalb illegal. Dieser Umstand
stellt einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar.
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Nach-
hinein die Kopie einer Monate zuvor erteilten italienischen Aufenthaltsbe-
willigung („Permesso di Soggiorno“, ausgestellt am 27. April 2017, gültig
bis 5. Oktober 2019) vorlegen konnte (siehe hierzu Urteile des BVGer
F-7036/2016 vom 22. Juni 2017 E. 6.3 oder F-954/2016 vom 3. August
2016 E. 7.5). Anzumerken wäre, dass die Ergänzung oder auch nur Präzi-
sierung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne der sog. Motivsubstitu-
tion zulässig ist (siehe beispielsweise Urteil des BVGer F-5237/2016 vom
7. Juni 2017 E. 5.3 oder auch Ausführungen unter E. 2 in fine).
4.4 Wegen des Tatbestandes der rechtswidrigen Einreise wurde die Be-
schwerdeführerin strafrechtlich belangt (siehe Sachverhalt Bst. B). Der ent-
sprechende Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 blieb unangefochten (SEM
act. 2). Von den dortigen Feststellungen und Erkenntnissen abzuweichen,
besteht aufgrund der Aussagen der betreffenden Person gegenüber der
Kantonspolizei Zürich kein Anlass (zur Bindung der Administrativbehörde
an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3
oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).
4.5 Zudem wurde die Beschwerdeführerin als Folge dieses Verstosses mit
Verfügung vom 26. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen, wobei
die Wegweisung offensichtlich in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 Bst. a
AuG erging. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe vorlie-
gen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen.
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Seite 8
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Angesichts des Verhaltens und der rechtskräftigen Verurteilung der Be-
schwerdeführerin ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemei-
nen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von
nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit der Berücksichti-
gung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein
sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die davon
betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie gelten-
den Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffent-
liches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.
5.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich wird nichts geltend ge-
macht. Das beschriebene Fehlverhalten gilt es allerdings insofern zu rela-
tivieren, als aufgrund der Akten- und Beweislage davon auszugehen ist, es
handle sich um einen einmaligen Vorfall. Hinsichtlich seiner Dauer er-
scheint das Einreiseverbot in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und
der vorliegenden Besonderheiten (an sich geregelter Aufenthalt in Italien;
nachweislich blosser Transit durch die Schweiz als Beifahrerin in einem
Motorfahrzeug) mithin als unverhältnismässig lang, weshalb es auf ein Jahr
zu begrenzen ist (vgl. etwa F-7036/2016 E. 8.4 und F-954/2016 E. 8.4).
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6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von zwei Jahren aus-
gesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb, soweit durch die Löschung der SIS-Ausschrei-
bung nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutzuheissen und das ge-
gen die Beschwerdeführerin verhängte Einreisverbot auf ein Jahr, bis zum
27. Oktober 2018, zu befristen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der
Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin für die ihr im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
Kosten eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Parteivertreter hat keine Kostennote ein-
gereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Weil der Wohnsitz der Beschwerdeführerin als
Empfängerin der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine
Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu entrichten
(Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]
sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). In Würdigung aller Bemessungsfaktoren
(insbesondere des bescheidenen Umfanges der Eingaben) ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen.
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, teil-
weise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 27. Oktober 2018 be-
fristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 300.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladres-
se)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: