B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6750/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______, geboren am (…), Libyen,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2019 in der Schweiz
um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 1. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer-
deführers auf und am 9. Oktober 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör,
unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegwei-
sung dorthin (SEM-act. 8 und 11).
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 – eröffnet am 13. Dezember 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin,
beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (SEM-
act. 18 f.).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerde-
führer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne des Verzichts auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten sowie der Bestellung eines Armenanwaltes (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwer-
deführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.2. Einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac-Datenbank zufolge
wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2019 in Italien nach seiner
illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen und daktyloskopiert
(SEM-act. 6). Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ging die Vorinstanz daher zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer-
deführers aus. Das entsprechende Aufnahmeersuchen der Schweiz vom
9. Oktober 2019 (SEM-act. 13) liessen die italienischen Behörden innert
der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkann-
ten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Diese Zuständigkeit ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwer-
deführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.
4.
Sodann bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf.
Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist
deshalb nicht anzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6252/2019
vom 2. Dezember 2019).
5.
5.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer
anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die
Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der
Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
5.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Überstellung nach Italien komme einem Selbstmord gleich, da er als
Schlepper zwischen Libyen und Italien tätig gewesen und deshalb von ei-
ner kriminellen Organisation mit dem Tod bedroht worden sei.
5.3. Konkrete Hinweise, welche diese pauschalen Vorbringen zu stützen
vermögen, ergeben sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil: Im Rahmen
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des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer gegen eine
Überstellung nach Italien lediglich eingewendet, es gebe dort keine Arbeit,
dafür viele Drogen, und es werde viel gestohlen (SEM-act. 11). Doch selbst
wenn der neu behauptete Sachverhalt zutreffen sollte, könnte ihm keine
rechtliche Erheblichkeit zuerkannt werden. Denn Italien ist ein Rechtsstaat
mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz der Be-
schwerdeführer für sich einfordern und in Anspruch nehmen kann, sollten
Befürchtungen der geäusserten Art tatsächlich einmal relevant werden.
5.4. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz be-
steht somit klarerweise nicht. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz sind
vorliegend keine ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
6.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat –
weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich
mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die aufgelau-
fenen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Armenan-
waltes ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren; damit fehlte es
an einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
Die demnach dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellenden Verfah-
renskosten sind in Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern, zu den Akten N (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Bern (in Kopie)