B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6757/2017
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Angola,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am
25. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Portugal anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit französischsprachiger Eingabe vom
28. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechts-
begehren stellte: Es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzu-
heben und von einer Wegweisung nach Portugal wiedererwägungsweise
abzusehen Stattdessen sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen
und das Asylgesuch materiell zu behandeln. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren sei der Beschwerdeent-
scheid auf Französisch zu verfassen und der Beschwerdeführerin die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2017 beim Gericht ein-
gingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 1. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung nach Portugal per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache
des angefochtenen Entscheids massgebend ist,
dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch erging, weshalb das Ge-
such, der Beschwerdeentscheid sei des besseren Verständnisses wegen
auf Französisch zu verfassen, abzuweisen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die portugiesische Auslandvertretung in Luanda/Angola, wie aufgrund
eines Abgleichs mit dem CS-VIS feststeht, der Beschwerdeführerin am
14. Januar 2017 ein vom 16. Januar 2017 bis am 1. März 2017 gültiges
Schengen-Visum ausstellte,
dass die Beschwerdeführerin beim Visumsantrag als Reisedokument ei-
nen auf ihren Namen lautenden angolanischen Reisepass vorlegte,
dass die portugiesischen Behörden am 17. Oktober 2017 das im Sinne von
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
22. August 2017 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin sei im Heimatstaat als Verteidigerin der Men-
schenrechte und glühende Sympathisantin politischer Anliegen, die von
der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) und der Be-
wegung MPALABANDA – einer Bürger- und Menschenrechtsorganisa-
tion – vertreten würden, diversen Formen politischer Verfolgung ausgesetzt
gewesen,
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dass sie im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Portugal befürchte, in
Verletzung des Non-Refoulements-Gebots in den Heimatstaat weggewie-
sen zu werden, weil es einen Geheimvertrag zwischen den Geheimdiens-
ten von Portugal und Angola gebe, der dies möglich mache,
dass ihr Verlobter namens B._______, portugiesischer Staatsangehöriger,
über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und Wohnsitz in Lausanne
habe,
dass sie heiraten wollten, doch erweise sich das Verfahren bislang als zeit-
raubend, weil diverse Dokumente beigebracht und in eine Amtssprache
übersetzt werden müssten,
dass aus diesem Grund die Souveränitätsklausel zur Anwendung kommen
müsse,
dass indes die Ausführungen auf Beschwerdeebene an der Zuständigkeit
Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nichts ändern können,
dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass in diesem Zusammenhang namentlich das in der Beschwerde ange-
führte Geheimabkommen zwischen dem portugiesischen und angolani-
schen Geheimdienst, welches aus unbekannten Gründen exklusiv der Be-
schwerdeführerin bekannt ist, kein ernsthaftes Risiko für die Beschwerde-
führerin darstellt, zumal der portugiesische Geheimdienst nach Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Beurteilung ihres Asylge-
suchs zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Portugal würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen portugiesischen Behörden zu wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den portugiesischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Portugal wegen der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass der Verlobte der Beschwerdeführerin zwar über ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht (Bewilligung C) verfügt, doch ist aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht davon auszugehen, es habe
jemals eine tatsächliche gelebte Beziehung bestanden, handelt es sich
doch nach ihren Angaben um eine Internetbekanntschaft, die sie letztmals
vor zwei Monaten gesehen habe,
dass sie bezeichnenderweise nicht einmal über den Aufenthaltsort des Ver-
lobten Bescheid wusste (vgl. A6/13 Ziff. 3.02 S. 6),
dass es nach dem Gesagten an den wesentlichen Faktoren für eine tat-
sächlich gelebte Beziehung fehlt, gelten doch als solche das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
heit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander,
dass etwa die fehlende finanzielle Verflochtenheit insoweit dokumentiert
ist, als es nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr Onkel und somit nicht
ihr Verlobter war, der ihr die Weiterreise in die Schweiz finanziell ermöglicht
hat (vgl. A6/13 Ziff. 8.01 S. 9),
dass sich nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8
EMRK berufen kann,
dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schweiz kein
Hindernis für eine Heirat mit ihrem Verlobten bildet,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt erklärte, sie habe Blasenschmerzen gehabt und in
diesem Zusammenhang die Krankenschwester des Zentrums konsultiert
(vgl. A6/13 Ziff. 8.02 S. 9/10),
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin
habe sich am 6. und 23. September 2017 einer Schwangerschaftskontrolle
unterzogen,
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dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge nicht schwanger ist, wie
sich indirekt auch aus den Beschwerdevorbringen ergibt,
dass in der Beschwerde des Weiteren keine gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen dargelegt wurden,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne
sich an die zuständigen portugiesischen Stellen wenden, um Zugang zu
medizinischer Versorgung zu erlangen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es demnach insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Über-
stellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
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dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer
politischen Vergangenheit und Verfolgung vorliegend nicht zu berücksich-
tigen sind,
dass sie jedoch die Möglichkeit hat, entsprechende Vorbringen bei den für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen por-
tugiesischen Behörden geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass der am 1. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: