B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6758/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, er-
suchten am 30. September 2019 für sich und ihre beiden Kinder (Be-
schwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schweiz um Asyl (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.).
B.
Am 7. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwer-
deführenden auf und am 10. Oktober 2019 gewährte sie den Beschwerde-
führenden 1 und 2 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der
Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens,
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in
diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 27, 36, 40 und 42).
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 – eröffnet am 13. Dezember 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz in die Niederlande an und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschie-
bende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug
der Wegweisung (SEM-act. 59 und 62).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und 27. Dezember 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der vorin-
stanzliche Nichteintretensentscheid sei in Anwendung von Art. 58 Abs. 1
VwVG aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank habe, weshalb sein Asyl-
gesuch in der Schweiz behandelt werden müsse. Sodann sei die Vorin-
stanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung in die Niederlande. Auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5).
E.
Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwer-
deführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus (BVGer-act. 2).
F.
In einer Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 erkannte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und verzichtete
einstweilen unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(BVGer-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben für sich und ihre Kinder am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) zur Anwendung.
3.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2018 mit einem von den
niederländischen Behörden ausgestellten Visum, gültig vom 25. Septem-
ber 2018 bis zum 24. Dezember 2018, in die Niederlande ein. Gemäss
Angaben der niederländischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer in
den Niederlanden eine vom 27. August 2018 bis zum 31. Dezember 2019
gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studiums ausgestellt
(Informationsschreiben vom 29. Oktober 2019 [SEM-act. 46]). Am 26. Sep-
tember 2019 kam der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz (SEM-act. 27
und 29). Die Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 14. August 2019
mit von der niederländischen Vertretung in Pakistan ausgestellten Visa,
gültig vom 14. August 2019 bis zum 28. September 2019, in die Nieder-
lande ein. Sie reisten am 15. September 2019 weiter in die Schweiz (SEM-
act. 29 und 36).
3.3. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass gestützt auf den Auf-
enthaltstitel des Beschwerdeführers in den Niederlanden sowie die im Zeit-
punkt des Asylgesuchs in der Schweiz seit weniger als sechs Monaten ab-
gelaufenen Visa der Beschwerdeführenden 2-4 gestützt auf Art. 12 Abs. 1
und Abs. 4 Dublin-III-VO die niederländischen Behörden für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. Diese stimm-
ten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2019
denn auch zu (SEM-act. 55 ff.). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerde-
führenden angesichts der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dub-
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lin-III-VO für sich ableiten wollen, wenn sie geltend machen, die Fingerab-
drücke des Beschwerdeführers 1 seien in der "Eurodac"-Datenbank nicht
verzeichnet. Der entsprechende Feststellungsantrag ist daher als unbe-
gründet ohne Weiteres abzuweisen. Ohne Relevanz bleibt bezüglich der
Dublin-Zuständigkeit ausserdem, dass offenbar eine Schwester der Be-
schwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft ist. Die Schwester gilt gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Familienangehörige. Die Zuständig-
keitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind
daher vorliegend nicht einschlägig.
4.
4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Be-
stimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und
das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1;
2010/45 E. 7.2).
4.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, eine
Überstellung in die Niederlande würde die Beschwerdeführerin 2 einer Ge-
fahr für ihre Gesundheit aussetzen und deshalb Art. 3 EMRK verletzen. Die
Beschwerdeführerin 2 weise Symptome einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung auf. Zudem leide sie an einer schweren Depression. Sie sei
– auf sich alleine gestellt – nicht in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Sie
bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung sowie einer spe-
zialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Aufgrund ihrer schwe-
ren Erkrankung sei sie besonders vulnerabel. Die Sicherstellung der medi-
zinischen Grundversorgung und selbst eine geeignete psychologische Be-
treuung in den Niederlanden reichten alleine nicht aus, um eine psychische
Behinderung der Beschwerdeführerin 2 und das andauernd hohe Suizidri-
siko abzuwenden. Ihre Überstellung in die Niederlande sei ihr nicht zumut-
bar, zumal ihr dort der Zugang zu psychiatrischer Betreuung erschwert und
kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vorhanden sei. Die Vorin-
stanz habe sich mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 2 nicht
eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob
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die benötigte Spezialbehandlung in den Niederlanden möglich und für die
Beschwerdeführerin 2 auch zugänglich sei.
4.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.4. Aus den medizinischen Akten der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich,
dass sie sich hier in der Schweiz anfangs Oktober 2019 in ärztliche Be-
handlung begeben hat. In der Folge wurde die Diagnose eines klinisch ge-
ringen Verdachts auf eine Lungentuberkulose, Schwangerschaft im zwei-
ten Monat, chronische Kopfschmerzen und eine Gastritis gestellt (Arztbe-
richt vom 4. Oktober 2019). Einem weiteren Abklärungsbericht des Spitals
(…) vom 30. Oktober 2019 ist ein Verdacht auf Nierenstein rechts und dif-
ferentialdiagnostisch eine beginnende Nierenbeckenbodenentzündung zu
entnehmen. Zu einer am 26. November 2019 durchgeführten gynäkologi-
schen Kontrolluntersuchung wurde von ärztlicher Seite lediglich festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin 2 müsse unbedingt auf regelmässige Nah-
rungsaufnahme achten.
4.5. Zwar brachte die Beschwerdeführerin 2 im persönlichen Gespräch
vom 2. Oktober 2019 tatsächlich vor, nebst gewissen physischen Beein-
trächtigungen auch unter Depressionen, Freudlosigkeit und Lustlosigkeit
zu leiden. Wegen psychischer Probleme sei sie in den letzten zwölf Mona-
ten in Behandlung gewesen. Ausserdem führte sie zum medizinischen
Sachverhalt befragt im persönlichen Gespräch vom 10. Oktober 2019 aus,
es gehe ihr psychisch nicht gut, weil sie in Afghanistan sehr oft und heftig
bedroht worden sei (SEM-act. 42). Es ist aber nicht aktenkundig, dass sich
die Beschwerdeführerin 2 während ihres bisherigen Aufenthalts in der
Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben hätte. Die Hintergründe
der angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung und der schweren
Depression substantiierten die Beschwerdeführenden nicht.
4.6. Vorliegend bestehen keine genügenden Hinweise auf eine bei der Be-
schwerdeführerin 2 vorhandene, gravierende gesundheitliche Beeinträch-
tigung, welche die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind von weiteren
medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorliegen einer
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schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136
I 229 E. 5.3). Allfällige suizidale Absichten der Beschwerdeführerin 2 kön-
nen lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (BGE 139 II 393
E. 5.2.2; Urteile des BVGer E-894/2019 vom 7. März 2019 m.w.H.;
F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Nicht anders verhält es sich vorliegend
betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 (statt vieler: Ur-
teile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 7.4; D-4975/2019
vom 3. Oktober 2019 E. 7.2.2). Der Schwangerschaft werden die schwei-
zerischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.7. Es ist allgemein bekannt, dass die Niederlande über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügen (Urteile des BVGer
D-5703/2019 vom 13. November 2019 E. 6.4.2; F-5800/2018 vom 16. Ok-
tober 2018; E-833/2017 vom 9. Februar 2017). Die von den Beschwerde-
führenden gerügten Mängel im niederländischen Gesundheitssystem und
insbesondere die behauptete Einschränkung im Zugang zu psychiatrischer
Behandlung führen sie nicht näher aus. Es darf unverändert davon ausge-
gangen werden, dass die Niederlande ihren völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommen (Urteile des BVGer F-5303/2019 vom 21. Oktober 2019;
E-5041/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 5.2; D-1933/2019 vom 6. Mai 2019;
F-6885/2018 vom 12. Dezember 2018). Mit ihren pauschalen und allge-
mein gehaltenen Einwänden gelingt es den Beschwerdeführenden nicht,
diese Vermutung umzustossen. Eine Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach die psychiatrische Betreuungssituation in den Nie-
derlanden unzureichend sei, besteht entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden nicht. Darüber hinaus ist weder medizinisch erstellt,
noch haben die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan, dass die Be-
schwerdeführerin 2 einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung und ei-
ner spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedürfe.
4.8. Die Beschwerdeführenden führen schliesslich keinen plausiblen
Grund an, weshalb sie in den Niederlanden nicht ein Asylgesuch einrei-
chen können. Nötigenfalls könnten sie sich daher an die niederländischen
Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
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4.9. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt
erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung
der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl.
oben E. 4.6). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu
entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
5.
5.1. Demzufolge sind die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Zu Recht
ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat – weil
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich
mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind un-
ter diesen Umständen ebenfalls nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
6.
6.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von
Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 750.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: