B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6760/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Orhan Spahiu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung.
F-6760/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1972 in Kosovo geborene A._______ reiste erstmals im Januar 1996
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde (vgl. Verfügung des Bun-
desamtes für Flüchtlinge vom 4. April 1996 [Kantonale Akten S. 34 – 39]).
A._______ blieb danach in der Schweiz. In dieser Zeit beging er verschie-
dene Delikte und wurde deswegen einmal zu eine Freiheitstrafe von fünf
Monaten, ein weiteres Mal zu einer von neun Monaten unter gleichzeitiger
Anordnung einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt (vgl. Vollzugs-
auftrag vom 30. Mai 1997 [Kantonale Akten S. 50]. Nach wiederholten Ver-
suchen, ihn in sein Heimatland zurückzuführen, wurde er am 13. März
1998 ausgeschafft (vgl. Vollzugsbericht vom 19. März 1998 [Kantonale Ak-
ten S. 90 f.]. Eine weitere Ausschaffung erfolgte am 8. Dezember 1998,
nachdem er vom 16. Juni 1998 bis zum 19. August 1998 in der Schweiz
eine Haftstrafe verbüsst hatte (vgl. Vollzugsauftrag vom 18. Juni 1998 und
Vollzugsbericht vom 28. Dezember 1998 [Kantonale Akten S. 130 ff. und
S. 246]). In Kosovo schloss er – das Datum ist unbekannt – mit einer
Landsfrau die Ehe, aus der drei Kinder hervorgingen (vgl. Übermittlungs-
formular an das SEM mit Begründung und Chronologie [Kantonale Akten
S. 451 ff.]). Die Ehe wurde am 12. Mai 2008 geschieden. Knapp drei Mo-
nate später, am 6. August 2008, heiratete A._______ auf dem Standesamt
in Prizren (Kosovo) die Schweizer Bürgerin B._______, geboren 1942.
B.
Das nach der Eheschliessung bei der Migrationsbehörde des Kantons Aar-
gau eingereichte Gesuch um Familiennachzug wurde wegen des Ver-
dachts einer Scheinehe zunächst abgelehnt. Die dagegen gerichtete Ein-
sprache führte zur Gutheissung (vgl. Verfügungen vom 6. Januar 2009 und
24. August 2009 [Kantonale Akten S. 302 ff. und S. 342 f.]). A._______
reiste daraufhin am 23. Oktober 2009 in die Schweiz ein und erhielt zum
Verbleib bei seiner in X._______ lebenden Ehefrau eine Aufenthaltsbewil-
ligung, die letztmals bis zum 31. Oktober 2014 verlängert wurde.
C.
Nach seiner Einreise war A._______ zunächst bei einer Baufirma in Baar
beschäftigt, danach, am 1. Februar 2013, nahm er bei einer Transportfirma
in Buchs eine Stelle als Chauffeur an. Vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August
2013 war er als Wochenaufenthalter in Schwanden (Gemeinde Glarus
Süd) gemeldet.
F-6760/2015
Seite 3
D.
Am 5. März 2013 meldete B._______ der Einwohnerkontrolle der Ge-
meinde X._______ die eheliche Trennung per 1. Januar 2012 und teilte
mit, dass ihr Ehemann schon seit einem Jahr nicht nach Hause gekommen
sei und sie auch nicht wisse, wo er wirklich wohne. Sechs Tage später –
ihr Ehemann war zuvor aufgefordert worden, sich in X._______ abzumel-
den – wandte sie sich erneut an die Einwohnerkontrolle um zu erklären,
„dass die Trennung wieder aufgehoben und alles in Ordnung" sei (vgl. Ak-
tennotiz vom 12. März 2013 [Kantonale Akten S. 376]).
E.
Mit Urteil des Bezirksgericht Prizren vom 30. Januar 2014 wurden die Ehe-
gatten – in Abwesenheit – rechtskräftig geschieden.
F.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde Kenntnis von der Scheidung
erlangt hatte, unternahm sie Abklärungen im Hinblick auf eine weitere Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______. In diesem Rahmen
teilte B._______ mit Schreiben vom 14. September 2014 [Kantonale Akten
S. 419] Folgendes mit:
„1. …
2. Am 6.3. […] (unleserlich; gemeint ist wohl 5.3.13; s.o.) nach einem un-
schönen Streit, habe ich ihn abgemeldet und wieder rückgängig gemacht.
Er war dann nur als Wochenaufenthalter in [Fislisbach] (Wort durchgestri-
chen) X._______ gemeldet, weil er aus beruflichen Gründen zu seinem
Arbeitgeber näher hatte. Er war aber fast jedes Wochenende bei mir. Ge-
trennt sind wir aber erst seit Febr. 14. Bin auch seit 30.1.14 geschieden.
Die Gründe sind vor allem der Altersunterscheid andere Mentalitäten und
die grosse Liebe weicht dem Alltag. Trotzdem sehen wir uns zwischen-
durch. Ich bin leider sehr krank und viel im Spital. …“
G.
Gestützt auf Art. 50 AuG ( SR 142.20) übermittelte die kantonale Migrati-
onsbehörde dem SEM am 29. Oktober 2014 den Antrag, der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von A._______ zuzustimmen.
F-6760/2015
Seite 4
H.
Da das SEM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte
es A._______ hierzu mit Schreiben vom 13. November 2014 das rechtliche
Gehör. In diesem Schreiben führte sie aus, dass die eheliche Gemeinschaft
weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb sein Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG frag-
lich sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch
aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG bestehen könnte.
I.
Nach Einsichtnahme in die kantonalen Akten äusserte sich A._______, nun
anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom am 30. Januar 2015 (Vorakten S.
175 ff.). Seine eheliche Gemeinschaft habe auf jeden Fall mehr als drei
Jahre bestanden. Sein Wochenaufenthalt in Schwanden sei aus berufli-
chen Gründen erforderlich gewesen, sei ihm doch so ein „langer mühsamer
Arbeitsweg erspart“ geblieben (Vorakten S. 178 oben). Seine Ex-Ehefrau
habe die Trennung, wie sie in ihrem Schreiben vom 14. September 2014
deutlich gemacht habe, wegen eines „unschönen Streits“ gemeldet. Dieser
Streit habe tatsächlich stattgefunden. Er und seine Ehefrau hätten “es für
einige Wochen – wegen des Streits – miteinander schwierig gehabt. Da-
nach sei alles wieder in Ordnung gewesen und sie hätten sich wieder ver-
söhnt“ (Vorakten S. 178 unten). Die eheliche Gemeinschaft habe folglich
ungeachtet der nur kurzfristigen Trennung bis zum 30. Januar 2014 be-
standen. Selbst dann, wenn die Trennung vom 1. Januar 2012 bis zum
11. März 2013 gedauert hätte, wäre mit den Zeiträumen vorher und nach-
her die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt.
J.
Nachfolgend unternahm die Vorinstanz weitere Abklärungen und wandte
sich an die Schweizerische Botschaft in Pristina. Diese übersandte am
29. Mai 2015 eine Antwort und hielt zusammenfassend fest, dass der
Scheidungsantrag von beiden Parteien gleichzeitig am 10. Dezember 2013
eingereicht worden sei und dass A._______– laut Auskünften in seinem
Heimatdorf – mit seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
immer noch zusammen sei. Aussagen am Gericht würden bestätigen, dass
die 2014 geschiedene Ehe einzig wegen der Aufenthaltspapiere in der
Schweiz eingegangen worden sei (Vorakten S. 188).
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 brachte die Vorinstanz A._______ die Ab-
klärungen der Botschaft zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme. Dieser äusserte sich dementsprechend mit Ein-
gabe vom 30. Juli 2015 (Vorakten S. 197). Dass er drei Kinder aus einer
früheren Ehe habe, sei schon 2008/2009 beim Verfahren um Familien-
nachzug bekannt gewesen; damals sei das Vorliegen einer Scheinehe ver-
neint worden. Um seine Kinder müsse sich zurzeit sehr oft deren Mutter
kümmern, weil sein Vater und seine Schwiegermutter nicht gut für sie sorg-
ten.
L.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 verweigerte das SEM die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______
aus der Schweiz weg. In seinem Falle bestehe kein Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung, da weder die Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch die von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt
seien.
Seine Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert, denn die von ihm
genannten Gründe für den vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 dau-
ernden Wochenaufenthalt in Schwanden seien stark zu relativieren und
sprächen nicht dafür, dass die Ehe währenddessen weitergeführt worden
sei. Art. 49 erlaube zwar Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenle-
bens gemäss Art. 42 – 44 AuG; solche Ausnahmen könnten aber nur bei
wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen und familiären Gründen be-
jaht werden. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass A._______ keine
qualifizierten Berufstätigkeiten ausübe bzw. ausgeübt habe und daher auf
keinen bestimmten Arbeitgeber angewiesen gewesen sei. Zudem sei die
Entfernung von seinem Wohnsitz X._______ bis zum Arbeitsort – zuerst
Baar, dann Buchs bzw. Rekingen (AG) – nicht besonders gross gewesen.
Abgesehen davon hätte seine Ehefrau als Rentnerin ihren Wohnsitz auch
zu ihrem Ehemann nach Schwanden verlegen können.
Ein nachehelicher Härtefall, so die Vorinstanz weiter, liege ebenso wenig
vor. A._______ sei erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gekommen
und unterhalte im Kosovo noch verwandtschaftliche Beziehungen. Von da-
her sei von seiner dortigen Verwurzelung und seiner dortigen Wiederein-
gliederung auszugehen. Es gäbe auch keine Gründe, welche gestützt auf
Art. 18 – 30 AuG die ermessenweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
rechtfertigen könnten.
F-6760/2015
Seite 6
A._______ sei demzufolge aus der Schweiz wegzuweisen. Weder aus den
Akten noch aus seinen Vorbringen ergäben sich Hinweise, die gegen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
M.
Mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 21. September 2015 aufzuhe-
ben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, im Raum X._______, in
der Nähe seiner Ehefrau, habe er trotz seiner Bemühungen keine Arbeits-
stelle gefunden. Seine Ehefrau habe auch nicht zu ihm nach Schwanden
ziehen wollen, da sie ihren Freundes- und Bekanntenkreis in X._______
gehabt habe. Trotz zeitweise räumlicher Trennung sei die Ehe aber tat-
sächlich, und zwar bis zur Auflösung am 30. Januar 2014, gelebt worden.
Von einer mehr als dreijährigen ehelichen Gemeinschaft wäre aber sogar
im Falle einer tatsächlichen Trennung vom 1. Januar 2012 bis zum 11.
März 2013 auszugehen. Mit seiner gelungenen Integration in der Schweiz
seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
Schliesslich, so der Beschwerdeführer weiter, wäre eine Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unverhältnismässig. Ihm, der
„alle Zelte in seiner alten Heimat abgebrochen“ habe, sei es auch nicht
zumutbar, nach Kosovo zurückzukehren.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde.
O.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Schriften-
wechsel geschlossen.
P.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich dem der beigezogenen kantona-
len Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
F-6760/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung
der Wegweisung betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-
verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht of-
fen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG
den Bundesrat ermächtigt.
3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 VZAE, der die Zuständigkeit
für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorbescheide dem SEM
überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprüngli-
chen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der
am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Diese
verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verord-
nung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren
F-6760/2015
Seite 8
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
(SR 142.201.1), deren Art. 4 Bst. d für die hier vorliegende Konstellation
einschlägig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustim-
mung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder
mit Bedingungen verbinden.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize-
rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erforder-
nis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für ge-
trennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht
(Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei-
che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige per-
sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma-
chen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.
5.1 Verschiedene Indizien deuten darauf hin, dass die hier zur Frage ste-
hende Ehe lediglich dazu diente, dem Beschwerdeführer ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu verschaffen. Diese Indizien sind beispielsweise die
Heirat, die drei Monate nach der Scheidung von der kosovarischen Ehefrau
erfolgte, der extreme Altersunterschied der Ehegatten, der Wochenaufent-
halt des Beschwerdeführers, die ohne Aufwand vollzogene Scheidung
durch das Bezirksgericht Prizren sowie die von der schweizerischen Bot-
schaft getätigten Abklärungen, die darauf hindeuten, dass der Beschwer-
deführer sein Familienleben mit der ersten Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern nie aufgegeben hat. Dass das Vorliegen einer Scheinehe im Ver-
fahren um Familiennachzug letztlich verneint wurde, bedeutet nicht, dass
nachträglich keine andere Einschätzung möglich wäre. In diesem Sinne
wurde auch im kantonalen Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass
sich die Frage der Scheinehe im Allgemeinen erst dann stellt, wenn der
betreffende Ausländer eine Zeitlang mit dem hier anwesenheitsberechtig-
ten Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben können
(vgl. Verfügung vom 24. August 2009 [Kantonale Akten S. 342 f.]). Ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch offen bleiben, ob bzw.
ab wann die hier vorliegende Ehe, auf die sich der Beschwerdeführer
zwecks Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beruft, nur der Form
halber bestand.
F-6760/2015
Seite 9
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen bei der Berech-
nung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nur Aufenthalte in der
Schweiz in Betracht (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Wie oben erwähnt, wer-
den bei dieser Berechnung auch Phasen getrennter Wohnorte berücksich-
tigt, sofern sie auf wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG zurückzuführen
sind (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Auf Verordnungsstufe hält Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) fest, dass berufliche Verpflichtungen
wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwoh-
nens darstellen können.
5.2.1 Die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen
Ehefrau geschlossene Ehe hat nach seiner Einreise in die Schweiz vom
23. Oktober 2009 bis zum 30. Januar 2014 und damit formell etwas mehr
als vier Jahre und drei Monate bestanden. Ob er gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG – der eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft in der
Schweiz voraussetzt – die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ver-
langen kann, ist angesichts seines mehr als zwei Jahre dauernden Wo-
chenaufenthalts in Schwanden fraglich und davon abhängig, ob die von
ihm dafür genannten beruflichen Gründe als wichtige Gründe im Sinne
Art. 49 AuG betrachtet werden können.
5.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, warum
sie den Wochenaufenthalt in Schwanden (Glarus Süd) nicht als wichtigen
Grund betrachtet und hierzu die Berechnungen über die jeweiligen Fahr-
zeiten – einerseits vom ehelichen Wohnsitz zum Arbeitsort, anderseits von
Schwanden zum Arbeitsort – gegenübergestellt. Sie hat dazu ausgeführt:
„Gemäss Google Map benötigt man mit den Auto von X._______/AG (Wohnort
Ex-Ehefrau) nach Baar/ZG (1. Arbeitsstelle bei „BSR-Bau AG“ Baar) bei ge-
ringem Verkehr ca. 36 Minuten. Von Schwanden (Wochenaufenthaltsort) nach
Baar bei gleichen Bedingungen ca. 1 Std. und 5 Minuten. Von X._______/AG
(Wohnsitz) zum Arbeitsort des jetzigen Arbeitgebers (2. Arbeitsstelle) in
Buchs, bzw. zum Lager der Firma in Rekingen/AG benötigt man bei geringem
Verkehr ca. 49 Minuten, und von Schwanden/GL nach Rekingen/AG bei ge-
ringem Verkehr ca. 1 Std. und 38 Minuten.“
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe berufliche
Gründe für seinen Wochenaufenthalt geltend gemacht. Die Angaben dazu
erscheinen auf den ersten Blick widersprüchlich und nicht nachvollziehbar,
beruft er sich doch einerseits auf einen von ihm bisher nicht erwähnten
Wochenaufenthalt in Fislisbach (AG), der ihm 1,5 Stunden Arbeitsweg er-
F-6760/2015
Seite 10
spart habe, zum anderen auf den von der Vorinstanz thematisierten Wo-
chenaufenthalt in Schwanden vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013
(S. 7).
Der behauptete Wochenaufenthalt in Fislisbach spielt bei der vorliegenden
Beurteilung allerdings keine Rolle, wurde dieser doch offensichtlich – ob-
wohl ein entsprechender Beleg fehlt – erst Mitte Juni 2015 aufgenommen.
In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nämlich erklärt, er
habe bis zum 22. Juni 2015 bei seiner Ex-Ehefrau Wohnsitz gehabt (S. 6),
und eine entsprechende, aber den tatsächlichen Wohnsitz nicht preisge-
bende Bescheinigung einer Immobilienfirma (Beschwerde-Beilage 3) ein-
gereicht. Sein Vorbringen, welches die Zeit nach der Ehescheidung betrifft,
kann jedoch im Rahmen von Art. 49 AuG keine Berücksichtigung finden.
Die Berechnungen der Vorinstanz, welche die jeweilige Stecke von
X._______ bzw. von Schwanden bis zum Arbeitsort betreffen, sind präzise
und nachvollziehbar. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seine beiden bisherigen Arbeitsstellen vom ehelichen Wohnort aus jeweils
deutlich schneller als von Schwanden aus hätte erreichen können. Der Be-
schwerdeführer hat diese Berechnungen auch nicht beanstandet.
5.2.4 Ob es dem Beschwerdeführer, wie dieser behauptet, unmöglich ge-
wesen wäre, in der Nähe des ehelichen Wohnortes eine Stelle zu finden,
kann somit dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass die räumliche und
zeitliche Distanz vom Ort des Wochenaufenthalts zum Arbeitsort jeweils
grösser war als die von X._______ zum Arbeitsort, macht vielmehr deut-
lich, dass dem Beschwerdeführer – jedenfalls solange er in Schwanden als
Wochenaufenthalter angemeldet war – an der Nähe zu seiner Ehefrau
nichts lag. Seine Erklärung, diese habe wegen ihrer sozialen Kontakte in
X._______ nicht zu ihm nach Schwanden ziehen wollen, fällt von daher
nicht ins Gewicht. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer darauf
berufen, dass neben der traditionellen Ehe auch offene Beziehungen von
Ehegatten üblich geworden seien. Art. 49 AuG dient nicht der „Egalisierung
neuer Lebensformen“, sondern regelt mögliche Ausnahmen vom Grund-
satz des Zusammenlebens, welcher die Missbrauchsbekämpfung beim Fa-
miliennachzug erleichtern soll (ESTHER S. AMSTUTZ in : Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 49 N 3 m.H.). Vor diesem
Hintergrund wird nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer und seine
damalige Ehefrau auf getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG hätten
angewiesen sein sollen.
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Seite 11
5.2.5 Von daher ist festzustellen, dass die Ehegatten […] – zumindest im
Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 – keine eheliche Ge-
meinschaft im Sinne von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG führten. Dass
B._______ ihren Ehemann bei der Einwohnerkontrolle in X._______ am 5.
März 2013 per 1. Januar 2012 abmeldete (Sachverhalt D), ist aufgrund
dessen nicht mehr rechtserheblich, passt jedoch ins Bild einer nur aus auf-
enthaltsrechtlichen Gründen weiterbestehenden Ehe. Ob mit der Wieder-
aufnahme der Wohngemeinschaft ab dem 30. August 2013 auch das Ehe-
leben – das spätestens mit dem Scheidungsbegehren am 10. Dezember
2013 endete – weitergeführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Diese Zeit-
spanne (3 Monate und 10 Tage) würde zusammengerechnet mit der an-
fänglichen, vom 23. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Wohn-
gemeinschaft (19 Monate und 8 Tage) jedenfalls keine Dauer von drei Jah-
ren ergeben.
5.3 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist folglich, unabhängig
von einer erfolgreichen Integration, zu verneinen.
6.
6.1 Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nament-
lich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehe-
gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der
Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der
Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vor-
handen sind (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Derartige
Gründe liegen beim Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht vor.
6.2 Folglich bleibt zu prüfen, ob sonstige Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung vermitteln können. Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang,
dass der Wegfall der Anwesenheitsberechtigung erhebliche Konsequen-
zen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hätte. Da-
bei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wieder-
eingliederung im Heimatland gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben
F-6760/2015
Seite 12
in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345
E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1
VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse so-
wie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil-
dung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), den Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunfts-
land (Bst. g). Diese Kriterien sind zwar gesamthaft zu würdigen; ein
Schwerpunkt liegt jedoch, wie soeben dargelegt, auf dem Aspekt der in der
Heimat möglichen Wiedereingliederung.
6.3 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, das sich der
Beschwerdeführer seinen Möglichkeiten entsprechend in der Schweiz in-
tegriert hat und finanziell unabhängig ist. Ausschlaggebend ist dies nicht.
Seine Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau erfolgte im
September 2009, im Alter von 37 Jahren. Seitdem wurde seine Aufenthalts-
bewilligung regelmässig und letztmalig bis zum 31. Oktober 2014 verlän-
gert. Seine relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht gegen
eine hiesige Verwurzelung und lässt demzufolge auch eine Rückkehr un-
problematisch erscheinen. Dass der Beschwerdeführer, wie behauptet,
„alle Zelte in seiner alten Heimat abgebrochen“ hat, kann nicht geglaubt
werden, leben dort doch immerhin seine drei Kinder und sein Vater, zu de-
nen er – wie aus seiner Eingabe vom 30. Juli 2015 ersichtlich ist – auch
Kontakt hat (vgl. Sachverhalt K).
6.4 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
– er ist jetzt im mittleren Lebensalter, arbeitsfähig und gemäss Akten ohne
gesundheitliche Einschränkungen – die Wiedereingliederung in seinem
Heimatland gelingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der
Schweiz für ihn vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssitu-
ation, die er in Kosovo vorfinden wird, ist ihm vertraut und keinesfalls
schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung.
7.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch ge-
stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Anhaltspunkte da-
für, dass innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG ein
fehlerhafter Ermessensentscheid getroffen worden wäre, bestehen nicht;
insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach
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Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegwei-
sung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenste-
hen.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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F-6760/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz […]
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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