B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-681/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A2/2]),
dass gemäss dem in der Folge konsultierten zentralen Visa-Informations-
system (CIS-VIS) Italien dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 ein vom
15. Juli 2017 bis 13. August 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt
hatte (SEM-act. A5/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 10. November 2017 (SEM-act. A8/13) diesen Sachverhalt eingestand
und weiter ausführte, er sei am 16. Juli 2017 auf dem Luftweg nach Italien
(Bologna) gelangt,
dass er sich zunächst in Triest in der Wohnung seines Bruders, der in der
Türkei umgebracht worden sei, aufgehalten habe und am 5. August 2017
mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. November 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3
vom 29. Juni 2013), ersuchte (SEM-act. A11/10),
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Mo-
nats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 eine weitere Stellung-
nahme zur Wegweisung nach Italien (samt verschiedener Dokumente) ein-
reichte (SEM-act. A13/12),
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2018 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. A16/10),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, sein Bruder sei am
14. August 2017 vom Schwager (Ehemann seiner Schwester) umgebracht
worden, wobei auch sein Leben jederzeit in Gefahr sei, da die Familienan-
gehörigen, die in Italien lebten, auch ihn bedrohen würden,
dass diese seinen Aufenthalt in Italien nicht dulden würden und es auch für
sie keine grosse Sache sei, jemanden zu töten,
dass ihm ferner der Entscheid betreffend Wegweisung nach Italien psy-
chisch zu schaffen mache,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-
nahme vom 7. Februar 2018 die sofortige einstweilige Aussetzung des
Vollzugs der Überstellung anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsreicht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens sind,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass – sofern der Antragsteller ein Visum besitzt – das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-
III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass – wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Abgleich mit CIS-VIS und Reise-
pass des Beschwerdeführers) – Italien dem Beschwerdeführer ein vom
15. Juli 2017 bis 13. August 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Italien seines Le-
bens nicht sicher zu sein, weil die Familienangehörigen des Attentäters sei-
nes Bruders dort leben würden, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem handelt und über eine Polizeibehörde verfügt, die – wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt – sowohl als schutzwillig wie auch als
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schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Über-
griffen durch Privatpersonen begründet sein,
dass im Übrigen in objektiver Hinsicht erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Angst vor Übergriffen durch in Italien lebende Angehörige des
Attentäters seines Bruders bestehen,
dass einerseits der Attentäter selbst in der Türkei inhaftiert ist,
dass andererseits nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch
nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden konnte, weshalb ihn die
Angehörigen des Attentäters (darunter seine Schwester!) mit dem Tod be-
drohen bzw. ihn umbringen sollten,
dass ferner keine Hinweise vorliegen, wonach er in Italien – sofern notwen-
dig – keine medizinische oder psychologische Behandlung in Anspruch
nehmen könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 7. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahin fällt,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: