B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6830/2019
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2019 im Bundesasylzent-
rum (BAZ) in Basel ein Asylgesuch ein.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am 1. Juni 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Dezember 2019 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zur allfälligen Rückkehr dorthin. Hierbei machte er geltend, nicht nach
Deutschland zurückkehren zu wollen. Er sei gesundheitlich angeschlagen
und habe in Deutschland keine gute Behandlung und Untersuchung erhal-
ten. Vor ca. zwei Jahren sei er in Deutschland operiert worden, wobei man
ihm einen Hoden entfernt habe, was notwendig gewesen sei, da er in
Bangladesch von der Polizei geschlagen worden sei. Momentan habe er
viele Schmerzen (an Ohr, Kopf und Wirbelsäule). Er habe einen Hexen-
schuss, würde oft zittern und es sei ihm schwindlig.
D.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 3. Dezember 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 16. Dezember 2019 zu.
E.
Gemäss telefonischer Auskunft der Pflegefachperson im BAZ B._______
vom 18. Dezember 2019 sei für den Beschwerdeführer ein Arzttermin am
16. Dezember 2019 geplant gewesen, welchen er jedoch nicht wahrge-
nommen habe. Zurzeit sei kein weiterer Arzttermin geplant. Dem Be-
schwerdeführer sei aufgrund einer telefonischen Konsultation mit einem
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Arzt das Medikament Irfen (aufgrund seiner Kopfschmerzen) verschrieben
worden (vgl. Aktennotiz des SEM, Sem-act. 23/1).
F.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (eröffnet am 19. Dezember 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über-
stellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sie die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines amt-
lichen Rechtsbeistandes.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
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so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
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eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz
Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen
aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an
den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen
werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän-
dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung des Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 1. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 3. De-
zember 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen
die deutschen Behörden am 16. Dezember 2019 gut. Die Zuständigkeit
Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben und wird im Übrigen vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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Seite 6
4.
Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen,
ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtscharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
5.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, an-
erkennt und schützt.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
(vgl. E. 3.3) nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im
Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
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Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen.
7.
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seines Gesundheitszustandes –
ergänzend zu seinen vor Erlass der angefochtenen Verfügung gemachten
Angaben – vor, dass er auch an starken Schmerzen an seinem noch ver-
bleibenden Hoden leide. Aufgrund der aktuellen Hodenschmerzen und der
in Deutschland ungenügenden oder ausbleibenden medizinischen Be-
handlung befürchte er bei einer Rückkehr eine nicht wiedergutzumachende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einem intensiven Lei-
den und einer Verkürzung seiner Lebensdauer. Die Operation in Deutsch-
land sei nicht erfolgreich verlaufen, da er weiterhin unter Schmerzen an
seinem anderen Hoden leide. Nach seinem Asylentscheid sei er in
Deutschland nicht mehr weiterbehandelt worden. In der Praxis würden ab-
gewiesene Asylsuchende folglich nicht ausreichend medizinisch versorgt.
Eine Wegweisung nach Deutschland sei gemäss Art. 3 EMRK unzumutbar,
weshalb auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein-
zutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei.
In Bezug auf seinen Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur vollstän-
digen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung) macht der Be-
schwerdeführer geltend, aufgrund der aktuellen Lage könne zum jetzigen
Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt voll-
ständig und korrekt erstellt worden sei. Das SEM habe demnach nicht be-
urteilen können, welche medizinische Behandlung notwendig sei und wel-
che Konsequenzen eine Wegweisung nach Deutschland auf seine gesund-
heitliche Verfassung habe. Vom angeblich am 16. Dezember 2019 geplan-
ten Arzttermin habe er erst in der angefochtenen Verfügung erfahren. Dies
sei auf ein Fehlverhalten der Unterkunftsbetreuung zurückzuführen, wel-
che ihn darüber nicht informiert habe.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
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dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan,
die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
8.2 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutsch-
land würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls
an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie).
8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine Wegwei-
sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei-
ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
8.4 Ein solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
wurde gemäss eigenen Angaben in Deutschland wegen seiner Unterleibs-
schmerzen behandelt. Es ist nicht einzusehen, dass allfällige weitere not-
wendigen medizinischen Behandlungen oder Eingriffe in Deutschland nicht
möglich sein sollen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche mit jener der
Schweiz vergleichbar ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
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Seite 9
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Seine Vorbringen, wonach abgewie-
sene Asylsuchende in Deutschland nicht ausreichend medizinisch versorgt
würden, stellen schon deshalb eine durch nichts belegte Behauptung dar,
weil er ja gemäss seinen eigenen Angaben Deutschland unmittelbar (etwa
eine Woche) nach dem ablehnenden Asylentscheid verlassen hat (vgl.
SEM-act 14/2). Ebenso wenig wird ersichtlich, weswegen der Beschwer-
deführer sich aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten
müsste.
8.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizini-
schen Leiden (einschliesslich der zusätzlich in der Rechtsmitteleingabe
vorgebrachten Unterleibsschmerzen) ist – wie bereits die Vorinstanz zu-
treffend feststellte – nicht davon auszugehen, dass bei einem allfälligen
weiteren Arzttermin eine derart schwerwiegende Diagnose gestellt werden
könnte, die die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach
Deutschland in Frage stellen würde. Insofern kann diesbezüglich von einer
unvollständigen Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts keine
Rede sein, weshalb sich – unabhängig davon, wer für den verpassten Arzt-
termin verantwortlich ist – eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
erübrigt.
8.6 Festzuhalten gilt es der Vollständigkeit halber, dass für das weitere
Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlagegebend ist, welche
erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Ferner tragen die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech-
nung und informieren die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8.7 Wie bereits ausgeführt, verfügt das SEM bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Die angefoch-
tene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbe-
sondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
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Seite 10
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer
Äusserungen.
8.8 Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO. Deutschland bleibt der für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO.
9.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach
Deutschland angeordnet (vgl. E. 3.1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen
Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Mit dem vorliegenden Urteil werden der am 27. Dezember 2019 angeord-
nete Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember
2019 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits von vorn-
herein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin einer der kumulati-
ven Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: