B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6832/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Frau mr. E. Derksen, Derksen Advo-
catuur,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-6832/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Juli 2017 beantragten A._______ (geb. 1974; nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 1) und ihre beiden schulpflichtigen Söhne B._______
(geb. 2001; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. 2004;
nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle sri-lankische Staatsangehörige,
bei der Schweizer Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen
64-tägigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben
sie an, ihre in Helmond (Niederlande) lebenden Verwandten besuchen zu
wollen, um am 24. August 2017 an der Geburtstagsfeier des Sohnes ihrer
Nichte beziehungsweise Cousine teilnehmen zu können (vgl. Akten der Vo-
rinstanz [SEM act.] 5/101-104, act. 6/112-115 und act. 7/128-131).
B.
Mit je einem Formularentscheid vom 18. Juli 2017 lehnte es die Schweizer
Vertretung in Colombo ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf ihrer Visa. Es bestünden auch Zweifel am Aufenthaltszweck.
Ausserdem stünden den Betroffenen zu wenig Geldmittel für einen rund
zweimonatigen Auslandaufenthalt zur Verfügung (SEM act. 5/105-110,
act. 6/123-126 und act. 7/137-140).
Gegen diese Entscheide liessen die Beschwerdeführenden durch ihre nie-
derländische Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2017 Ein-
sprache erheben, welche durch eine weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017
ergänzt wurde (SEM act. 1/3-4 und act. 4/38-40).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. Oktober 2017
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Be-
schwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend
gesichert betrachtet werden könne, zumal die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht
glaubhaft seien und die Betroffenen überdies über ungenügende finanzi-
elle Möglichkeiten verfügten. Diese stammten aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich einerseits um
eine Hausfrau und Mutter von drei Kindern, andererseits um zwei Schüler,
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welche aufgrund der lange geplanten Abwesenheit von Sri Lanka von über
zwei Monaten bis Ende September 2017 den Schulanfang in ihrem Hei-
matland verpassen würden. Aus den persönlichen, familiären und wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen seien jedenfalls keine Um-
stände ersichtlich, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wieder-
ausreise als entsprechend gering erscheinen liesse (SEM act. 8/141-145).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2017 beantragen die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten
Besuchervisa. Zur Begründung lassen sie durch ihre Rechtsvertreterin im
Wesentlichen vorbringen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der
Schweizer Vertretung verfügten sie durchaus über ausreichende finanzielle
Mittel für ihren Urlaub in den Niederlanden. Zudem seien sie von der
Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann eingeladen wor-
den. Letzterer habe nachgewiesen, dass er – in unbefristetem Arbeitsver-
hältnis stehend – die "Mindesteinkommensanforderung" in reichlichem
Masse erfülle. Ausserdem werde der Gastgeber für die fristgerechte Wie-
derausreise seiner Gäste besorgt sein. Schliesslich rügt die Rechtsvertre-
terin, trotz wiederholter Anfragen sei ihr bisher vom SEM "keine Kopie der
Akte" zugestellt worden, was ihre Verteidigungsrechte schmälere.
E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 liess das SEM der Rechtsvertrete-
rin – bezugnehmend auf ihr an die Schweizer Vertretung in Den Haag ge-
richtetes Schreiben vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM act. 4/38-40) – die dem
Visumsentscheid der schweizerischen Auslandvertretung in Colombo zu-
grunde liegenden Akten zugehen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und weist erneut darauf hin, dass die zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen und Bankbelege nach wie vor kein auf-
schlussreiches Bild der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden
aufzeigten. Zudem deute der geplante Auslandaufenthalt von zwei Mona-
ten – trotz Schulpflicht der mitreisenden Kinder – darauf hin, dass den Be-
troffenen im Heimatland keine gesellschaftlichen, familiären und geschäft-
lichen Verpflichtungen oblägen, welche sie ernsthaft von einer Emigration
abzuhalten vermöchten.
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Seite 4
G.
In ihrer Replik vom 28. März 2018 lassen die Beschwerdeführenden aus-
führen, sie verfügten im Herkunftsland über ein ausreichendes Einkom-
men. Die Kosten für den Aufenthalt in den Niederlanden würden ohnehin
vom Gastgeber getragen. Die Eltern hätten die Ferienplanung rechtzeitig
der Schulleitung mitgeteilt, weshalb es an dieser liege zu entscheiden, ob
die Ferien für die Kinder möglich seien. Ausserdem müsse die Beschwer-
deführerin 1 nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder zu Ehemann und Toch-
ter nach Sri Lanka zurückkehren.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-6832/2017
Seite 5
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Parteivertreterin rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV respektive Art. 29 ff.
VwVG, indem ihr trotz wiederholter Anfragen vom SEM "keine Kopie der
Akte" zugestellt worden sei, was ihre "Verteidigungsrechte" schmälere.
3.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG gewährt den Verfah-
rensbeteiligten im Hinblick sowohl auf den Erlass einer Verfügung als auch
die Erhebung einer Beschwerde die Möglichkeit, vorbehaltlos und ohne
Geltendmachung eines besonderen Interesses von den Entscheidgrundla-
gen Kenntnis nehmen zu können (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 Rz. 32 ff., Rz. 49).
3.3 Anlässlich ihrer Einsprache vom 13. August 2017, welche durch eine
weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt wurde, war die Rechtsver-
treterin bereits im Besitze verschiedenster Vorakten (vgl. SEM act. 1-4/1-
40). In der Folge ersuchte sie mit separatem Schreiben vom 9. Oktober
2017 das Regionale Konsularzentrum Benelux in Den Haag um Zustellung
weiterer, jedoch nicht näher bezeichneter Akten (vgl. SEM act.4/42). Die-
sem Anliegen wurde offenbar aus heute nicht mehr nachvollziehbaren
Gründen nicht stattgegeben, womit sich der in der Beschwerde erhobene
Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs inso-
weit als berechtigt erweist.
3.4 Wird eine Verletzung prozessualer Ansprüche einer Prozesspartei fest-
gestellt, so kann das Bundesverwaltungsgericht von der Kassation abse-
hen und einen Entscheid in der Sache treffen, in dem es den Mangel heilt.
Massgebliche Kriterien sind dabei insbesondere Art und Schwere des Man-
gels, die Interessen der betroffenen Partei sowie der mit einer Heilung ver-
bundene Zusatzaufwand. Durch die Heilung von Gehörsverletzungen sol-
len in erster Linie ein prozessualer Leerlauf und damit unnötige Verzöge-
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Seite 6
rungen vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer raschen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden
könnten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2012/24 E.3.4; WALDMANN/BI-
CKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29, Rz. 108 ff., MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.193 ff. je m.H.).
3.5 Die ursprünglich nur unvollständig gewährte Akteneinsicht stellt im vor-
liegenden Fall keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, zumal die Rechtsvertreterin ohne weiteres im Stande war, sowohl eine
rechtsgenügliche Einsprache wie auch Beschwerdeschrift einzureichen,
und ihr im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz sämtli-
che entscheidswesentlichen Akten zugestellt wurden (vgl. Schreiben SEM
vom 12. Dezember 2017). Hinzu kommt, dass der Parteivertreterin mit Ge-
währung des Replikrechts Gelegenheit eingeräumt wurde, im vorliegenden
Verfahren ausführlich Stellung zu nehmen. Von einer Aufhebung der Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – insbesondere in
Anbetracht des überwiegenden Interesses der Beschwerdeführenden an
einem zeitnahen Entscheid – ist folglich abzusehen.
Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hin-
sicht zu prüfen, namentlich die Voraussetzungen zur Erteilung der bean-
tragten Einreisevisa für die Beschwerdeführenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 erster Satz der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1)
kann sich ein Mitgliedstaat bereit erklären, einen anderen nach Art. 5 VK
zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaates erfol-
genden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. Der
vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schliessen dar-
über eine bilaterale Vereinbarung ab (vgl. Art. 8 Abs. 4 VK). Die Kompeten-
zen der Auslandvertretung können dabei eingeschränkt werden. So kann
gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. c VK bestimmt werden, dass Anträge von be-
stimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden
Mitgliedstaat den zentralen Behörden des vertretenen Staates zur vorheri-
gen Konsultation gemäss Art. 22 VK zu übermitteln sind. Beabsichtigt der
vertretende Schengen-Staat einen Visumsantrag abzulehnen, so übermit-
telt er in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VK den betreffenden Antrag den
zuständigen Behörden des vertretenen Schengen-Staates, damit dieser
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Seite 7
die endgültige Entscheidung trifft. Nach Art. 8 Abs. 4 Bst. d VK kann das
Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates auch ermächtigt werden, nach
Prüfung des Antrags die Visumserteilung direkt zu verweigern.
4.2 Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 VK schlossen die Schweiz und die Nieder-
lande ein "representation Agreement" ab (vgl. nicht publizierter Notenaus-
tausch vom 12./19. September 2014; in Kraft seit 1. Oktober 2014). Dieser
bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Nie-
derlande bei der Bearbeitung von Visumsanträgen und der Erteilung von
Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt. Die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo ist dabei ermächtigt, Visumsanträge in eigener Kompe-
tenz zu verweigern. Den Antragstellern steht auf ihr Verlangen die Möglich-
keit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einspra-
che zu erheben; davon ausgenommen sind Visumsanträge von Inhaberin-
nen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von
hochrangigen politischen Persönlichkeiten und von Personen, die aufgrund
von nationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten geniessen
(vgl. Art. 32 Abs. 3 VK; paragraph 2 letter d des representation Agreement;
zur Zuständigkeit der Schweiz ausführlich: Urteil des BVGer C-6239/2015
vom 4. März 2016 E. 3).
5.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche einer sri-lankischen
Mutter mit ihren beiden Kindern um Erteilung von Visa für einen 64-tägigen
Besuchsaufenthalt in den Niederlanden zugrunde. Da sich die Beschwer-
deführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen be-
rufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 - 5 AuG).
6.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
F-6832/2017
Seite 8
lung eines Visums. Die Schweiz beziehungsweise die Niederlande sind da-
her – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländi-
schen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher
Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autono-
men Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1
m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzun-
gen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. August 2018
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6
und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfol-
gend: SGK]).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren,
die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist
somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu ertei-
len, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Be-
urteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Han-
delns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Be-
urteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungs-
weise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5 m.H.).
6.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches –
wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführenden – nach
Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I
EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu
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Seite 9
Art. 8 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsange-
hörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gülti-
ges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Bst. b SGK).
6.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK,
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c VK). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederaus-
reise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die
Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeits-
dauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG,
Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil
des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deut-
schen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29).
Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der
Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr ei-
ner rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie
für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21
Abs. 1 und 3 VK; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
6.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
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Seite 10
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berech-
tigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreise-
voraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheits-
gebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; vgl.
zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 VK). Die
Schweiz ist in Vertretung der Niederlande ermächtigt, Visa mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit in eigener Kompetenz auszustellen (vgl. paragraph 3
letter m des representation Agreement).
7.
7.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführen-
den der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht ge-
nügend gewährleistet.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
7.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden
kann. Dennoch leben in diesen Regionen – woher auch die Beschwerde-
führenden stammen (Distrikt Jaffna der Nordprovinz, vgl. SEM act. 5/104)
– viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschat-
tet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich
diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nen-
nenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 ge-
wählte neue Regierung hat sich – auf Druck des UN-Menschenrechtsrats
– explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehe-
maligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge ge-
fasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem
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Seite 11
Frieden und Stabilität, nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Regierungs- und
Verfassungskrise in Sri Lanka, noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesmi-
nisterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
> Länder > Asien > Sri Lanka; Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Sri Lanka > Innenpolitik [Stand: Oktober 2018], beide Webseiten
abgerufen im November 2018).
7.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen
im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört – wider
(Quelle: > Publikation & Service > Asylstatistik > Archiv
ab 1994 > 2017 > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4, 11 und 13). Ihr
zufolge befinden sich 3283 Personen aus Sri Lanka per Ende 2017 nur in
der Schweiz in einem Asylverfahren.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten,
dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an
der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum
vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und
E. 6.3.1 je m.H.).
7.5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten, darf demnach al-
lein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht auf eine nicht
hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts
der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheits-
lage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Ge-
suchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rück-
kehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise
in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer
bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
F-6832/2017
Seite 12
8.
Es gilt somit, die individuelle Situation der Beschwerdeführenden in Sri
Lanka zu überprüfen.
8.1 Die aus dem Distrikt Jaffna und damit aus einer Krisenregion stam-
mende und 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist verheiratet und Mut-
ter von drei Kindern (geb. 1999, 2001, 2004; vgl. SEM act. 5/55), welche
ihre Verwandten in den Niederlanden besuchen möchte. Im Gesuch um
Erteilung eines Schengen-Visums vom 17. Juli 2017 gab sie bezüglich ihrer
beruflichen Tätigkeit an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM act. 5/103). Allerdings
wurde bereits im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass ihr Ehe-
mann als Zimmermann und Landwirt über ein festes Einkommen verfüge
(SEM act. 4/39). In seinem Einspracheentscheid hat das SEM jedoch zu
Recht darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen und Bank-
belege kein aufschlussreiches Bild der finanziellen Situation zu geben ver-
mögen, zumal der Monatslohn des in Sri Lanka zurückbleibenden Ehe-
mannes lediglich umgerechnet ca. EUR 280.- betrage. Das Bankkonto der
Familie weise per Ende Juni 2017 einen Saldo von EUR 4'300.- auf, wobei
jedoch kurz vor der Gesuchstellung EUR 2'800.- einbezahlt worden seien.
Bedenkt man, dass die Bevölkerung in Sri Lanka über ein durchschnittli-
ches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet EUR 3'399.- pro Jahr verfügt
(vgl. L, durchschnittliches Einkommen weltweit, -
/durchschnittseinkommen.php, Webseite abgerufen im No-
vember 2018), so lassen die Ausführungen der Parteivertreterin gerade
nicht auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin 1
und deren Familie im Heimatland schliessen, zumal sämtliche mit dem Be-
suchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von den Eingeladenen selber,
sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl.
Ziff. 33 des Einreisegesuches [SEM act. 5/102]). Die mit den Verhältnissen
vor Ort bestens vertraute Schweizer Vertretung in Colombo weist denn
auch in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2017 darauf hin, die betreffende
Familie sei arm (SEM act. 5/106 und 109). Kommt hinzu, dass die Präsenz
der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka angesichts des geplanten rund
zweimonatigen Auslandaufenthalts nicht als unentbehrlich erscheint.
Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 1 lasse
während des vorgesehenen Besuchsaufenthalts in Westeuropa nicht nur
ihren Ehemann, sondern auch ihre Tochter zurück, gilt es darauf hinzuwei-
sen, dass Letztere bereits volljährig ist und fraglos nicht mehr der Betreu-
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ung durch ihre Mutter bedarf. Zudem zeigt die Erfahrung oft, dass zurück-
bleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaft-
licher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung,
die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder
später allenfalls gar nachziehen zu können.
Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob das in Art. 6
Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finan-
ziellen Mittel, welches in Absatz 3 und 4 präzisiert wird und von der Schwei-
zer Botschaft in Colombo in Frage gestellt wurde, in casu erfüllt gewesen
wäre.
8.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 gehen allein schon aufgrund ihres Alters
noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen
im Visumsverfahren sind beide Studenten am J/Chandrapura Skandava-
rothaya Mahavidyalayam College ihres Wohnortes (vgl. Schulbestätigun-
gen vom 30. Juni 2017 [SEM act. 4/12-13]), von denen erwartet werde,
dass sie nach ihrem zweimonatigen Auslandaufenthalt den Schulbesuch
wieder aufnehmen würden (vgl. ergänzende Eingabe vom 9. Oktober 2017
[SEM act. 4/39]). In Anbetracht dessen, dass die Jugendarbeitslosigkeit in
Sri Lanka mit einem Anteil von rund 22% ausgesprochen hoch ist und etwa
jede/r Fünfte der 15- bis 24-Jährigen keine Arbeit hat (vgl. Deutsches Aus-
wärtiges Amt, > Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand Oktober 2018], Web-
seite abgerufen im November 2018), sind die geltend gemachten Verpflich-
tungen deutlich zu relativieren, zumal sich die eingereichten Schulbestäti-
gungen betreffend Gewährung eines zweimonatigen Auslandaufenthalts
ohnehin nur für die Zeitspanne von Anfang Juli bis Ende September 2017
beziehen (vgl. SEM act. 4/12-13). Zudem ist unklar, welches Ausbildungs-
ziel die Beschwerdeführer 2 und 3 anstreben und wie sich die beruflichen
Perspektiven (aus ihrer Sicht) gestalten. Mangels weiterergehender Aus-
führungen ist auch nicht anzunehmen, ihnen oblägen andere Verpflichtun-
gen in ihrem Heimatland, die sie von einer Migration abhalten könnten.
8.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz – wie im Übrigen auch die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo, welcher bei ihrem Entscheid umfangreiche Visumsakten vorlagen
– willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführen-
den sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
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Richtigkeit dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusiche-
rungen des mittlerweile in den Niederlanden eingebürgerten Gastgebers
nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der
Risikoabwägung lediglich die Absichten des Gastes/der Gäste massgeb-
lich sind, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken ga-
rantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
8.4 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Beschwerdeführenden angesichts der allgemeinen Lage im
Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht
zu beanstanden.
8.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung der beantragten Schen-
gen-Visa nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführenden zu Recht
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kön-
nen sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der
Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Gastgeber hin-
gegen sind in den Niederlanden eingebürgert beziehungsweise verfügen
dort über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. SEM act. 5/47, 50-51), wes-
halb es ihnen möglich sein sollte, ihre Verwandten in Sri Lanka zu besu-
chen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3
und 7.4).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich sodann in
Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskos-
ten auf Fr. 400.- (vgl. E. 3 hiervor).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 698.28
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 298.28 wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Den Haag mit der Bitte, den Empfang des vorliegenden
Urteils zu bestätigen [Beilage: Formular Zahladresse])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]+[…]+[…] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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