B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6833/2016
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
c/o _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen für Y._______.
F-6833/2016
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Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, aus Eritrea stammende Y._______ hält sich seit
März 2015 in Äthiopien auf, wo ihn die United Nation Human Rights Com-
mission (UNHCR) im Hitsats-Camp als Flüchtling registriert hat.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 (Vorakten des Staatssekretariats
für Migration [SEM act.] 22) beantragte X.______, seine hierzulande an-
sässige Halbschwester (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerde-
führerin), bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für ihn die Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen. Der mit dem Epilepsie-Leiden
des Halbbruders begründete schriftliche Antrag ging am 1. Juni 2016 zu-
sammen mit weiteren Unterlagen auf der dortigen Botschaft ein (SEM
act. 15-17 und 19-21).
C.
Mit Formularentscheid vom 7. Juni 2016 wies die Schweizerische Bot-
schaft das vorerwähnte Gesuch ab (SEM act. 4/5 und 24/25).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 6. Juli 2016 Ein-
sprache (SEM act. 2 bzw. 6-8). Als Ergänzung reichte sie hierzu am 22. Juli
2016 die Kopie eines ärztlichen Berichts (Medical Board) des „Z._______
Hospital“ in Addis Abeba nach (SEM act. 29/30).
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache
vom 6. Juli 2016 ab. Beim Bruder (gemäss Vorakten Halbbruder) der Ge-
suchstellerin – so die Begründung – handle es sich um einen volljährigen
jungen Mann, der in Äthiopien lebe und beim UNHCR als Flüchtling ange-
meldet sei. Die Arztbestätigung liege lediglich in Kopie vor, sei pauschal
und allgemein gehalten und enthalte weder ausführliche, einzelfallspezifi-
sche Informationen und Indikationen zur Krankheit oder zum Krankheits-
verlauf noch Angaben zur bisherigen Behandlung und den hierbei verwen-
deten Medikamenten. Es sei daher schwierig, sich ein abschliessendes
Bild über den Krankheitszustand zu machen. Nach den Erkenntnissen so-
wohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in einem kürzlich
gefällten Urteil sei die Behandlung von Epilepsie in Äthiopien jedoch mög-
lich und die Standardmedikation zur Behandlung erhältlich und zugänglich.
Insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche seine Einreise in
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die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend seien
weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären noch eines
gewöhnlichen Visums erfüllt (SEM act. 35-38).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2016 beantragte die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung
eines humanitären bzw. eines Schengen-Visums an ihren (Halb-)Bruder. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne einer Befreiung von den Verfahrenskosten und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie machte im Wesentlichen
geltend, das SEM verkenne, dass die öffentlich zugängliche medizinische
Versorgung in dessen Aufenthaltsstaat schlecht funktioniere und es grund-
sätzlich an Medikamenten und Behandlungsmethoden fehle. Auch würden
mangels Computer keine ausführlichen Arztberichte geschrieben. Die be-
handelnden Ärzte seien mit der Anzahl Patienten überfordert und könnten
ihnen oftmals nicht gerecht werden. In diesem Lichte sei das eingereichte
Schreiben des Ärztegremiums zu werten. Es attestiere ihrem Bruder, dass
er in Äthiopien nicht adäquat behandelt werden könne und sich für die Wei-
terbehandlung Hilfe in einem anderen Land mit besseren medizinischen
Einrichtungen suchen solle. Durch die vorinstanzliche Entscheidung würde
er sich selbst überlassen und es müsse in Kauf genommen werden, dass
er Langzeitschäden davon trage. Vor diesem Hintergrund liege eine die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigende Notsituation vor.
Die Eingabe war mit dem Original der bereits im Einspracheverfahren ein-
gereichten Arztberichtkopie ergänzt (BVGer act. 1 inklusive Beilage).
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Befreiung von den
Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer
act. 5).
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7).
F-6833/2016
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I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines eritreischen
Staatsbürgers (eingereicht durch seine Halbschwester bzw. Schwester)
um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
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weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1
Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
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3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines
„einheitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen
(vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur
Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex).
3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des
SEM vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevor-
aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den
(ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreise-
bewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5
E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer
fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann
bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine).
4.
4.1 Da für den Halbbruder der Beschwerdeführerin (in der angefochtenen
Verfügung und im Rechtsmittelverfahren wird er als Bruder bezeichnet) pri-
mär um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht wird
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(siehe SEM act. 2, 6-8 sowie 22) und folglich von der Absicht eines länge-
ren, dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht frist-
gerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzun-
gen zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefoch-
tenen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Der
Betroffene hat sich im Rechtsmittelverfahren zu besagtem Erfordernis nicht
geäussert; es ist indes zu erwarten, dass die Behandlung der geltend ge-
machten gesundheitlichen Leiden in der Schweiz länger als 90 Tage dau-
ern würde. Auf dem zusammen mit dem Antrag vom 27. November 2015
eingereichten Formular „Application for Schengen Visa“ hat er die Rubrik
zur Dauer des geplanten Aufenthalts jedenfalls leer gelassen (SEM act. 15-
17). Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums gegeben sind.
4.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin hält sich seit dem Frühjahr 2015 in
Äthiopien und damit in einem Drittstaat auf. Er wurde vom UNHCR als
Flüchtling registriert und lebt zurzeit im Flüchtlingscamp Hitsats, wo er
Schutz erhält (SEM act. 19). Somit greift die Regelvermutung, dass keine
Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli
2015 E. 4.4 oder BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]).
4.3 Was die geltend gemachten Probleme gesundheitlicher Natur anbe-
langt, so verweist die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf einen unda-
tierten medizinischen Bericht des „Z._______ Hospital“ in Addis Abeba
(Zeitangabe „2016“, siehe hierzu Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss dem
von drei medizinischen Fachpersonen ausgestellten Dokument leidet der
Patient seit über einem Jahr an Epilepsie. Die Krankheit sei im konkreten
Fall weder im genannten Spital noch in Äthiopien behandelbar, die be-
troffene Person könne sich für eine Weiterbehandlung aber in irgendein
Land mit besseren medizinischen Einrichtungen begeben. Der Vorinstanz
ist beizupflichten, dass sich das fragliche Attest in allgemeinen Ausführun-
gen zum Gesundheitszustand (zum Beispiel „general body weakness“ oder
„memory loss for long time“) sowie pauschalen Feststellungen zur Behan-
delbarkeit der Leiden erschöpft und mangels Aussagekraft daher nicht eig-
net, eine unmittelbare individuelle Gefährdungssituation zu begründen.
Eine eigentliche Diagnose wurde nicht erstellt und es fehlen jegliche Anga-
ben zur bisherigen Behandlung und zu verabreichten Medikamenten. Erst
recht nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die nicht nä-
her erläuterte Einschätzung, derzufolge die untersuchte Person ihre ge-
sundheitlichen Leiden in jedem Land ausser in Äthiopien behandeln lassen
könne (im Wortlaut „..he can’t treatented further in this hospital or coun-
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Seite 8
try“… und „…can go any country for better & further treatment“). Vielmehr
ist die Behandlung von Epilepsie laut den Erkenntnissen der Vorinstanz
und des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien durchaus möglich. Zu-
dem sind die notwendigen Standardmedikamente erhältlich und für alle zu-
gänglich (zum Ganzen vgl. etwa , www.etiopia-wit-
/die-lage.html oder Urteil des BVGer D-8254/2015 vom 24. Februar
2016 S. 8). Auch das Flüchtlingscamp Hitsats im Norden des Landes ver-
fügt über eine temporäre Klinik (siehe
test/2013/6/51b9b66b9/eritrean-refugees-ethiopia-new-camp-north-coun-
try.html). Es gibt mithin keine Hinweise darauf, dass dem Bruder der Be-
schwerdeführerin in Äthiopien die benötigte medizinische Hilfe konkret und
tatsächlich verwehrt oder er sich selbst überlassen bliebe. Eine ernsthafte
Gefährdung an Leib und Leben ist somit insgesamt nicht ersichtlich. Alles
in allem kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht
gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Schweizerische Botschaft in
Addis Abeba den Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hät-
ten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In der verfahrensleitenden An-
ordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 wurde
der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb
dies nun nachzuholen ist.
6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: