B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6834/2019
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geb. (…), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2019 in der Schweiz um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 13. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und am 19. November 2019 gewährte sie ihm rechtli-
ches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid
sowie zur Wegweisung in diesen Staat (SEM-act. 9 und 12).
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 – eröffnet am 16. Dezember 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschie-
bende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug
der Wegweisung (SEM-act. 19 f.).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2019 sei
aufzuheben. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt
wird) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 24. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in
elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und am 27. Dezember
2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sein können. Auf die entsprechenden Beschwerdean-
träge ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) zur Anwendung.
3.2. Entsprechenden Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte
der Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Ungarn erstmals ein
Asylgesuch. In der Folge ersuchte er am 26. Januar 2016 in Deutschland,
am 24. Februar 2016 in Frankreich, am 3. November 2016 in Belgien, am
1. Dezember 2016 in den Niederlanden und am 18. April 2017 erneut in
Frankreich um Asyl, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam
(SEM-act. 7).
3.3. Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren. Frank-
reich hat einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Dezember
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO am 5. Dezember 2019 zugestimmt (SEM-act. 14 und 16 f.). Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu
haben. Soweit er aber die Zuständigkeit Frankreichs mit dem Argument in
Frage stellt, er sei zu Fuss durch mehrere Länder in die Schweiz gelangt,
so ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmever-
fahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattfindet
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des
EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und
C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteil des BVGer
F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6). Die französischen Behörden ha-
ben sich der materiellen Prüfung seines Asylgesuchs bereits angenommen
(vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist je-
der Asylantrag lediglich von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen. Mul-
tiple Asylgesuche sind zu vermeiden. Der für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständige Mitgliedstaat bleibt auch im Falle eines negativen Asylent-
scheids für die Wegweisung der betroffenen Person aus dem Dublin-Raum
zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs ist somit gegeben.
4.
Zu Recht hat die Vorinstanz vom in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
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SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle künftig in der Schweiz
leben und hier arbeiten. Auf seiner Reiseroute habe er alle seine Papiere
verloren, weshalb ihm praktisch nichts mehr bleibe. Dies mache ihm Angst.
Darin sind indes keine humanitären Gründe zu erblicken, welche auf die
Verletzung einer die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung
oder auf eine anderweitige gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vor-
instanz schliessen lassen und die Anwendung der Souveränitätsklausel
gebieten würden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ausserdem liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs in Frankreich
mangelhaft erfolgt sein könnte und dass dabei das Non-Refoulement-Prin-
zip verletzt worden wäre. Ein definitiver abweisender Entscheid über ein
Asylgesuch stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips dar.
5.
Es ergibt sich, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz
ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden
Urteils als gegenstandslos.
6.
6.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwen-
dung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) sind sie auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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