B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6836/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X., geboren […],
alias Y._______, geboren am […],
vertreten durch
Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
17. Dezember 2019.
F-6836/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. November
2019 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
Am 19. November 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer im euro-
päischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war. Gemäss VIS wurde
ihm am 8. Oktober 2019 von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein vom
29. Oktober 2019 bis 19. November 2019 gültiges Schengenvisum ausge-
stellt.
C.
Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 21. November 2019
gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damali-
gen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tsche-
chischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen
Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er
wolle in der Schweiz bleiben, denn er würde sterben. Er sei krank und
könne nicht weiterreisen, werde aber tun, was von ihm verlangt werde und
habe keine Probleme mit der Tschechischen Republik. Aufgrund seiner
Krankheit (Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich) wolle er hierblei-
ben.
D.
Am 26. November 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dub-
lin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2019 entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-6836/2019
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 orientierte die zugewiesene Partei-
vertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats.
G.
Gegen den Entscheid des SEM vom 17. Dezember 2019 erhob der nun
neu durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertretene Beschwerdeführer
am 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei auf
das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer replikweise
Stellung und liess dem Gericht zugleich einen weiteren medizinischen Be-
richt zukommen.
F-6836/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes sowie eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung gerügt.
Darauf gilt es vorerst einzugehen.
F-6836/2019
Seite 5
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es genügt grund-
sätzlich, wenn sich die Partei in einem einzigen Verfahrensschritt zu allen
relevanten Fragen äussern kann. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Minimalgarantien geben keinen Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit
zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte
(Sachverhalts-)Frage immer wieder unverändert gleich stellt (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 37).
3.2 Das SEM hat schliesslich auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es sämtli-
che sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhalts-
feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz seinen Ge-
sundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. So habe das SEM in
seinem Entscheid selber darauf verwiesen, dass die Ergebnisse weiterer
durchgeführter oder geplanter Untersuchungen noch ausstehend seien
(vgl. Rechtsmitteleingabe II Ziff. 12). Diese Rüge erweist sich hingegen als
unbegründet, wie die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden me-
dizinischen Unterlagen belegen. Der Beschwerdeführer wurde in der
Schweiz eingehend ärztlich behandelt und dem SEM lagen mehrere medi-
zinische Berichte, datiert vom 16. November, 4. und 14. Dezember 2019
vor, welche im Übrigen allesamt in der vorinstanzlichen Verfügung vom
F-6836/2019
Seite 6
17. Dezember 2019 aufgelistet und kurz zusammengefasst wurden. Das
SEM setzte sich eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden (na-
mentlich auch den Brustschmerzen) auseinander. Es kam zum Schluss,
anhand der bestehenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass
anlässlich der noch folgenden ärztlichen Untersuchungen eine Diagnose
gestellt werde, welche die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
verändern vermöchte. Dass das SEM die Ergebnisse des noch ausstehen-
den Berichts des […] vom 9. Dezember 2019 nicht abgewartet hat, ist bei
der bestehenden Aktenlage nicht zu beanstanden, da diesem keine aus-
schlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen
war (zur kardiologischen Untersuchung und der geplanten, aber nicht
durchgeführten Verlaufskontrolle vgl. E. 7.3). Ergänzend gilt es darauf hin-
zuweisen, dass der vorgenannte kardiologische Bericht von der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung gewürdigt wurde, dieser hingegen an ihrer Ein-
schätzung nichts zu ändern vermochte.
Weiter wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe seine psychi-
schen Probleme nicht berücksichtigt. Aus den Akten gehe hervor, dass
beim ihm eine psychogene Genese vorliege. Die Vorinstanz habe es je-
doch trotz Untersuchungsmaxime unterlassen, weitere Untersuchungen zu
veranlassen (vgl. Beschwerde II Ziff. 14). Zudem sei sie auch auf seine
panikartige Angst, bald sterben zu müssen, nicht eingegangen (vgl. Be-
schwerde II Ziff. 15). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Un-
tersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Aufgrund der vorhandenen
medizinischen Akten wie auch der Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 bestand
kein Anlass, seinen psychischen Zustand abklären zu lassen. Zu Recht
verweist das SEM in seiner Vernehmlassung auf den Umstand, dass auch
in keinem der vorhandenen Arztberichte eine psychologische Abklärung
empfohlen wurde. Die in den ärztlichen Berichten aufgeführte Diagnose
«Brustschmerzen im Rahmen psychischer Belastung» wurde sogar ledig-
lich als eine (weitere) Differenzialdiagnose aufgeführt (vgl. Berichte vom
4. Dezember 2019 und 14. Dezember 2019).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid auf
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist zusammenfas-
send unbegründet. In casu ist demnach nicht auf eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen.
F-6836/2019
Seite 7
3.2.2 Nicht vorzuwerfen ist überdies dem SEM, dass es den Beschwerde-
führer im Hinblick auf die durchgeführten medizinischen Untersuchungen
nicht erneut anhörte. Er konnte sich im Rahmen des persönlichen Ge-
sprächs vom 21. November 2019 eingehend zu einer Zuständigkeit der
Tschechischen Republik äussern, wobei er bereits damals auf Herzprob-
leme und Probleme im Bauchbereich hinwies.
3.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
F-6836/2019
Seite 8
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges
Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Der aus einem Drittstaat kommende Beschwerdeführer verfügte über
ein durch die tschechische Behörde ausgestelltes und zum Zeitpunkt des
Asylgesuchs gültiges Visum. Das SEM ersuchte die tschechischen Behör-
den am 26. November 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch
um Übernahme am 16. Dezember 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständig-
keit der Tschechischen Republik ist somit gegeben.
5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.
6.1 Die Tschechische Republik ist Partei des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
F-6836/2019
Seite 9
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfol-
gend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer hingegen
(mit Verweis auf diverse dort zitierte Berichte) im Wesentlichen aus, es sei
davon auszugehen, dass das tschechische Asylwesen systemische
Schwachstellen aufweise, die eine erhebliche Gefahr der unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung, insbesondere älterer und kranker Ge-
suchsteller mit sich bringen sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzen
würden. Daran könnten auch die theoretischen Ausführungen der Vor-
instanz bezüglich Signatarstaat, Flüchtlingskonvention und EMRK nichts
ändern. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits unzählige Male festgestellt
hätten, sei die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter internationaler Min-
destvorgaben alleine keine Garantie dafür, dass diese tatsächlich einge-
halten würden. Auch eine Anerkennungsquote bei Asylsuchenden in der
Tschechischen Republik von 2.7% könne nicht anders verstanden werden,
als dass eine Verletzung der Flüchtlingskonvention vorliegen müsse. Asyl-
suchende würden systematisch in Haft genommen und der Zugang zu Le-
bensnotwendigem bliebe ihnen vollends verwehrt. Tschechische psychiat-
rische Instutionen würden über zu wenig Personal verfügen und überdies
mit veralteten Einrichtungen und zu wenig Geld operieren. Die tschechi-
sche Regierung nehme zudem eine migrationsfeindliche bis rassistische
Haltung ein (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 S. 8).
6.3 Bislang haben jedoch weder das Bundesverwaltungsgericht noch der
EGMR – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH;
– systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt.
Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nicht ge-
eignet, systemische Mängel zu belegen. Wie bereits das SEM in seiner
Vernehmlassung geltend macht, betrifft der zitierte Bericht auf www.eurac-
überdies die Zeit der Flüchtlingskrise im Jahr 2015, namentlich zwei
Beschlüsse des Rats der Europäischen Union um Italien und Griechenland
bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstüt-
zen. Gemäss den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston
haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik durch ihre Weige-
rung, den vorläufigen und zeitlich begrenzten obligatorischen Umsied-
F-6836/2019
Seite 10
lungsmechanismus für Personen, die internationalen Schutz beantragt ha-
ben, umzusetzen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht
verstossen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin vom
31.10.2019 in Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17). Für das
vorliegende Verfahren kann hingegen daraus nichts abgeleitet werden. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
weiterhin davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfah-
rensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass ins-
besondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylver-
fahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Be-
handlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderli-
che Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelf-
lich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Ver-
sorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen
Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des
BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2, E-2414/2019 vom
21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Unter
diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.1 Der Beschwerdeführer fordert ausdrücklich die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. In diesem Zusammenhang
macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters
und seiner körperlichen und psychischen Leiden sei er als besonders
schutzbedürftiger Asylsuchender einzustufen. Seine Leidensgeschichte
mache ihn von ständiger medizinischer Versorgung abhängig. Er sei drin-
gendst auf regelmässige und korrekte Medikation angewiesen. Würde er
nach Tschechien weggewiesen, so stünde ihm diese notwendige medizini-
sche Versorgung wohl nicht zur Verfügung. Die Gefahr, dass er aufgrund
F-6836/2019
Seite 11
dessen Opfer von unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK würde,
sei immanent (vgl. Beschwerde II Ziff. 19 S. 7).
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs vom 21. November 2019 an, er hätte Herzprobleme, jedoch keine
Diagnose. Auch habe er Probleme im Bauchbereich. Er habe hier Medika-
mente gegen die Schmerzen erhalten und es sei ein Arzttermin wegen der
Herzprobleme vereinbart worden. Auch seien bereits Untersuchungen ge-
macht worden. Weiter führte er aus, er wüsste, dass er eines Tages sterben
würde. Reisen sei nicht gut für seine Gesundheit. Vor etwa 15 Monaten
habe er eine Operation am Herzen gehabt. Gemäss dem mit Replik einge-
reichten ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2020 wurden bei ihm folgende
Diagnosen gestellt: […]. Nebst der entsprechenden Medikation wurde als
medizinische Behandlung aufgrund von Knieschmerzen rechts im Rahmen
einer Gonathrose eine Physiotherapie empfohlen. Ein Kontrolltermin sei
vorerst nicht vorgesehen. Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie
des […] vom 9. Dezember 2019 seien die kardiologischen Untersuchungen
noch durch eine Myokardszintigraphie ergänzt worden. Zu einer geplanten
Verlaufskontrolle mit Besprechung der Resultate der Myokardszintigraphie
sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die thorakalen Beschwerden
des Beschwerdeführers seien, wie vermutet, nicht ischämischer Genese.
Eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant.
7.4 Die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stel-
len sich – auch in Anbetracht seines Alters – als nicht derart gravierend dar,
F-6836/2019
Seite 12
als dass eine Überstellung in die Tschechische Republik eine tatsächliche
Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen
würde. Der Beschwerdeführer versäumte es denn auch, seine behauptete
Reiseunfähigkeit ärztlich zu belegen. Wie bereits erwähnt, sind die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die notwendige erforderliche
medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise
vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden überdies den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Da-
rauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen und betont,
die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt. Weiter würden die tschechischen Behörden vorab über
seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar
erscheinen lassen.
7.5 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung durch das SEM zu entnehmen.
7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.7 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Dieser
Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
F-6836/2019
Seite 13
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische
Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen.
11.
Abschliessend gilt es noch über das mit Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeistän-
dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu be-
finden. Da die Beschwerde als nicht von vornherein als aussichtslos zu
betrachten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). In der mit
Rechtsmitteleingabe eingereichten Kostennote der Rechtsvertreterin sind
Kosten von insgesamt Fr. 1’900.- ausgewiesen. Das dort verrechnete Ho-
norar für die Praktikantin kann hingegen vorliegend nicht berücksichtigt
werden (2 x 4h à je Fr. 100.-), da sie die in Art. 102m Abs. 3 AsylG statu-
ierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Das amtliche Honorar wird damit auf
Fr. 1’100.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6836/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung wird stattgegeben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Der amtlichen Rechtsvertreterin Lea Hungerbühler wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: