B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6839/2018
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Nigeria stammende A._______ nach Überquerung des Mit-
telmeeres Italien erreichte und dort am 5. Dezember 2016 ein Asylgesuch
stellte,
dass er nach anschliessenden Aufenthalten in Deutschland und Öster-
reich, wo er ebenfalls um Asyl ersuchte, nach Italien überstellt wurde,
dass er von dort aus in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2018 ein
weiteres Asylgesuch stellte,
dass das SEM am 30. Oktober 2018 seine Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs
einwandte, in Italien sei er auf der Strasse gewesen und habe dort auch
übernachtet,
dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
antwortete, es gehe ihm gut,
dass das SEM am 8. November 2018 an die italienischen Behörden ein
Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festge-
legten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur
Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 auf das Asylgesuch
von A._______ nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 29. November 2018 eröffnete Verfü-
gung am 3. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob,
dass er zur Begründung geltend macht, er brauche mehr Zeit in der
Schweiz und könne angesichts des bevorstehenden Winters nicht zurück
nach Italien, weil er dort auf der Strasse habe leben müssen,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Dezember 2018
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchfüh-
rung ihres Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlos-
senes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des
Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich die Be-
fürchtung spricht, er könnte im Falle eine Überstellung nach Italien wäh-
rend der Wintermonate kein Dach über dem Kopf haben,
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dass demgegenüber in der angefochtenen Verfügung klargestellt wurde,
dass Italien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden beinhaltet – umgesetzt hat,
dass die Vorinstanz ausserdem auf die in Italien zahlreich vorhandenen
karitativen Organisationen und deren Hilfsangebote hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch in seiner
Rechtsmitteleingabe Umstände genannt hat, welche ihn bei einer Rück-
kehr nach Italien in eine existenzielle Notlage bringen könnten,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass der am 4. Dezember 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Voll-
zugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue
Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in
Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: