B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6841/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für
Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019.
F-6841/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2019 in der Schweiz
um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische
Abteilung (…) eingeliefert, nachdem er in agitiertem und verwirrtem Zu-
stand am Bahnhof Lausanne angetroffen worden war. Die behandelnden
Ärzte stellten die Diagnose einer akut vorübergehenden psychotischen
Störung (ICD 10: F23.9). Am 11. November 2019 wurde der Beschwerde-
führer aus dem stationären Aufenthalt entlassen, woraufhin er sich zurück
in das Bundesasylzentrum begab (SEM-act. 21).
C.
Die italienischen Behörden teilten der Vorinstanz am 14. November 2019
mit, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2018 illegal in Italien einge-
reist und sei in der Folge am 29. Juni 2019 an der französisch-italienischen
Grenze registriert worden (SEM-act. 18 f.).
D.
Am 15. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und am 20. November 2019 gewährte sie ihm rechtli-
ches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-
act. 20 und 25).
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 – eröffnet am 16. Dezember 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin
und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
(SEM-act. 40).
F.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
F-6841/2019
Seite 3
23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen
Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylver-
fahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzu-
holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die
Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzu-
weisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Am 24. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwer-
deführers in elektronischer Form vor und am 27. Dezember 2019 setzte
das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf
Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Die Instruktionsrichterin er-
kannte der Beschwerde am 31. Dezember 2019 die aufschiebende Wir-
kung zu (BVGer-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-6841/2019
Seite 4
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.
Die (Aufnahme-) Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ist grundsätzlich gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO und Art. 21 f.
Dublin-III-VO unbestrittenermassen gegeben. Zu prüfen ist vorliegend ein-
zig, ob die Vorinstanz gestützt auf die Souveränitätsklausel von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss.
4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der
F-6841/2019
Seite 5
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Be-
stimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und
das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1;
2010/45 E. 7.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Italien
setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
Er befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung und leide unter ande-
rem an einer schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti-
gung. Diese erfordere eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung
und begründe eine besondere Verletzlichkeit. Er gehöre nicht zu einer Per-
sonengruppe, welche Anspruch auf die Aufnahme in einem SPRAR- bezie-
hungsweise SIPROIMI-Zentrum haben. In den grösseren Kollektivzentren
(CDA oder CARA) und in den Notaufnahmezentren (CAS) fehle eine adä-
quate medizinische und psychologische Versorgung. Es sei notorisch,
dass eine angemessene Unterbringung und adäquate medizinische Ver-
sorgung von vulnerablen Personen im italienischen Asylverfahren nicht ge-
währleistet sei. Bei einer Überstellung nach Italien drohe ihm deshalb eine
wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
Da er eine besonders vulnerable Person sei, hätte die Vorinstanz weitere
Abklärungen treffen müssen. Insbesondere hätte sie prüfen müssen, wel-
che Behandlung er benötige und welche konkreten Unterbringungsmoda-
litäten und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien bestünden.
Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz individuelle Zusicherungen bezüglich
adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einho-
len müssen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die
Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und
sei ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen.
4.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.4
4.4.1 Vom 19. September 2019 bis zum 11. November 2019 befand sich
der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Abteilung (…) in stationärer
F-6841/2019
Seite 6
Behandlung. Diagnostiziert wurde, wie bereits erwähnt, eine akut vorüber-
gehende psychotische Störung (ICD 10: F23.9). Dem ärztlichen Bericht
des psychiatrischen Dienstes (…) vom 8. November 2019 kann weiter ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einweisung im
Zustand einer erheblichen Agitation und Desorganisation am Bahnhof
Lausanne angetroffen worden sei. Im Eintrittszeitpunkt sei seine Orientie-
rung in Zeit und Raum sowie hinsichtlich seiner Situation gestört gewesen.
Zuletzt hätten sich sein Zustand und insbesondere die psychotischen
Symptome aufgrund der regelmässigen Einnahme von Medikamenten in
einem geschützten Umfeld kontinuierlich verbessert. Zwischenzeitlich
habe er die Medikamente jedoch verweigert, woraufhin die Störungen und
Halluzinationen umgehend wieder aufgetreten seien. Eine erneute psycho-
tische Dekompensation, welche sein Leben in Gefahr bringe, könne nicht
ausgeschlossen werden (SEM-act. 35).
4.4.2 Im psychiatrischem Konsilium vom 29. November 2019 wurde die Di-
agnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen
einer Schizophrenie (ICD 10: F23.1) gestellt. Im dazugehörigen ärztlichen
Bericht wurde ausgeführt, die Wahnsymptomatik sei derzeit weitgehend in
den Hintergrund gerückt. Zeitweise höre der Beschwerdeführer noch Stim-
men. Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung bestünden nicht. Es werde
empfohlen, die bestehende Medikation vorläufig zu belassen und im Ver-
laufe zu prüfen, ob die Dosierung reduziert werden könne (vgl. BVGer-
act. 1).
4.4.3 Gemäss Arztbericht vom 13. Dezember 2019 leidet der Beschwerde-
führer zusätzlich an einer nicht näher bezeichneten, durch Saugwürmer
verursachten Infektionskrankheit (ICD 10: B65.9), an einem Vitamin-D-
Mangel (ICD 10: E55), an einer gastroösophagealen Refluxkrankheit (ICD
10: K21) sowie an einer Entzündung der Harnröhrenschleimhaut und ei-
nem urethralen Syndrom (ICD 10: N34) (BVGer-act. 1).
4.5
4.5.1 Zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, er könnte bei einer Über-
stellung nach Italien in einem Erstaufnahme- oder in einem Notaufnahme-
zentrum untergebracht werden (Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De-
zember 2019 E. 6.2.8). In diesem Fall kann es durchaus sein, dass er vor-
erst keine psychologische Unterstützung und soziale Begleitung erhält (Ur-
teil E-962/2019 E. 6.2.5 und E. 6.2.6). Ausserdem kann mit Blick auf die
bestehenden Regelungen im italienischen Asylsystem sowie aufgrund der
jeweiligen Gegebenheiten vor Ort nicht ausgeschlossen werden, dass sich
F-6841/2019
Seite 7
der Zugang des Beschwerdeführers zu einer umfassenden medizinischen
Behandlung in Italien unter Umständen zeitlich bis zu einigen Wochen ver-
zögern könnte (vgl. dazu ausführlich Urteil E-962/2019 E. 6.2.7).
4.5.2 In seinem Schreiben vom 8. November 2019 betont der psychiatri-
sche Dienst (…), gute Aufnahmebedingungen und insbesondere ein ge-
schütztes, wenig bewegtes Umfeld mit geringem Kontakt zur Bevölkerung
und idealerweise einem Einzelzimmer, seien für die Genesung des Be-
schwerdeführers unabdingbar. Eine enge psychiatrische Weiterbehand-
lung sei vordringlich. Nur mit einer regelmässigen psychiatrischen und psy-
chotherapeutischen Behandlung könne eine gute klinische Entwicklung be-
treffend die Compliance sowie die Krankheitseinsicht des Beschwerdefüh-
rers erreicht werden (SEM-act. 35).
4.5.3 Die Beeinträchtigung vor allem der psychischen Gesundheit des Be-
schwerdeführers ist gravierend. Er wurde bereits einmal in einem Zustand
der Verwirrung und Desorganisation am Lausanner Bahnhof angetroffen.
Überdies ist aufgrund der medizinischen Akten bekannt, dass es mit der
Compliance und der Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht im-
mer zum Besten bestellt war. Die behandelnden Ärzte (…) bezeichneten
die Stabilität des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers am 8. No-
vember 2019 als fragil. Eine inadäquate Unterbringungssituation sowie das
auch nur zeitweilige Absetzen der Medikation könnten schnell zu einer er-
neuten psychischen Dekompensation führen, die das Leben des Be-
schwerdeführers in Gefahr bringe (SEM-act. 35).
4.5.4 Der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers scheinen somit einen nahtlosen Zugang zu einer engen und um-
fassenden psychiatrischen Betreuung in Italien notwendig zu machen. Dies
ist derzeit in Italien jedoch nicht in jedem Fall mit Sicherheit gewährleistet.
Mit dem Beschwerdeführer ist daher einig zu gehen, dass er anlässlich ei-
ner Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
konfrontiert werden könnte (vgl. oben E. 4.3). Ob die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellt, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschlies-
send beurteilt werden. Unklar ist insbesondere, inwieweit sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit seinem stationären Aufenthalt
gebessert hat, um den bestehenden Konditionen für Dublin-Rückkehrer in
Italien standzuhalten und keinen bleibenden Schaden zu nehmen. Im ärzt-
F-6841/2019
Seite 8
lichen Bericht vom 22. November 2019 wird immerhin die Aussage ge-
macht, in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zeige sich aktuell ein stabiles Zustandsbild (vgl. SEM-act. 30).
4.6 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt im Hinblick auf die An-
wendung der Souveränitätsklausel somit als unrichtig und unvollständig
festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG;
BVGE 2016/2 E. 4.3). Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren
Abklärung des gesundheitlichen Zustands sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4;
Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2). Die Vo-
rinstanz wird eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen Konse-
quenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu ei-
ner engen und umfassenden medizinischen Versorgung in Italien einholen.
Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer Reduktion der ärztlichen
Betreuung auf eine Notfallversorgung, respektive die Auswirkungen einer
zeitweiligen Unterbrechung der bisherigen Behandlung auf seinen psychi-
schen Gesundheitszustand prüfen. Ebenfalls wird sie mittels einer aktuel-
len fachärztlichen Beurteilung die gesundheitlichen Folgen einer möglichen
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erst- oder Notaufnahme-
zentrum klären.
5.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist –
soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden – gutzuheissen,
die Verfügung vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist folglich gegenstandslos geworden. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG).
F-6841/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum (…), zu den Akten Ref-Nr. N (…)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Mathias Lanz
Versand: