B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6842/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass ihr – gemäss den Erkenntnissen aus einer Abfrage des zentralen
Visa-Informationssystems (CS-VIS) – am 10. März 2019 von der nieder-
ländischen Vertretung in Teheran ein vom 23. April 2019 bis 6. August 2019
gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden war (SEM-
act. 7),
dass die Vorinstanz am 2. Oktober 2019 die Personalien der Beschwerde-
führerin aufnahm und ihr am 9. Oktober 2019 rechtliches Gehör unter an-
derem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Weg-
weisung dorthin gewährte (SEM-act. 8 und 13),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 – eröffnet am
17. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
in die Niederlande anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig über die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung informierte
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasste (SEM-act. 27),
dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 23. Dezember 2019
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezem-
ber 2019 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behan-
deln,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht ab dem
24. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
27. Dezember 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte (Rek-act. 2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Per-
son ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten
abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaa-
ten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
dass der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – von einer niederlän-
dischen Auslandsvertretung in Teheran ein Schengen-Visum der Kategorie
C, gültig vom 23. April 2019 bis 6. August 2019, erteilt worden war,
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dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme ihrer Personalien und im
persönlichen Gespräch vom 9. Oktober 2019 zwar geltend machte, sich an
keine Details zur Visumsbeschaffung und zur anschliessenden Reise erin-
nern zu können, sie aber den Sachverhalt als solchen und die grundsätzli-
che Zuständigkeit der Niederlande in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht in
Frage stellte,
dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf
die Niederlande verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des Kapi-
tels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates
zu begründen vermöchte,
dass daher das SEM die niederländischen Behörden am 9. Oktober 2019
zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Massgabe von
Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit der Niederlande mit
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründete (SEM-act. 15),
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 5. De-
zember 2019 und damit innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist guthiessen (SEM-act. 26),
dass die Zuständigkeit der Niederlande somit grundsätzlich gegeben ist,
auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hin-
aus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl.
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbe-
stimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) be-
ruft, da ihr in der Schweiz lebender Vater nicht als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt,
dass die Beschwerdeführerin aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrem Vater und eine daraus
abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihr Va-
ter leide unter schweren gesundheitlichen Problemen und sei auf ihre Un-
terstützung angewiesen,
dass sie auf ihren Vater «aufpassen» wolle, er aber «behandelt» werden
müsse, damit er sie «akzeptiere»,
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dass die Beschwerdeführerin dazu auf Arztberichte verweist, deren Aus-
stellung sich aber durch die Festtage verzögere,
dass – wenn ein Elternteil auf die Unterstützung des Antragstellers ange-
wiesen ist – sich der Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, den Antragstel-
ler und den Elternteil nicht zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits
im Herkunftsland bestanden hat und das Kind in der Lage ist, die abhän-
gige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch
schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob
ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des
BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre da-
malige Rechtsvertretung einen Arztbericht, ihren Vater betreffend, edieren
liess (SEM-act. 22),
dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss diesem von Dr. med.
B._______, Facharzt für Innere Medizin in (C._______), am 12. Oktober
2019 erstellten Zeugnis an andauernder Persönlichkeitsveränderung nach
chronischer Extrembelastung, rezidivierenden Spannungskopfschmerzen,
Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2 sowie rezidivierenden Lum-
boischialgien leidet,
dass er nach Einschätzung des behandelnden Arztes zwar «oft etwas
hilflos» erscheine, aber nicht pflegebedürftig sei,
dass er «insbesondere für administrative und organisatorische Arbeiten»
Unterstützung benötige, die ihm gegenwärtig durch die Sozialdienste Spiez
und durch Freiwilligenarbeit gewährt werde,
dass folglich der Vater weder für die Bewältigung seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen noch seines sonstigen Alltags auf eine notwendige und
dauernde Unterstützung seiner Tochter angewiesen ist,
dass – aus den vorzitierten Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe zu folgen – im Übrigen auch nicht geschlossen wer-
den kann, die von ihr als notwendig erachtete persönliche Betreuung finde
tatsächlich statt und werde von ihrem Vater akzeptiert,
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dass zumindest keine schriftliche Willenserklärung des Vaters vorhanden
ist, von seiner Tochter betreut und unterstützt zu werden (Art. 16 Abs. 1 in
fine Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin ihren Vater nach eigenem Bekunden seit 21
Jahren nicht mehr gesehen und er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt
habe (SEM-act. 13),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend abgeklärt ist
und auf Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verzichtet werden
kann, zumal aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zu erwarten ist,
dass solche zusätzlichen Unterlagen zu einer wesentlich anderen Beurtei-
lung des Sachverhalts führen könnten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; PATRICK
SUTTER, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2019, Art. 33 N. 2),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf (statt vieler: Urteil des BVGer E-1997/2019 vom 2. Mai 2019),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin zu Recht weder eine Verletzung von Art. 3
EMRK rügt, noch geltend macht, ihr eigener Gesundheitszustand stehe ei-
ner Überstellung in die Niederlande entgegen,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, die Niederlande anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinrei-
chend erhoben und ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass der am 27. Dezember 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)