B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6848/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / (…).
F-6848/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 11. November 2016 in der Schweiz ein
erstes Mal ein Asylgesuch. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Ver-
fahrens erliess das SEM am 31. Januar 2017 einen Nichteintretensent-
scheid und ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weil die Betroffene danach unter-
tauchte, konnte die Überstellung nach Spanien nicht vollzogen werden.
B.
Am 14. November 2019 reiste die Beschwerdeführerin wiederum in die
Schweiz ein und ersuchte mit Schreiben vom 19. November 2019 erneut
um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Das SEM nahm die Ein-
gabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen.
C.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass Spanien der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 ein vom 2. Juni
2016 bis 31. Mai 2017 gültiges Visum ausgestellt hatte (SEM act. 2). Aus
einem Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ging ferner hervor, dass sie
am 13. Februar 2017 noch in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
D.
Am 22. November 2019 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführe-
rin Informationen zum Stand des Asylverfahrens in Deutschland sowie eine
detaillierte Auflistung der Aufenthaltsorte ab dem 13. Februar 2017 und ge-
währte ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM
act. 3).
Sie liess sich innert der bis zum 6. Dezember 2019 angesetzten Frist nicht
vernehmen.
E.
Am 10. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
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F.
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. De-
zember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM
act. 8).
G.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland und forderte
sie – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 9).
H.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin so-
wohl an die Vorinstanz als auch an das Bundesverwaltungsgericht und
stellte den Antrag, ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Das
Rechtsmittel war mit einer Kopie des Asylgesuches vom 19. November
2019 ergänzt (BVGer act. 1 und 4).
I.
Am 24. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BVGer
act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich – trotz der ausnahmsweise aufgrund der Fei-
ertage gewährten aufschiebenden Wirkung – als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteils-
begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asyl-
gesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten
dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Februar 2017 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 10. Dezember 2019 ersuchte die Vor-
instanz die deutschen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 4). Diese
stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. Dezember 2019 zu. Die Zu-
stimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 8).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Dies
wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
F-6848/2019
Seite 6
5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2019 führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, es gebe eine Reihe von subjekti-
ven Gründen gegen eine Prüfung ihres Asylantrags durch Deutschland. So
habe es einen Konflikt zwischen ihr und der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ge-
geben. Sie habe dieser Organisation vorgeworfen, unter Beteiligung der
Polizei Menschen zur Prostitution zu zwingen. Als Ergebnis dieser Konfron-
tation sei gegen sie wegen des Vorwurfs der Körperverletzung ein Straf-
verfahren eröffnet worden. In diesem Strafverfahren sei es zu Ungereimt-
heiten gekommen. Ihre Adresse sei sodann ständig mit Drohungen "bom-
bardiert" worden. Da sie in Deutschland keine Rechte habe, sei sie nicht
dagegen vorgegangen, sondern habe das Land verlassen. Die deutschen
Migrationsbehörden wiederum hätten ihr Asylgesuch nur im Rahmen von
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Seite 7
Dublin-Verfahren geprüft und den wahren Weg ihrer Einreise in den Schen-
gen-Raum verschwiegen. Ein Hauptgrund für den jetzigen Aufenthalt auf
schweizerischem Gebiet sei jedoch, dass die deutschen Ärzte ihre Krank-
heit falsch diagnostiziert hätten. In Deutschland habe sie dadurch ein
schweres psychisches Trauma erlitten. Überdies hege sie den Verdacht,
Deutschland und Russland stünden wegen ihr in Kontakt untereinander.
Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin auf ihr schriftliches Asylge-
such vom 19. November 2019. Darin hatte sie Probleme mit der AWO, Po-
lizisten, medizinischem Personal sowie generell Personen russischer Her-
kunft geltend gemacht, wodurch Deutschland ihr irreparablen Schaden zu-
gefügt habe.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutsch-
land würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls
an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie). Die deutschen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar
nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine
Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber
weiterhin den deutschen Behörden, das Asylverfahren durchzuführen.
Auch wenn das Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abge-
schlossen sein sollte (was gemäss Mitteilung des Regierungspräsidiums
Freiburg i.Br. vom 20. November 2017 der Fall ist [nicht paginiertes Akten-
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stück in SEM-Akten]), bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
bzw. einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig (zum Ganzen
vgl. etwa Urteile des BVGer F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3
oder D-2829/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7). Anzumerken wäre, dass
Deutschland über gut funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt,
deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle tatsächlicher Bedrohung durch
Dritte in Anspruch nehmen könnte. Sollte sie sich durch deutsche Behör-
den ungerecht behandelt fühlen, steht es ihr ebenfalls offen, sich mit ent-
sprechenden Vorkehren an die zuständigen Stellen zu wenden.
7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss einem
undatierten Bericht des «X._______-Krankenhaus» in Stuttgart unterzog
sich die Beschwerdeführerin dort am 12. November 2019 wegen anhalten-
der Unterleibsschmerzen einer Untersuchung. Hierbei wurde ein
Y._______ diagnostiziert und eine Z._______ empfohlen. Zwei Tage später
begab sie sich allerdings zwecks Asylgesuchstellung in die Schweiz. Beim
Eintritt ins Bundesasylzentrum wurde sie nicht als Medizinalfall registriert.
Die sonstigen gesundheitlichen Leiden (Probleme mit Schilddrüse, Bren-
nen am linken Bein, sinkender Hormonspiegel) sind nicht aktenkundig.
Auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten Traumas liegen keine Be-
funde vor. Dementsprechend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht
nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre
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Seite 9
Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu
rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste.
7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Entgegen ihrer Darstellung
hat sie in Deutschland denn nachweislich Zugang zu fachärztlicher Betreu-
ung erhalten und dem indizierten operativen Eingriff stünde dort nichts ent-
gegen (siehe den bereits erwähnten Spitalbericht). Insbesondere ihre Be-
fürchtungen, in diesem Land im Falle einer Operation oder sonstiger ärzt-
licher Vorkehren missbräuchlichen medizinischen Handlungen ausgesetzt
zu sein, entbehren jeglicher Grundlage. Ebenso wenig wird ersichtlich,
weswegen die Beschwerdeführerin sich aus medizinischer Sicht zwingend
in der Schweiz aufhalten müsste.
7.7 Festzuhalten gilt es der Vollständigkeit halber, dass die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkre-
ten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tra-
gen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
F-6848/2019
Seite 10
7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der
für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des Durchgangsheims für
Asylsuchende, 8580 Hefenhofen, gegen Empfangsbestätigung; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
– das SEM, mit den Akten (…)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)