B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6864/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
B._______, geboren 1951, und ihr Sohn C._______, geboren 1984, sind
syrische Staatsangehörige mit gegenwärtigem Aufenthalt in der Türkei. Am
13. Juli 2016 beantragten beide beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul, ihnen aus humanitären Gründen ein Visum zu erteilen. Das Ge-
neralkonsulat hat beide Gesuche formularmässig abgelehnt und dazu an-
gemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht er-
bracht worden sei (vgl. Formular mit Stempel vom 11. August 2016 [Vorak-
ten S. 61 f.].
B.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob A._______, Sohn bzw.
Bruder der Beschwerdeführenden, am 17. August 2016 Einsprache beim
SEM mit der Begründung, dass die Lebensbedingungen seiner Angehöri-
gen in der Türkei prekär seien und seine Mutter dort nicht die notwendige
medizinische Versorgung erhalte.
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab und führte aus, dass weder die Voraussetzungen für ein im ganzen
Schengen-Raum geltendes einheitliches Visum erfüllt seien noch die für
ein sogenanntes Visum aus humanitären Gründen, welches räumlich be-
schränkt sei. Letzteres könne nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer
akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache. Halte sie sich bereits in einem Drittstaat auf, so sei in der
Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen.
Gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Personen in
ähnlicher Lage, so die Vorinstanz weiter, seien die Existenzbedingungen
der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in gesteigertem Masse bedroht
oder in Frage gestellt. Auch die gesundheitlichen Probleme von B._______
rechtfertigten nicht die Erteilung eines humanitären Visums, habe sie doch,
wie sich aus der Einsprache ergebe, in der Türkei bereits medizinische
Hilfe in Anspruch nehmen können. Erkenntnissen des SEM zufolge hätte
syrische Kriegsvertriebene in der Türkei Zugang zur Grundversorgung und
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zu medizinischen Einrichtungen, dies auch in Osmaniye, wo sich die Ge-
suchstellenden aufhielten. Humanitäre Gründe, die ihre Einreise zwingend
notwendig erscheinen liessen, lägen demzufolge nicht vor.
D.
Am 7. November 2016 erhob A._______ Beschwerde gegen den Ein-
spracheentscheid. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und seinen Ange-
hörigen sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen; eventualiter
sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er macht geltend,
die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären
Gründen seien im Falle seiner Mutter und seines Bruders sehr wohl erfüllt.
Seine Mutter, so der Beschwerdeführer weiter, sei gesundheitlich schwer
angeschlagen. Sie habe Diabetes, eine arterielle Hypertonie, Mühe zu ge-
hen sowie Rücken- und Brustschmerzen. Sie müsse zweimal am Tag In-
sulin nehmen. Ein Arzt in der Türkei habe ihr die entsprechenden Medika-
mente verschrieben; diese stünden an ihrem Wohnort aber nicht immer zur
Verfügung. Hinzu komme, dass seine Mutter vor Jahren Brustkrebs gehabt
habe und die insoweit notwendige Nachkontrolle praktisch nicht mehr mög-
lich sei. Diese könne sie sich finanziell nämlich nicht leisten, ebenso wenig
wie die dafür erforderliche 18-stündige und enorm anstrengende Busreise
nach Istanbul. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass die medi-
zinische Versorgung an ihrem Aufenthaltsort gewährleistet sei. Abgesehen
davon stehe seine Mutter psychisch unter starkem Druck, teils, weil sei da-
runter leide, dass die ganze Familie verstreut sei, teils wegen ihrer Erinne-
rungen an das gegen ihre Familie gerichtete Vorgehen des syrischen Si-
cherheitsdienstes.
Der Beschwerdeführer führt abschliessend aus, die Sicherheitslage in Os-
maniye sei prekär, zumal die dort mehrheitlich lebenden Kurden seine Mut-
ter und seinen Bruder schlecht behandelten. Für seinen Bruder sei es des-
halb sehr schwierig, eine Arbeit zu finden, aber auch deshalb, weil er seine
Mutter nicht lange Zeit allein lassen könne. Mit der Situation in der Türkei
und der Betreuung seiner Mutter sei er völlig überfordert. Beide könnten
sich nur mit grosser Mühe Tag für Tag versorgen. Derzeit lebten sie bei
einer Familie, welche ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe; wie
lange sei dort bleiben könnten, sei aber ungewiss.
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E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese hat in ihrer entspre-
chenden Eingabe vom 16. November 2016 auf den Inhalt des Einsprache-
entscheids verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
F.
Mit Replik vom 5. Dezember 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer da-
hingehend, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter weiter ver-
schlechtert habe. Diese habe Schmerzen im ganzen Körper, könne neuer-
dings ihre Finger nicht mehr bewegen und brauche für alles Unterstützung.
Sie sei in Osmaniye im Spital gewesen, wo der Arzt ihr „wegen ihren Hän-
den“ zu einer Operation geraten habe. Wer die Kosten dafür übernähme,
sei aber nicht geklärt. Der Arzt im Spital habe ausserdem nicht ausschlies-
sen können, dass seine Mutter neue Krebsmetastasen im Körper habe.
Möglich sei eine Diagnose aber nur in Istanbul; der Weg dorthin stelle für
seine Mutter jedoch, wie bereits geschildert, eine unüberwindbare Hürde
dar. Hier in der Schweiz könnten er, der Beschwerdeführer, und seine Ehe-
frau sich um seine kranke Mutter kümmern und für ihre notwendige medi-
zinische Behandlung sorgen. In der aktuellen Situation in der Türkei sei
jedoch ihr Leben in Gefahr.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums
ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 A._______ hat sich als Gastgeber der Gesuchstellenden am Ein-
spracheverfahren beteiligt und leitet aus dieser Funktion ausdrücklich und
zu Recht seine Beschwerdelegitimation ab (Beschwerde S. 3 oben). Dass
er sich demgegenüber anfangs als Vertreter seiner Mutter und seines Bru-
ders bezeichnet hat (Beschwerde S. 1), ändert daran nichts. Da seine Le-
gitimation vorliegt und das Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Syrien unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
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und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden
nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visa erhalten zu können. Beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul bzw. mit der Rechtsmitteleingabe wurden denn auch lediglich Visa
aus humanitären Gründen beantragt.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
4.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 nochmals näher beleuchtet, dies aufgrund eines als Vor-
abentscheid ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 7. März 2017.
4.2.1 Der EuGH hatte in jenem Urteil (X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU: C:2017:173) bezüglich der Auslegung von Art. 1 Visakodex für
Recht erkannt, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex [Visakodex] bei der
Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der
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Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat
einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen
in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht
der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts
allein das nationale Recht (Ziff.51).
4.2.2 Aufgrund dieses EuGH-Entscheids hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil F-7298/2016 festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaa-
ten sei, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Ertei-
lung eines Asylzwecken dienenden humanitären Visums zu befinden
(E. 4.1). In den folgenden Erwägungen hat es ausgeführt, dass und warum
die bisherige dementsprechende Praxis weiterzuführen sei (E. 4.2).
5.
Damit stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob den Gesuchstel-
lenden gemäss weiterhin geltender Praxis humanitäre Visa zur Einreise in
die Schweiz ausgestellt werden können. Die dafür erforderlichen Voraus-
setzungen hat die Vorinstanz bereits dargelegt. Sie sind erfüllt, wenn auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; sie muss sich in
einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht. Hält sich die Person bereits in einem Drittstaat
auf, so ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen (vgl.
auch BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügend Auf-
nahmestrukturen zur Verfügung stehen und dass diese sich deshalb nicht
auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdungslage berufen
können. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen gelten in der Regel als gewährleistet, auf jeden Fall in Gross-
städten wie Istanbul und Ankara, welche über ein gut funktionierendes und
zugängliches Gesundheitssystem verfügen (vgl. Urteile F-6172/2016 vom
7. Dezember 2016 E. 5.2.2 und F-7233/2015 vom 7. November 2016
E. 6.6).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer als prekär be-
schriebene Situation seiner Angehörigen zu relativieren, auch wenn nicht
in Abrede zu stellen ist, dass diese derzeit unter schwierigen Bedingungen
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leben. Der Beschwerdeführer selbst hat im Einspracheverfahren (vgl.
Vorakten S. 29 ff.) dargelegt, dass seine Mutter in Osmaniye ärztliche Hilfe
in Anspruch nehmen konnte, und hierzu ein ärztliches Dosierungsschema
ihrer Medikamente (u.a. gegen zu hohen Cholesterinspiegel, gegen Diabe-
tes und gegen Hypertonie) beigefügt. Auf dieses Vorbringen hat er auch in
seiner Rechtsmitteleingabe Bezug genommen. Sodann ist seiner Replik
und dem beigefügten Bericht der orthopädischen Poliklinik in Osmaniye zu
entnehmen, dass seine Mutter dort am 1. Dezember 2016 wegen verschie-
dener Bewegungseinschränkungen und Schmerzen vorstellig wurde. Auch
bei diesem Besuch erhielt sie ein Rezept für Medikamente (recipe given);
laut Arztbericht wurde ihr ausserdem – worauf der Beschwerdeführer in
seiner Replik hingewiesen hat – die Operation ihrer linken Hand empfoh-
len.
6.3 Gegen die derzeitigen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten seiner
Mutter hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass an ihrem jetzigen
Wohnort nicht immer genügend Medikamente zur Verfügung stünden, dass
dort auch nicht alle ihre Beschwerden behandelt werden könnten, sie sich
allerdings nicht zu weiteren ärztlichen Untersuchungen nach Istanbul be-
geben könnte.
Diese Einwände sind allerdings nicht zu berücksichtigen ungeachtet des
Umstands, dass für die Gesuchstellerin andernorts eine zusätzliche medi-
zinische Behandlung – eventuell Krebsnachsorge – wünschenswert sein
könnte.
Selbst wenn die Gesuchstellerin weitere – und für sie zurzeit schwer er-
reichbare – ärztliche Hilfe benötigen würde, so ist dies auf eine Aufenthalts-
situation zurückzuführen, welche sie und der bei ihr lebende Sohn selbst
gewählt haben. Im Hinblick auf die beantragten humanitären Visa wurden
die Gesuchstellenden vom Generalkonsulat in Istanbul gefragt, ob sie beim
UNHCR registriert worden seien und ob sie in den syrischen Flücht-
lingscamps Schutz gesucht hätten. Sie verneinten beide Fragen und er-
klärten sinngemäss, dass sie eine private Unterkunftsmöglichkeit in Osma-
niye bevorzugt hätten, weil sich dort bereits ein jetzt in den Niederlanden
lebender Sohn bzw. Bruder aufgehalten habe (vgl. Vorakten S. 35 f. und
S. 51 f.). Aufgrund ihrer Angaben steht ausser Frage, dass sich die Ge-
suchstellenden in ein Aufnahmelager begeben können, wo Grundversor-
gung und medizinische Behandlung leichter erhältlich sind. Abgesehen da-
von können sie sich mit ihren Anliegen auch an das UNHCR, den türki-
schen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen
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wenden. Dass sie auf die Inanspruchnahme der soeben aufgezählten In-
stitutionen verzichten und statt dessen auf individuellem Weg Unterstüt-
zung suchen, rechtfertigt die Ausstellung humanitärer Visa nicht.
6.4 In Bezug auf seinen Bruder hat der Beschwerdeführer keine besondere
Gefährdung bzw. Notsituation geltend gemacht, sondern im Wesentlichen
dargelegt, dass dieser mit der Situation in der Türkei, den dort fehlenden
Erwerbsmöglichkeiten und der Betreuung seiner Mutter völlig überfordert
sei. Im Hinblick auf das in den vorstehenden Erwägungen Gesagte sind die
an die Erteilung eines humanitären Visums gestellten hohen Anforderun-
gen in seinem Fall eindeutig nicht gegeben.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beide Gesuchstellende nicht die
Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Ver-
fügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei
die Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführers
jedoch keine Kosten aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutzuheissen ist. Er hat seine Bedürftigkeit nachgewiesen,
und seine Begehren erschienen auch nicht von Vornherein aussichtslos
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
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