B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6876/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Maître Claude Brügger,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2017 mit einem von Spanien
ausgestellten Schengen-Visum von Lahore/Pakistan nach Barcelona und
somit in den Schengen-Raum eingereist und elf Tage später mit dem Bus
via Frankreich in die Schweiz gekommen war, woraufhin sie am 26. August
2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu ihrer Person und
zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen so-
wie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in Spanien kein
Asylgesuch gestellt, weil sie Angst gehabt habe, von den vielen Pakistanis
auf der Strasse angesprochen und gefragt zu werden, weshalb sie als Frau
alleine unterwegs sei,
dass sie auf entsprechende Nachfrage weiter zu Protokoll gab, sie sei ge-
sund,
dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 17. No-
vember 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2017 – eröffnet am
30. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
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Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. November 2017 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihren Asylantrag zu prüfen,
dass eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 6. De-
zember 2017 den Vollzugsstopp angeordnet hat,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die spanische Auslandver-
tretung in Islamabad der Beschwerdeführerin am 10. August 2017 ein vom
12. August 2017 bis zum 10. September 2017 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hat,
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dass es sich beim Reisedokument, welches beim Visumantrag vorgelegt
wurde, um einen bis zum 15. August 2018 gültigen Reisepass, lautend auf
die Beschwerdeführerin, handelte,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
5. September 2017 im EVZ Basel bestätigte und das entsprechende Rei-
sedokument zu den Akten legte,
dass die spanischen Behörden am 17. November 2017 das im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
10. Oktober 2017 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie sei zur
spanischen Botschaft in Pakistan gegangen, weil sie dort leichter ein
Schengen-Visum habe erhalten können,
dass sie sich aber in der Schweiz rascher integrieren könnte, verfüge sie
doch über einen Universitätsabschluss und spreche Englisch,
dass sie in der Schweiz zudem sicher sei vor den Bedrohungen der gros-
sen pakistanischen Gemeinschaften, welche sie in Spanien und Frankreich
als allein stehende Frau habe erleiden müssen,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Spa-
niens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts
ändern können,
dass mit den Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen würden,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass Spanien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die spanischen Be-
hörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die
Beschwerdeführerin sich bei allfälligen Problemen an die dortigen Polizei-
behörden wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass für die Beschwerdeführerin – nach erfolgter Überstellung nach Spa-
nien – zudem die Möglichkeit besteht, ein Asylgesuch einzureichen und
damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtli-
nien) zu erhalten,
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dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch zum Verbleib
in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen
jedoch in einem allfälligen durch die spanischen Behörden durchgeführten
Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 6. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Daniel Brand
Versand: