B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6880/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im September 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (…) ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass er am 17. September 2015 aus dem EVZ verschwand und seither
unbekannten Aufenthaltes war, weshalb das Asylgesuch am 2. Februar
2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2017 in der Schweiz erneut
um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz ihn am 21. September 2017 zur Person befragte,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei nach seiner Einreise
in Italien im Jahr 2014 dort daktyloskopiert worden,
dass man ihm in Italien gesagt habe, er könne kein Asylgesuch stellen,
dass er immer wieder versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, was aber
zuerst nicht geklappt habe,
dass er zwischen Italien und der Schweiz hin- und hergependelt sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Italien zurückkehren,
dass er dort viele Male um Hilfe gebeten habe, man ihn aber gar nicht un-
terstützt habe,
dass er sogar eine Wegweisungsverfügung erhalten habe,
dass das SEM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers am 5. Ok-
tober 2017 die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von
Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
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nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das SEM am 24. Oktober 2017 dahinge-
hend informierten, der Beschwerdeführer sei mehrfach daktyloskopiert
worden, letztmals am 13. April 2017, und habe am 2. Januar 2017 eine
Wegweisungsverfügung erhalten,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe,
dass die Vorinstanz gestützt darauf die italienischen Behörden am 25. Ok-
tober 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. November 2017
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2017 – eröffnet am
30. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte
und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Dezember 2017 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Dezember 2017 Gelegenheit einräumte, innert fünf Tagen ab
Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit
entsprechender Begründung) nachzureichen,
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dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 11. Dezember
2017 Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einreichte,
dass er mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 eine Beschwerdeverbesse-
rung anhand eines Beschwerdeformulars nachreichte und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sei,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu
erteilen) sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Be-
weismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Oktober 2017 am
20. November 2017 guthiessen,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten wird,
dass damit nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer bisher in Ita-
lien kein Asylgesuch eingereicht hat,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen gel-
tend macht, er bitte darum, die Souveränitätsklausel der Dublin-Verord-
nung anzuwenden und ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitä-
ren Gründen Asyl zu gewähren,
dass er als besonders vulnerable Person Anspruch darauf habe und auf
Schutz und Hilfe der Schweiz dringend angewiesen sei,
dass er psychisch und physisch krank sei, weil er in seiner Heimat Tune-
sien Folter erlitten habe,
dass er unter sehr starken Angstzuständen und einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide,
dass er Medikamente einnehmen müsse,
dass er auf weitere psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei und
sich auch müsse neurologisch untersuchen lassen können,
dass es keine Garantie dafür gebe, dass er bei einer Rückführung nach
Italien die notwendige medizinische Versorgung erhalte,
dass er dort weder finanziell unterstützt noch medizinisch versorgt worden
sei,
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dass er darüber hinaus jederzeit in Gefahr sei, von Italien ins Heimatland
Tunesien ausgeschafft zu werden, wo er erneut auf massivste Weise ge-
fährdet wäre, gefoltert und misshandelt zu werden,
dass er in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen und ein-
fach weggeschickt worden sei,
dass ihm die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags nie gegeben wor-
den sei,
dass er ausserdem seine Freundin als wichtigste Bezugsperson hier in der
Schweiz habe,
dass sie die einzige Person sei, welche ihn unterstütze,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die italienischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen, nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht hat,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene auszugs-
weise zitierten Berichts von Amnesty International zum Thema „Die
Schweiz muss die Souveränitätsklausel endlich anwenden“ nicht von der
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Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR (Urteil Tarakhel, siehe auch das als Referenzurteil im
Internet publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) ge-
hört,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass er den Akten zufolge in seiner Heimat ein schweres Schädelhirn-
trauma erlitten hat, weswegen er operiert werden musste,
dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine organi-
sche Angststörung diagnostiziert wurden (vgl. Kurzbericht / Überweisungs-
bericht der […] vom 14. Dezember 2017),
dass im erwähnten Bericht eine geplante ambulante psychiatrische-psy-
chotherapeutische Behandlung zur Diagnose-Abklärung und eine geplante
ambulante Vorstellung in der Neurologie für weitere Diagnostik und gege-
benenfalls Behandlung empfohlen werden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
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und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht reise-
fähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derar-
tigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
für die ihm empfohlenen Behandlungen an das dafür zuständige medizini-
sche Fachpersonal wenden kann,
dass im Bedarfsfall in Italien auch die erforderlichen Medikamente erhält-
lich sind,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
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stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit seiner Freundin in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungs-
weise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien gegen
Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland
vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8
EMRK, S. 137),
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dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine im soeben dar-
gelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Vorausset-
zung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich sind,
dass die Freundin weder Kind noch Geschwister noch Elternteil des Be-
schwerdeführers ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO – ungeachtet dessen, ob die Freundin den
Beschwerdeführer im Alltag unterstützt – ausser Betracht fällt,
dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Heiratsabsicht (vgl.
rechtliches Gehör zum Antrag eines Einreiseverbots für die Schweiz vom
30. November 2017; Akte SEM, B26/1) zu keiner anderen Einschätzung
führen kann, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkeh-
rungen für eine Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise
ein Datum für eine Trauung festgelegt worden wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
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vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen bei den
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen
italienischen Behörden geltend zu machen und entsprechende Beweismit-
tel beizubringen,
dass es sich demnach erübrigt, auf die vorliegend eingereichten Artikel und
Berichte zu Tunesien näher einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass der am 7. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: