B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6882/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Formularverfügungen (eröffnet am 29. Mai 2018) verweigerte die
Schweizerische Botschaft in Bangkok (Thailand) die Ausstellung von Visa
aus humanitären Gründen an die sri-lankischen Staatsangehörigen
A._______ (geb. 1985) und B._______ (geb. 1994) sowie deren Tochter
C._______ (geb. 2015) (nachfolgend: Beschwerdeführende; Akten der
Vorinstanz [SEM pag.] 36 - 37, 53 - 57, 72 - 83 und 60 - 69).
B.
Am 6. Oktober 2018 wurde in Thailand das zweite Kind, der Sohn
D._______, geboren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer
act.] 1 Beilage).
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wies das SEM die Einsprache der
Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Ausstellung von Visa
aus humanitären Gründen ab (SEM pag. 108 - 111). Die Vorinstanz führte
im Wesentlichen aus, die angegebene Verfolgung und ständige Bedrohung
durch einen Mann mit Verbindungen zu paramilitärischen Organisationen
und zur Unterwelt seien nicht glaubhaft belegt worden. Es werde zwar nicht
daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer
schwierigen Situation befänden, dennoch sei nicht ersichtlich, inwiefern sie
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein soll-
ten. Die Registrierung als UNHCR Flüchtlinge vermöge daran nichts zu än-
dern. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat befinden. Gemäss Infor-
mationen der Schweizer Vertretung seien bisher keine zwangsweisen
Rückführungen nach Sri Lanka bekannt. Auch gebe es keine Anhalts-
punkte, wonach das Non-Refoulement-Prinzip missachtet werde.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom
4. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. Sie
brachten Im Wesentlichen vor, Thailand habe das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK,
SR 0.142.30) nicht unterzeichnet. Es sei jederzeit möglich, inhaftiert und in
sogenannten „Immigration Detention Centers“ (IDCs) weggesperrt zu wer-
den. Dabei handle es sich um Gefängnisse, in denen Flüchtlinge unter
menschenverachtenden Bedingungen eingesperrt würden, wenn sie die
vom thailändischen Staat verlangte Kaution nicht bezahlen könnten. Der
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Beschwerdeführer sei freiwilliger Sozialarbeiter bei einigen Flüchtlingsor-
ganisationen sowie in der tamilischen Gemeinde. Ihr Leben sei extrem be-
droht. Die Beschwerdeführerin sei in schlechter psychischer Verfassung,
seit ihr Vater 2007 erschossen worden sei und ein Mann Fotos von ihr, wie
sie sich entkleidet habe, auf „Whatsup“ gepostet habe. Das UNHCR habe
ihnen vorerst helfen können, eine Anzeige bei der Polizei zu machen und
die Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus begleitet. In den letzten vier
Monaten habe dieses sie aber nicht mehr unterstützt. Ohne Begleitung des
UNHCR könne sich die Beschwerdeführerin als in Thailand illegale Person
jedoch nicht mehr in einem Krankenhaus behandeln lassen. Derselbe
Mann, der das Nacktfoto versendet habe, arbeite mit einer sri-lankischen
paramilitären Gruppe zusammen und habe gute Verbindungen zur sri-lan-
kischen Botschaft. Einmal habe dieser versucht, den Beschwerdeführer zu
schlagen. Danach habe Ersterer ihn (Beschwerdeführer) zu Hause und bei
der „X._______“, wo er manchmal arbeite, aufgesucht. Des Weiteren sei
er zu seinem Arbeitsplatz im „Y._______“ gekommen und habe seinem
Projektdirektor gesagt, dass er (Beschwerdeführer) Menschenschmuggler
sei und der Direktor ihn deshalb entlassen solle. Auch über Mitglieder der
tamilischen Gemeinde lasse dieser Mann ihm Drohungen zukommen. Ein
Freund dieses Mannes habe ihn unter dem Vorwand, Milchpulver zu ver-
kaufen, an einen Ort locken wollen. Er (Beschwerdeführer) habe jedoch
entkommen können. Dieser Mann habe überdies die Schweizer Botschaft
aufgesucht und seine Adresse herausfinden wollen. Sie würden deshalb
niemandem sagen, wo sie derzeit wohnten (BVGer act. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als sri-lankische Staatsangehö-
rige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen
beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Ertei-
lung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung
vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV er-
setzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue
Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der
Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der hu-
manitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem
bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 3.1 m.H.).
3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein hu-
manitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
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die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die
betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Auf-
enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück-
gekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu bege-
ben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be-
steht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018
E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. dazu
Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM vertritt vorliegend die Ansicht, der Beschwerdeführer sei seit
längerer Zeit in einem sicheren Drittstaat, und hat die Frage, ob er bei einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka unmittelbar und individuell gefährdet
wäre, offengelassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass
er als ehemaliges Mitglied der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
sowie aufgrund des Umstands, dass ihm im Januar 2013 vom UNHCR der
Flüchtlingsstatus verliehen wurde, bei einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt
wäre. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin, welche im Juni 2014 vom
UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-6648/2016
vom 16. August 2017 E. 6.1 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, Thailand habe die Flüchtlingskonven-
tion nicht ratifiziert und Personen könnten wegen illegaler Einreise und wi-
derrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Sie könnten nicht mehr wie
früher ihre Freilassung gegen Bezahlung einer Kaution erwirken. Gemäss
Informationen der Schweizer Vertretung in Bangkok seien jedoch bisher
keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka bekannt. Auch gebe
es keine Anhaltspunkte, wonach das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulement in Thailand missachtet werde. Daher sei eine Rückfüh-
rung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unwahrscheinlich.
4.3 Im Urteil D-682/2013 vom 12. März 2013 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf verschiedene Quellen folgendes fest: Asylsuchende
und Flüchtlinge gälten in Thailand als "illegale Immigranten" und könnten
dementsprechend inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der
Genfer Flüchtlingskonvention und es missachte das Non-refoulement-Ge-
bot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst
wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt gewesen seien. Die beim
UNHCR registrierten Personen seien der regulären Immigrationsgesetzge-
bung Thailands unterworfen und müssten sich – wie alle anderen auslän-
dischen Personen – ein thailändisches Visum beschaffen. Indessen sei ge-
rade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von Sicherheitsbeden-
ken die Verlängerung der Visa in keiner Weise garantiert. Die Beschwer-
deführenden müssten demnach mit einer Rückschiebung in den Heimat-
staat rechnen und hätten auch nicht die Möglichkeit, in Thailand eine Be-
willigung für einen dauernden Aufenthalt zu erlangen, weshalb sie dort kei-
nen effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen könne (vgl.
Urteile des BVGer D-682/2013 vom 12. März 2013 S. 9f. und F-6648/2016
vom 16. August 2017 E. 6.2.1 m.w.H.).
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass für die Be-
schwerdeführenden in Thailand kein effektiver und dauernder Schutz vor
Verfolgung gewährleistet ist und aufgrund der Akten kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer un-
mittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären. Hinzu kommt,
dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in prekären Verhältnissen
befinden (drohende Inhaftierung und der damit verbundene Zwangsaufent-
halt in einem IDC) und der Beschwerdeführerin, welche gemäss Akten psy-
chische Probleme hat, kein Zugang zu medizinischer Hilfe gewährt wird.
Überdies befindet sich das eine Kind mit drei Jahren noch im Kleinkindalter
und das zweite Kind ein Säugling ist. Bei den Beschwerdeführenden han-
delt es sich somit um besonders vulnerable Personen. Nachdem ein Ge-
such der Beschwerdeführenden bei den amerikanischen Behörden für ein
„Resettlement“ in die USA am 16. August 2016 abgewiesen wurde (SEM
pag. 44 - 47), erscheint vorliegend die Gefahr nicht anders abwendbar als
durch ein behördliches Eingreifen der Schweiz. Dieses Ergebnis steht auch
im Einklang mit dem Zweck des humanitären Visums, das die Möglichkeit
geben soll, in Situationen von hinreichender Schwere die Einreise zu be-
willigen.
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss,
dass es sich vorliegend im Sinne eines Ermessensentscheids rechtfertigt,
die Beschwerde gutzuheissen. Bei dieser Sachlage kann davon abgese-
hen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 aufzuheben ist. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu
bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 In Ermangelung geltend gemachter Auslagen ist nicht davon auszuge-
hen, dass den Beschwerdeführenden verhältnismässig hohe und somit
entschädungspflichtige Vertretungskosten entstanden wären (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben und
das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu er-
teilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bangkok)
– die schweizerische Vertretung in Bangkok zwecks Ausstellung huma-
nitärer Visa für die Beschwerdeführenden und mit der Bitte, das Origi-
nal des Urteils den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestäti-
gung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…], […], […],[…] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand: