B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6885/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / […].
F-6885/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 – eröffnet am
28. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
(SEM-act. A15, A16),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung des SEM vom 23. November 2018 sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
F-6885/2018
Seite 3
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-6885/2018
Seite 4
dass dem Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) zu schliessen – am 13. Februar 2018 von der niederländi-
schen Vertretung in Ankara ein vom 18. Februar 2018 bis zum 4. April 2018
gültiges Schengen-Visum (Reisezweck: Tourismus) ausgestellt worden
war (SEM-act. A5 und A7),
dass das SEM die niederländischen Behörden am 28. September 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO ersuchte (SEM-act. A11),
dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
14. November 2018 zustimmten (SEM-act. A14),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens des Beschwerdeführers so-
mit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahrens am 19. September 2018 gewährten rechtlichen Gehörs zur mut-
masslichen Zuständigkeit der Niederlande zu Protokoll gab, er habe sich
gar nie in diesem Land aufgehalten (SEM-act. A8, Ziff. 8.01),
dass er zwar tatsächlich mit dem von den Niederlanden ausgestellten
Schengen-Visum legal nach Europa gereist und sich jeweils für ein paar
Tage in Österreich, Deutschland, der Schweiz und wieder in Deutschland
aufgehalten habe, dann aber von dort aus mit dem Autobus in die Türkei
zurückgekehrt sei (SEM-act. A8, Ziff. 2.03),
dass er die Türkei am 6. September 2018 erneut – diesmal illegal und in
einem von einem Schlepper organisierten Lastwagen versteckt – verlassen
habe und auf diese Weise direkt in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. A8,
Ziff. 5),
dass derjenige Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein
gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass dieser Mitgliedstaat zuständig bleibt, sofern das Visum, mit dem die
antragstellende Person in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen
konnte, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und diese Person
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2
und Abs. 4 Dublin-III-VO),
F-6885/2018
Seite 5
dass das niederländische Schengen-Visum des Beschwerdeführers bis am
4. April 2018 gültig war und demzufolge bei Einreichung seines Asylge-
suchs in der Schweiz am 11. September 2018 (vgl. zum massgeblichen
Zeitpunkt Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen
waren,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Zuständigkeit der Niederlande zur
Behandlung seines Asylgesuchs einwendet, er sei zwar mit dem Visum le-
gal nach Europa geflogen und habe sich danach in Deutschland, Öster-
reich und der Schweiz aufgehalten, sei dann aber nach einem zirka zwei-
wöchigen Aufenthalt in die Türkei zurückgereist,
dass er wegen seines Bruders, der als Journalist tätig gewesen sei und
dem eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werde, ebenfalls
ins Visier der Polizei geraten sei und deshalb die Türkei am 6. September
2018 erneut verlassen habe,
dass er demnach das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten während mehr als
vier Monaten verlassen gehabt habe und die Zuständigkeit der Nieder-
lande, trotz deren Zustimmung der Übernahme, erloschen sei,
dass das SEM in seiner einlässlich begründeten Verfügung argumentiert,
die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen- be-
ziehungsweise Dublin-Hoheitsgebiet mit anschliessendem Aufenthalt in
der Türkei und die erneute (diesmal illegale) Reise im September 2018 aus
der Türkei in die Schweiz seien weder mit Beweismitteln belegt noch glaub-
haft geschildert worden,
dass in der Tat nicht plausibel ist, wieso der mit einem gültigen Schengen-
Visum angeblich nach Österreich gereiste Beschwerdeführer nach zwei-
wöchigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten freiwillig
in die Türkei zurückgereist sein soll, zumal er dort wegen der politischen
Aktivitäten seines Bruders schon vorher in akuter Gefahr gewesen sein will
(SEM-act. A8, Ziff. 7.01 und 7.02),
dass der Beschwerdeführer – obwohl schon von der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung auf die Problematik der Beweislosigkeit und ober-
flächlicher, unsubstantiierter Schilderungen aufmerksam gemacht – im
Rechtsmittelverfahren weder Beweise für die behauptete Reise zurück in
die Türkei und den dortigen Aufenthalt nachreicht noch seine Ausführun-
gen dazu mit Details ergänzt,
F-6885/2018
Seite 6
dass eine Beweisführung zum behaupteten Sachverhalt ohne weiteres
hätte möglich sein müssen,
dass somit kein Anlass zur Annahme besteht, die im Zusammenhang mit
der Visumserteilung entstandene Zuständigkeit der Niederlande sei durch
einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets
der Mitgliedstaaten erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass sich die niederländischen Behörden – obwohl im Übernahmegesuch
von den Schweizer Kollegen ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer
behaupteten Sachverhalt aufmerksam gemacht – ebenfalls nicht auf die-
sen Erlöschensgrund beriefen,
dass aus den genannten Gründen die Zuständigkeit der Niederlande für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach wie vor ge-
geben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
F-6885/2018
Seite 7
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Niederlande werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
F-6885/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: