B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-689/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Rue de Lausanne 18, Case postale 890, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-689/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Region Emmenthal-Oberaargau
des Kantons Bern vom 29. September 2014 wurde der Beschwerdeführer,
ein kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1984, wegen mehrfachen Aus-
übens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und ohne
Meldung bei den Behörden für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen, bedingt vollzogen auf eine Probezeit von drei Jahren,
und einer Busse von Fr. 450.- bestraft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 12
- 13).
B.
Am 5. bzw. 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer, welcher im Be-
sitz einer slowenischen Bewilligung („long-term-resident“ bis 21. April
2025) ist, beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Ankunftserklärung
und ein Gesuch für Aufenthaltsbewilligungen für die ganze Familie ein
(kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 13). Das Gesuch wurde mit Verfügung
vom 13. März 2017 abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (SEM-pag.
47 - 50).
C.
Eine Beschwerde dagegen wies der Verwaltungsgerichtshofs des Kan-
tonsgerichts Freiburg i.Ü. mit Urteil vom 16. Juni 2017 ab (SEM-pag. 51 -
58). Mit formloser Wegweisung/Ausreiseaufforderung wies das Amt für Be-
völkerung und Migration des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann am 19. Oktober 2017 an, die Schweiz bis zum 30. Dezem-
ber 2017 selbständig zu verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein. In ihrer Begründung führte sie aus, der Be-
schwerdeführer habe sich mit der seiner Familie in der Schweiz aufgehal-
ten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Es werde
davon ausgegangen, dass er sich dem Wegweisungsvollzug entziehen
werde. Demzufolge sei ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 64 d Abs. 2 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angezeigt.
Das SEM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(SEM-pag. 61 - 62).
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Seite 3
E.
Am 12. Januar 2018 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von
Grenzbeamten in Chiasso daran gehindert, erneut in die Schweiz einzurei-
sen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragen. Subsidiär sei die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Er
liess ausführen, er habe sich nicht zusammen mit seiner Familie in der
Schweiz niedergelassen, sondern diese lediglich besucht. Er führe zusam-
men mit einem Onkel eine Firma in Slowenien, habe dort eine gültige Be-
willigung und sei in X._______ angemeldet. In knapp einem Jahr werde er
die slowenische Staatsangehörigkeit erhalten. Seine Kinder seien in der
Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschult worden. Seine Familie
habe in Y._______ gelebt, weil es ihr Ziel gewesen sei, die Kinder in eine
deutschsprachige Schule zu schicken. Anschliessend seien sie problemlos
aus der Schweiz nach Slowenien ausgereist. Ihre Verwandtschaft wohne
im Kanton Neuenburg und Bern. Er habe ein privates Interesse, seine Ver-
wandten in der Schweiz besuchen zu können (BVGer-act. 1).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus,
die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder hätten sich seit
dem 1. Februar 2015 in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür
erforderlichen Bewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Dezember
2016 zu seiner Familie gezogen. Am 5. Januar 2017 habe der Beschwer-
deführer für die ganze Familie ein Gesuch für Aufenthaltsbewilligungen ge-
stellt. Das Gesuch sei abgewiesen worden und die Familie angewiesen
worden, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Einen Rekus
dagegen habe das Kantonsgericht des Kantons Freiburg abgewiesen. Eine
Person aus einem Drittstaat, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
eines EU Staates sei, sei lediglich von der Einholung eines Visums befreit,
nicht jedoch von der Maximaldauer eines Aufenthalts von 90 Tagen inner-
halb von 180 Tagen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals in der Schweiz
ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet. Er sei deswegen am 29. September
2014 bestraft worden. Überdies habe der Beschwerdeführer am 12. Januar
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2018 am Grenzposten in Chiasso in Begleitung seiner Ehefrau erneut ver-
sucht, in die Schweiz einzureisen, obwohl ihm erst 20 Tage zuvor das Ein-
reiseverbot eröffnet worden sei (BVGer-act. 7).
H.
Am 24. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten
Begehren festhalten. Ergänzend liess er ausführen, es sei eine Tatsache,
dass seine Ehefrau und seine Kindern in Y._______ gelebt hätten. Diese
werde nicht bestritten. Er habe aber davon ausgehen dürfen, dass seine
Familie dort leben dürfe, weil er seinen Wohnsitz in Slowenien, also in ei-
nem EU-Land, habe. Derzeit lebe seine Familie in Deutschland und er be-
suche sie regelmässig. Weil die Wohnsitznahme in Deutschland problem-
los gewesen sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dies auch für die
Schweiz gelte. Er arbeite und wohne weiter in Slowenien. Es stimme nicht,
dass er am 12. Januar 2018 versucht habe, illegal in die Schweiz einzurei-
sen. Er habe lediglich seine Kinder bis zum Wohnsitz seiner Verwandten
nach Langnau begleiten wollen. Dieser „Zwischenwohnsitz“ sei für die Kin-
der organisiert worden, damit das eine Kind das Schulsemester in einer
deutschsprachigen Schule habe beenden können. Die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde sei informiert worden. Die Kinder hätten dann
auch problemlos mit ihrem Onkel in die Schweiz einreisen können (BVGer-
act. 12).
I.
Am 2. Juli 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein (BVGer-act.
15).
J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Rechtsvertreter beantragte, ohne nähere Erläuterungen, eine Partei-
befragung seines Mandanten. Über diesen Beweisantrag wurde bislang
nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen
kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil er-
folgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 33 N. 38).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
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Seite 6
3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-
schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen
Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer-act. 1
bzw. act. 12) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern.
Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von der
beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden
(BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.4 Da der Beschwerdeführer mit den kantonalen Behörden in französi-
scher Sprache kommuniziert hatte, durfte das SEM die angefochtene Ver-
fügung in französischer Sprache abfassen.
4.
Der Rechtsvertreter beantragte des Weiteren, ohne nähere Begründung,
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche
Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffent-
liche Interessen es rechtfertigen, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen
sind. Die vorliegende Sache fällt jedoch nicht in den sachlichen Geltungs-
bereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR van Marle und an-
dere gegen die Niederlande vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, §27-
38), weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche
öffentliche Verhandlung hat. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.
5.
5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
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und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c).
5.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgen-
den: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-4347/2016 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 m.H.).
F-689/2018
Seite 8
5.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-3494/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit
Dezember 2016 bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten, ohne im
Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Aus den Akten geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer spätestens Anfang Januar 2017 in
Y._______ Wohnsitz genommen hatte (vgl. kant.-pag. 1 - 13).
6.2 Nicht visumspflichtige Drittstaatsangehörige, wie der Beschwerdefüh-
rer als Staatangehöriger Kosovos mit einer slowenischen Niederlassungs-
bewilligung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung [EG] Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. 81/1 vom 21.03.2001] in der
Fassung der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 [ABl. L 329/1 vom
14.12.2010]), dürfen sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen
(Art. 20 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1
vom 29.06.2013]). Die Rechtmässigkeit des weiteren Aufenthaltes beurteilt
sich nach dem nationalen Recht. Das schweizerische Ausländerrecht sieht
diesbezüglich vor, dass Staatangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU
und der EFTA für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum
(Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und eine Bewilligung benötigen (Art. 9
VZAE). Der Beschwerdeführer hatte den bewilligungsfreien Aufenthalt im
Schengen-Raum von 90 Tagen bereits Anfang April 2017 ausgeschöpft.
Das hierfür notwendige Visum und eine Bewilligung für einen längeren Auf-
enthalt in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer nicht. Sein Aufenthalt
in der Schweiz war daher ab Anfang April 2017 rechtswidrig. Dabei kann
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Seite 9
sie sich nicht auf Unkenntnis oder eine Fehlinterpretation der Einreise- und
Aufenthaltsvorschriften berufen (vgl. E. 5.4).
6.3 Aus den vorerwähnten Gründen ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
7.
7.1 Des Weiteren brachte die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe vor,
der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein.
7.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig-
keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän-
dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig-
keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei
es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und
eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
7.3 Eine Ausnahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine beson-
dere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund ge-
drängt wird, liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu
Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.2 m.H.).
7.4 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geld-
strafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich – d.h. mit Wissen und Wil-
len – ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f.
StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG). Selbst wenn
man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers
ausginge – zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen,
weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen
müssen – bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhalte-
massnahme (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E.
6.3 m.H.).
7.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung
zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1
VZAE).
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7.6 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der
Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever-
botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
8.
8.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.).
8.2 An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vor-
schriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewich-
tiges öffentliches Interesse. Angesichts des nicht mehr zu vernachlässigen-
den zeitlichen Umfangs des „Overstays“ (Überschreitung der bewilligungs-
freien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum) und der mehrfachen illegalen
Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht bereits aus generalpräventiven
Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde-
führers. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn
geltenden Regeln einzuhalten. Dies umso mehr, weil der Beschwerdefüh-
rer trotz bestehendem Einreiseverbot im Januar 2018 versuchte, erneut in
die Schweiz einzureisen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen
Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen
(vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.).
8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers an persönlichen Kontakten zu in der Schweiz lebendenden Ver-
wandten gegenüber zu stellen.
Solche Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da
die diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011,
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Seite 11
N 67 zu Art. 8). Der Beschwerdeführer kann jedoch gestützt auf Art. 67
Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des
Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer
Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark einge-
schränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit,
Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheits-
gebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von
der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
8.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu
bestätigen. Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffent-
lichen und privaten Interessen führt zum Schluss, dass sich ein dreijähriges
Einreiseverbot als verhältnismässig erweist und vergleichbaren Fällen ent-
spricht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-689/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: