B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-690/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Rue de Lausanne 18,
Case postale 890, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren
1985, und ihre zwei Kinder, geboren 2010 und 2012, reisten am 1. Februar
2015 in die Schweiz ein.
B.
Am 5. bzw. 9. Januar 2017 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin
und Vater der Kinder beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons
Freiburg eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilli-
gung für die ganze Familie ein (kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 13). Das
Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt und die Weg-
weisung der Familie angeordnet (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 21 - 24).
C.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg verurteilte die Beschwerdeführerin am
4. April 2017 wegen des Vergehens gegen das AuG (SR 142.20) zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jah-
ren, und zu einer Busse von Fr. 1‘000.- (SEM-pag. 1 - 3).
D.
Eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsbe-
willigung wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg
mit Urteil vom 16. Juni 2017 ab (SEM-pag. 25 - 32). Mit formloser Wegwei-
sung/Ausreiseaufforderung wies das Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann am
19. Oktober 2017 an, die Schweiz bis zum 30. Dezember 2017 selbständig
zu verlassen.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verhängte die Vorinstanz gegen
die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein. In ihrer Begründung führte sie aus, die Be-
schwerdeführerin habe sich mit der ganzen Familie in der Schweiz aufge-
halten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Es
werde davon ausgegangen, dass sie sich dem Wegweisungsvollzug ent-
ziehen werde. Demzufolge sei ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1
Bst. a i.V.m. Art. 64 d Abs. 2 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
angezeigt. Das SEM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (SEM-pag. 35 - 36).
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F.
Am 12. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von
Grenzbeamten in Chiasso daran gehindert, erneut in die Schweiz einzurei-
sen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 liess die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. Subsidiär sei die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Sie
liess ausführen, sie habe sich nie zusammen mit der ganzen Familie in der
Schweiz niedergelassen, sondern nur mit ihren Kindern. Ihr Ehemann sei
lediglich auf Besuch gekommen. Er führe zusammen mit einem Onkel eine
Firma in Slowenien, habe dort eine gültige Bewilligung und sei in
X._______ angemeldet. In knapp einem Jahr werde er die slowenische
Staatsangehörigkeit erhalten. Ihre Tochter und ihr Sohn seien in der
Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschult worden. Sie hätten in
Y.________ gelebt, weil es ihr Ziel gewesen sei, die Kinder in eine deutsch-
sprachige Schule zu schicken. Anschliessend seien sie problemlos aus der
Schweiz nach Slowenien ausgereist. Ihre Verwandtschaft wohne im Kan-
ton Neuenburg und Bern. Sie habe ein privates Interesse, ihre Verwandten
in der Schweiz besuchen zu können (BVGer-act. 1).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus,
die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder hätten sich seit dem 1. Feb-
ruar 2015 in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür erforderli-
chen Bewilligung zu sein. Am 5. Januar 2017 hätten sie ein Gesuch für eine
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Gesuch sei abgewiesen worden und
die Beschwerdeführerin angewiesen worden, die Schweiz innerhalb von
30 Tagen zu verlassen. Einen Rekus dagegen habe das Kantonsgericht
des Kantons Freiburg abgewiesen. Eine Person aus einem Drittstaat, wel-
che im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines EU Staates sei, sei ledig-
lich von der Einholung eines Visums befreit, nicht jedoch von der Maximal-
dauer eines Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Überdies
habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 am Grenzposten in
Chiasso in Begleitung ihres Ehemannes erneut versucht, in die Schweiz
einzureisen, obwohl ihr erst 20 Tage zuvor das Einreiseverbot eröffnet wor-
den sei (BVGer-act. 7).
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I.
Am 24. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin replikweise an den gestell-
ten Begehren festhalten. Ergänzend liess sie ausführen, es sei eine Tatsa-
che, dass sie mit ihren zwei Kindern in Y._______ gelebt habe. Dies werde
nicht bestritten. Ihr Ehemann habe aber davon ausgehen dürfen, dass
seine Familie dort leben dürfe, weil er seinen Wohnsitz in Slowenien, also
in einem EU-Land, habe. Sie würden derzeit in Deutschland leben und ihr
Ehemann besuche sie regelmässig. Weil die Wohnsitznahme in Deutsch-
land problemlos gewesen sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dies
auch für die Schweiz gelte. Es stimme nicht, dass sie am 12. Januar 2018
versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Sie habe lediglich ihre
Kinder bis zum Wohnsitz ihrer Verwandten nach Z._______ begleiten wol-
len. Dieser „Zwischenwohnsitz“ sei für die Kinder organisiert worden, damit
das eine Kind das Schulsemester in einer deutschsprachigen Schule habe
beenden können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei infor-
miert worden. Die Kinder hätten dann auch problemlos mit ihrem Onkel in
die Schweiz einreisen können (BVGer-act. 12).
J.
Am 2. Juli 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein (BVGer-act.
15).
K.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
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Seite 5
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Rechtsvertreter beantragte, ohne nähere Erläuterungen, eine Partei-
befragung seiner Mandantin. Über diesen Beweisantrag wurde bislang
nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen
kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil er-
folgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 33 N. 38).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
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Seite 6
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Be-
schwerdeführerin anbelangt, so erhielt diese vor Erlass der angefochtenen
Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1
bzw. act. 12) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern.
Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von der
beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden
(BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.4 Da der Beschwerdeführer mit den kantonalen Behörden in französi-
scher Sprache kommuniziert hatte, durfte das SEM die angefochtene Ver-
fügung in französischer Sprache abfassen.
4.
Der Rechtsvertreter beantragte des Weiteren, ohne nähere Begründung,
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche
Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffent-
liche Interessen es rechtfertigen, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen
sind. Die vorliegende Sache fällt jedoch nicht in den sachlichen Geltungs-
bereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR van Marle und an-
dere gegen die Niederlande vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, §27-
38), weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine mündliche
öffentliche Verhandlung hat. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.
5.
5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
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mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c).
5.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgen-
den: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-4347/2016 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 m.H.).
5.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
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Seite 8
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-3494/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).
6.
6.1 Mit Strafbefehl vom 4. April 2017 der Staatsanwaltschaft Freiburg
wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig
befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt, Probezeit
von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 1‘000.- bestraft.
6.2 Es besteht kein Anlass, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuwei-
chen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das auslän-
derrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.).
6.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77
vom 23.03.2016]). Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach
Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Kosovo), sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind; vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen Art. 6 Abs. 1 Bst. a
bis e SGK).
Die Beschwerdeführerin ist nicht wie ihr Ehemann im Besitz einer Nieder-
lassungsbewilligung in Slowenien. Das für die Einreise in die Schweiz not-
wendige Visum und eine Bewilligung hatte die Beschwerdeführerin weder
für sich selbst, noch für ihre Kinder. Ihr Aufenthalt in der Schweiz war daher
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rechtswidrig. Dabei kann sie sich auch nicht auf Unkenntnis oder eine Fehl-
interpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berufen (vgl. E.
5.4).
6.4 Aus den vorerwähnten Gründen ist festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.).
7.2 An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vor-
schriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewich-
tiges öffentliches Interesse. Angesichts des illegalen Aufenthalts von fast
zwei Jahren in der Schweiz besteht bereits aus generalpräventiven Grün-
den ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme da-
rin, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für sie geltenden
Regeln einzuhalten. Dies umso mehr, weil die Beschwerdeführerin trotz
bestehendem Einreiseverbot im Januar 2018 versuchte, erneut in die
Schweiz einzureisen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fern-
haltung der Beschwerdeführerin ist demnach als gewichtig anzusehen (vgl.
Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.).
7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin an persönlichen Kontakten zu in der Schweiz lebendenden Ver-
wandten gegenüber zu stellen.
Solche Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da
die diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281
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Seite 10
E. 3.2.1; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011,
N 67 zu Art. 8). Die Beschwerdeführerin kann jedoch gestützt auf Art. 67
Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des
Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer
Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark einge-
schränkten – Rahmen hat die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglich-
keit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Ho-
heitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürsten-
tums Liechtenstein bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen
sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des lange dau-
ernden unrechtmässigen Aufenthalts sowie im Vergleich mit ähnlich gela-
gerten Fällen ist es auch als angemessen zu erachten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-690/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: