B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6904/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Shahryar Hemmaty,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (…) gemäss eigenen Angaben am (…) 2018
(…) von (…) nach Italien, wo sie (…) verbrachten und am (…) 2018 nach
Basel gefahren wurden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A6 Ziff. 5.01 f.;
A7 Ziff. 5.01 f.). Am (…) 2018 ersuchten sie hier um Asyl.
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien den Beschwerdeführen-
den für den Zeitraum vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 gültige Schengen-
Visa ausgestellt hatte (SEM-act. A3; A4).
C.
Gestützt auf diese Angaben und Abklärungen gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen zur Person
(BzP) vom 28. August 2018 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Über-
stellung nach Italien, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO])
für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Sie gaben an, sie hät-
ten nicht gewusst, dass der Schlepper italienische Visa besorgt habe. In
Italien würden Verwandte der Beschwerdeführerin 1 leben, die ihnen etwas
antun oder sie töten könnten (SEM-act. A6 Ziff. 8.01; A7 Ziff. 8.01). Die Be-
schwerdeführerin 1 sei mit einem anderen Mann als dem Beschwerdefüh-
rer 2 verheiratet. Die Beschwerdeführerin 3 sei nicht ein eheliches Kind,
sondern die gemeinsame aussereheliche Tochter der Beschwerdeführe-
rin 1 und des Beschwerdeführers 2. Alle zusammen hätten sie vor dem
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 fliehen müssen, da dieser wegen (…)
der Beschwerdeführerin 3 einen DNA-Test habe machen wollen, woraufhin
er herausgefunden hätte, dass das Mädchen nicht seine leibliche Tochter
sei (SEM-act. A6 Ziff. 7.01; A7 Ziff. 7.01; Arztbericht bezüglich die körperli-
che Behinderung des Mädchens bei den Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 11).
D.
Am 4. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO (SEM-act. A13; A15).
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Seite 3
E.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 15. November
2018 stimmten sie jedoch nachträglich zu und sicherten eine Unterbrin-
gung der drei Beschwerdeführenden gemäss dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 explizit zu («nucleo familiare»; SEM-act. A17; A18).
F.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018
(SEM-act. A21) – trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das
gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Durchführung der
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM-act. A20).
G.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezem-
ber 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Be-
schwerdeführerinnen nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe (BVGer-act. 1).
H.
Am 7. Dezember 2018 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 56 VwVG einen einstweiligen Vollzugsstopp (BVGer-
act. 2).
I.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter diverse
Unterlagen (darunter Zeitungsartikel und Berichte von NGOs) zu den Akten
(BVGer-act. 3).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 4).
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Seite 4
K.
Am 14. Dezember 2018 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde
(BVGer-act. 5).
L.
Am 23. Januar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein
(BVGer-act. 9).
M.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. Februar 2019
(BVGer-act. 11). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 wiesen sie auf zwei
Italien betreffende Berichte des Europarats hin; am 2. April 2019 reichten
sie einen weiteren Zeitungsartikel zu den Akten (BVGer-act. 14; 18).
N.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz auf, Kopien der Rundschreiben des italienischen Dublin
Office vom 8. Januar 2019 sowie vom 14. Januar 2019 zu den Akten zu
reichen sowie Informationen zur Aufnahmesituation Italiens ins Verfahren
einzubringen (BVGer-act. 17).
O.
Am 26. April 2019 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss Kopien der
besagten Rundschreiben nach und nahm Stellung zur Aufnahmesituation
in Italien (BVGer-act. 21).
P.
Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Ge-
brauch von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu neh-
men (BVGer-act. 22). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr ver-
nehmen.
Q.
Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende
Verfahren zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instrukti-
onsrichters.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31],
Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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Seite 6
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO
räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM
vom 4. September 2018 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwor-
tet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 2
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben
und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Über-
nahme am 15. November 2018 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. vorn Bst.
D. und E.).
4.
4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im
Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
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Seite 7
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz res-
pektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM
sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall,
wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten
Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen las-
sen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt
eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einerseits damit, dass kein
Grund für die Annahme bestehe, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Es gebe keine
Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht
nachkomme. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom
2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien
spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern
vorgesehen (SEM-act. A20). Nach einer Gesetzesänderung vom 6. De-
zember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI («Sistema
di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei
non accompagnati») heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen
Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen
humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden
hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass
die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im
Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Fa-
milieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen, auch in Zukunft er-
füllt seien. Am 14. Januar 2019 habe das italienische Dublin Office zudem
bestätigt, dass früher ausgestellte Zustimmungen betreffend die Unterbrin-
gung von Familien weiter gültig und die Aufnahme gemäss dem Rund-
schreiben vom 8. Januar 2019 garantiert seien. Damit komme Italien auch
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Seite 8
nach Inkrafttreten der auf das «Salvini-Dekret» zurückgehenden Gesetzes-
änderungen seinen Verpflichtungen nach, die sich aus dem Urteil Tarakhel
(Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014,
Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
ergeben würden (Einholung von Garantien seitens Italien, dass Familien
mit minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nicht getrennt werden
und Gewährleistung einer kindergerechten Unterbringung). Die italieni-
schen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 15. November 2018 zu erken-
nen gegeben, dass sie die Beschwerdeführenden als Kernfamilie betrach-
teten, die in einer geeigneten, dem Alter des Kindes gerecht werdenden
Aufnahmestruktur untergebracht würden. Schliesslich habe sich die Auf-
nahmesituation in Italien insgesamt erheblich verbessert. Die Anzahl der
verfügbaren freien Plätze im Aufnahmesystem zeige, dass das Risiko für
Rückkehrende im Dublin-Verfahren, keine Unterbringungsmöglichkeit vor-
zufinden, nicht bestehe (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 9; 20).
6. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, nach Erlass
des «Salvini-Dekrets» seien die SPRAR geschlossen worden, ohne dass
klar sei, wie die neuen Aufnahmestrukturen ausgestaltet würden. Sowohl
die politische als auch die finanzielle Lage Italiens sei höchst instabil und
der Rechtszugang im Asyl- und Wegweisungsverfahren nur mangelhaft.
Zudem sei die Behinderung der Beschwerdeführerin 3 zu berücksichtigen.
Dieser (…) seit Geburt (…). Die Vorinstanz habe diesbezüglich jedoch nicht
abgeklärt, ob eine Überstellung nach Italien mit dem Kindeswohl gemäss
dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend KRK, SR 0.107) sowie dem Übereinkommen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006
(SR 0.109) vereinbar sei. Dem Kind würde in Italien aufgrund seiner Be-
hinderung Diskriminierung drohen und eine adäquate Entwicklung als kör-
perlich eingeschränkter Mensch verwehrt bleiben. Eine Überstellung nach
Italien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da die Schweiz nicht sicher-
gestellt habe, dass die Beschwerdeführenden dort nach der Aufhebung der
SPRAR entsprechend den Anforderungen des Völkerrechts untergebracht
würden. Die Vorinstanz hätte daher die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
prüfen müssen (BVGer-act. 1; 5; 22).
7.
7.1 Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Fa-
milien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Min-
derjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den
Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl.
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Seite 9
Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56,
abrufbar unter
download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im November 2019).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Paar mit einem vier-
jährigen Kleinkind. Als solche gehören sie seit den auf das «Salvini-Dek-
ret» erfolgten Gesetzesänderungen nicht mehr zu den Personengruppen,
welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum
haben. Die Zusicherung des italienischen Innenministeriums («nucleo fa-
miliare» vom 15. November 2018; SEM-act. A18) vermag nach dem Ge-
sagten die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt wer-
den, nicht auszuräumen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2438/2019 vom
24. September 2019 E. 6.1; F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3-6.5
m.H. auf Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Vor diesem Hinter-
grund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souve-
ränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar führt sie in
der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitäts-
klausel allgemein gehaltene, textbausteinartige Erwägungen an. Die Vor-
instanz hat sich jedoch nicht konkret und auf den vorliegenden Einzelfall
bezogen mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl und den im Hin-
blick auf Italien bestehenden Unsicherheiten bezüglich der konkreten Un-
terbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern sowie
deren Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht auseinandergesetzt.
7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt,
in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise
prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich
angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
8.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge
Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid
anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüber-
schreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3),
ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufzu-
heben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Sou-
veränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
F-6904/2018
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten
der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Vorliegen einer Kostennote
ist deren Höhe gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE auf Grund der Akten
festzusetzen. In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der
Eingaben erscheinen Fr. 1’200.- als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6904/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2018 wird aufgehoben
und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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