B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6906/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Rolf Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6906/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene Staatsangehörige der Domi-
nikanischen Republik mit Wohnsitz in Spanien, wurde am 3. November
2018 spätabends – anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei So-
lothurn – in der Kaffee Bar "X._______" in Olten angehalten und aufgrund
des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit festgenommen. Dabei wurde
ihr vorgehalten, hinter der Theke dieser Bar diverse Getränke in den Kühl-
schrank ein- und auch wieder ausgeräumt und sich mit Gästen unterhalten
zu haben (vgl. Strafanzeige vom 3. Januar 2019).
Bei der am 6. November 2018 durchgeführten polizeilichen Einvernahme
bestritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, in besagtem Lokal einer
Arbeit nachgegangen zu sein. Sie habe lediglich dem Freund der Ge-
schäftsführerin kurz geholfen, das Bier aus- und wieder einzuräumen. Sie
sei aber bereits am 9. August 2018 in die Schweiz eingereist und habe fast
täglich – ausser am Wochenende – das Baby ihrer Freundin in Aarwan-
gen/BE gehütet, wenn diese gearbeitet habe. Als Gegenleistung habe sie
gratis Kost und Logis erhalten.
Im Rahmen derselben Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin recht-
liches Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme gewährt. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass die Angelegenheit an die
zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM am 6. November 2018
gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei wie-
derholt ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit sie
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67
Abs. 2 Bst a AuG; seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; AS 2017 6521, AS 2018 3171).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einrei-
severbots; eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
In seiner Eingabe vom 18. Februar 2019 weist der Rechtsvertreter darauf
hin, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn beabsichtige, das Strafverfah-
ren gegen seine Mandantin betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung einzustellen, womit sich die Fernhalte-
massnahme als widerrechtlich erweise.
F.
In ihrer Replik vom 14. März 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Auffassung fest, wonach sie während des besagten Aufenthaltes keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem Einreiseverbot sei somit die
Grundlage entzogen.
G.
In einer weiteren Eingabe vom 21. Mai 2019 weist der Rechtsvertreter un-
ter Beilage der entsprechenden Einstellungsverfügung darauf hin, dass die
Staatsanwaltschaft Solothurn am 10. Mai 2019 das Verfahren gegen seine
Mandantin eingestellt habe.
H.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 ersucht der Rechtsvertreter um prio-
ritäre Behandlung der Beschwerde, da seiner Mandantin mit jedem Tag der
aufgezwungenen Auslandabwesenheit Arbeitslohn entgehe, den sie hätte
erwirtschaften können. Aus diesem Grund sei zumindest die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
I.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Be-
schwerdeführerin betreffenden Akten des Migrationsamtes des Kantons
Solothurn sowie diejenigen des Amtes für Arbeit und Migration des Kantons
Uri bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F-6906/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein
Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG;
Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei
wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz"
(AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Be-
zeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten we-
sentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die
Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber aus-
ländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b),
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AIG).
4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel-
ner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1
Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen
ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise-
verbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung
eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende
Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Ver-
halten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil
des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt da-
bei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und
Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund
für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer
F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
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Seite 6
4.3 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Recht-
sprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt,
so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in
diesem Fall eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5969/2016 vom
28. September 2017 E. 6.4 m.H.; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5
m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot di-
rekt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht
an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese
zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter
Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt,
dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend
konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativ-
verfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des
BVGer F-7146/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Strafverfahren gegen
sie eingestellt worden sei und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Verwaltungsbehörden von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellun-
gen der Strafbehörden abweichen sollten. Grund ihrer Einreise in die
Schweiz am 9. August 2018 sei im Übrigen der Besuch ihrer in Aarwangen
wohnhaften Freundin gewesen, die kurz zuvor einen Sohn zur Welt ge-
bracht habe. Anlässlich ihres Besuches in der Bar "X._______" in Olten
vom 3. November 2018 habe sie sich "aus kulturell bedingter Hilfsbereit-
schaft" und aus Langeweile entschieden, den Freund der Geschäftsführe-
rin beim Ein- und Ausräumen von Bierflaschen in den Kühlschrank zu un-
terstützen. Dabei habe es sich um eine blosse Gefälligkeit, hingegen nicht
um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gehandelt, wie dies denn
auch die Strafbehörde festgestellt habe. Dasselbe müsse auch für das Kin-
derhüten bei ihrer langjährigen Freundin in Aarwangen gelten, sei dies
doch absolut freiwillig, unentgeltlich und im Rahmen eines kulturellen und
moralischen Freundschaftsdienstes geschehen.
5.2 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot demgegenüber damit,
aufgrund des Einvernahmeprotokolls der Kantonspolizei Solothurn vom
6. November 2018 sowie der im Rahmen der Kontrolle in der Bar
"X._______" vor Ort angetroffenen Umstände gehe das SEM klar davon
aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
ohne entsprechende Arbeitsbewilligung nachgegangen sei, womit sie sich
auch des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht habe. Ausserdem
sei sie mit der Absicht in die Schweiz eingereist, das Baby ihrer Freundin
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Seite 7
zu hüten, während diese am Arbeiten gewesen sei. Auch hierbei handle es
sich fraglos um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 11 AIG.
6.
Im Folgenden ist deshalb zunächst darauf einzugehen, ob die Beschwer-
deführerin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachge-
gangen ist.
6.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb-
ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG).
Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie
ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und
Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11
N 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob
die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
6.2 Mitarbeitende der Kantonspolizei Solothurn stellten anlässlich einer
Kontrolle in besagter Bar in Olten fest, wie die Beschwerdeführerin hinter
der Bar stand, diverse Getränke in den Kühlschrank ein- und auch wieder
ausräumte und sich mit Gästen unterhielt. Anlässlich der polizeilichen Ein-
vernahme bestätigte die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt, machte
jedoch geltend, für ihre Gefälligkeit lediglich ein Süssgetränk erhalten zu
haben.
Die kurze Hilfeleistung, der Charakter der Freundschaftlichkeit und die
spontane Gelegenheit ändern nichts an der Tatsache, dass es sich bei der
Gefälligkeitshandlung der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlicher
Sinn um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise von entsprechendem
Personal gegen Entgelt verrichtet wird. Selbst wenn die verrichtete Arbeit,
wie im Beschwerdeverfahren behauptet, ohne Gegenleistung erfolgte, ist
sie im Ausländerrecht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (zum Wesen des
ausländerrechtlichen Erwerbsbegriffs und dessen Abgrenzung vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 f.). Die be-
antragte Parteibefragung vermag an dieser Ausgangslage nichts zu än-
dern, weshalb auf sie verzichtet werden kann.
F-6906/2018
Seite 8
6.3 In ausländerrechtlicher Hinsicht stärker ins Gewicht fällt jedoch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin bereits am 9. August 2018 in die
Schweiz eingereist war, um während rund drei Monaten – ohne entspre-
chende Bewilligung – das Baby ihrer Freundin in Aarwangen zu hüten. Sie
gab denn auch zu, das Kleinkind täglich, ausser am Wochenende, gegen
gratis Kost und Logis betreut zu haben, damit die Gastgeberin während
dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Ohne Belang ist, dass diese Hilfeleistung absolut freiwillig, unentgeltlich
und im Rahmen eines kulturellen und moralischen Freundschaftsdienstes
geschehen sein soll. Insbesondere begründet dieser Umstand noch keine
Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Eine solche kommt höchstens in
Fällen in Betracht, in denen die Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Fa-
milie durch nahe Verwandte vorgenommen werden und gerade wegen der
verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe der betreuenden zur betreu-
ten Person nicht durch diejenige einer Drittperson ersetzt werden könnten,
ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge (vgl. Urteil
des BVGer C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.). Davon kann
vorliegend bereits aufgrund des fehlenden verwandtschaftlichen Verhält-
nisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind ihrer Freundin
nicht ausgegangen werden (vgl. dazu ausführlich EGLI/MEYER, a.a.O.,
Art. 11 N. 8 sowie SPESCHA, a.a.O., Art. 11 AIG N 3).
6.4 Nach dem Gesagten sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwie-
sen an, dass die Beschwerdeführerin im beschriebenen Umfang einer Er-
werbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist.
Wie aus Erwägung 4.3 hervorgeht, kann trotz Einstellung des Strafverfah-
rens grundsätzlich ein Einreiseverbot erlassen werden, auch wenn die Ver-
waltungsbehörde aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit
nicht ohne Not von der Feststellung der Strafbehörden abweicht. Vorlie-
gend hat die Staatsanwaltschaft das fragliche Verhalten der Beschwerde-
führerin keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prüfung unter-
zogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2019
beim Entscheid über eine Fernhaltemassnahme kann daher verneint wer-
den; dies umso mehr, als die Strafbehörde auf den Aspekt des Kinderhü-
tens – obwohl aktenkundig (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei
Solothurn vom 6. November 2018) – gar nicht erst eingegangen ist (zur
Bindungswirkung von strafrechtlichen Einstellungsverfügungen ganz allge-
mein Urteil des BGer 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2 m.H.;
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Seite 9
vgl. auch Urteile des BVGer F-5128/2016 vom 14. August 2017 E. 4.5 und
F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung
zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Aus-
gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per-
son (Art. 96 AIG; ferner statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Aufnahme nicht bewilligter Er-
werbstätigkeiten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots
gegeben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie lässt
zwar einwenden, dass von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung mehr ausgehe. Das Einreiseverbot dient jedoch in einer Si-
tuation wie der vorliegenden ganz allgemein der Gefahrenabwehr durch
Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen
(vgl. Urteil des BVGer C-5232/2014 vom 18. März 2015 E. 4.2 m.H.). Dabei
gilt es zu bedenken, dass den missachteten ausländerrechtlichen Normen
im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung
zukommt, die es durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen
gilt. Tritt hinzu, dass aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin
durchaus auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
schliessen ist, weshalb dem Einreiseverbot auch spezialpräventiver Cha-
rakter zukommt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1645/2016 vom
12. Januar 2017 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges Interesse
an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
7.3 Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Interessen daran, weiter-
hin ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, be-
ziehen sich lediglich auf deren (angeblich) geschäftliche Tätigkeit in der
Schweiz, die jedoch – wie oben dargelegt – ohne Arbeitsbewilligung nicht
möglich ist. Weitere (private) Interessen werden von ihr nicht geltend ge-
macht.
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Seite 10
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre
befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf
seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen, womit das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde (vgl. Bst. H des Sachverhalts) gegen-
standslos geworden ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv folgende Seite)
F-6906/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 27. Dezember 2018 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn
– das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri (ad UR […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: