B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6907/2018
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geb. am (…),
Aegypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3),
dass die Vorinstanz ihn am 1. November 2018 zur Person befragte und ihm
das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland ge-
währte (SEM-act. A14),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am
29. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A31),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2018
sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass er weiter beantragte, es sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er sinngemäss und eventualiter beantragte, ihn nach England und
nicht nach Deutschland wegzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Ein-
setzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte (BVGer-act. 2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gege-
ben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2),
dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren,
es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bilden können,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke
mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 27. Mai 2016 sowie am
15. Februar 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte,
dass er – den weiteren Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge –
am 22. Juli 2012 und am 23. August 2012 auch in England, am 4. Septem-
ber 2013 in Schweden, am 20. Dezember 2013 in Italien, am 16. Mai 2017
erneut in Schweden und am 23. Februar 2018 in den Niederlanden je ein
Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-act. A10),
dass der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden am
16. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 20. Juli 2018 den deut-
schen Behörden rücküberstellt wurde,
dass die deutschen Behörden zuletzt am 8. August 2018 ein Gesuch der
niederländischen Behörden um Wiederaufnahme akzeptierten, der Be-
schwerdeführer vor der Überstellung aber untertauchte,
dass die niederländischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz vom
5. November 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers deshalb
am 8. November 2018 ablehnten (SEM-act. A21 f.),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 12. November 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A23),
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. No-
vember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten
(SEM-act. A28 f.),
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, England sei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, zumal er dort zum ers-
ten Mal im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten um Asyl ersucht hatte,
sein Bruder sowie sein Cousin dort wohnten und er in England schon ein-
mal eine Arbeitserlaubnis gehabt habe,
dass sich Deutschland demzufolge für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht für zuständig hätte erklären dürfen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise ins Recht legt, welche die
Existenz eines Bruders oder eines Cousins in England belegen,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 1. November 2018
angab, seine Eltern sowie ein Bruder lebten in Ägypten, ein weiterer Bruder
in Frankreich,
dass er zwar noch weitere Angehörige und Bezugspersonen habe, deren
Aufenthaltsort respektive Wohnsitz er jedoch nicht kenne (SEM-act. A14),
dass er anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am
18. Oktober 2018 zu Protokoll gab, er wolle in der Schweiz einen Bruder
besuchen, der irgendwo in Zürich wohne (SEM-act. A2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2018
erstmals vorbringt, in England einen Bruder und einen Cousin zu haben,
dass der Beschwerdeführer zu Namen und Wohnort dieser Personen keine
genaueren Angaben machte,
dass sich aus den Akten trotz mehrmaliger Befragungen des Beschwerde-
führers zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen keine
Hinweise ergeben, welche auf die Existenz eines Bruders oder eines Cous-
ins in England hindeuten würden,
dass es vorliegend deshalb weder belegt noch glaubhaft ist, dass der Be-
schwerdeführer Verwandte in England hat, weshalb sich weitere Abklärun-
gen in dieser Hinsicht erübrigen,
dass es sich vorliegend um ein Verfahren um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers durch die deutschen Behörden handelt und eine erneute
Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO
grundsätzlich zu unterbleiben hat (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1),
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dass sich der Beschwerdeführer unbesehen davon nicht auf den Schutz
der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) und die Zuständigkeit Englands
berufen könnte, da weder der Bruder noch der Cousin als Familienange-
hörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten könnten,
dass der Beschwerdeführer angibt, psychische Probleme und Angstzu-
stände zu haben und nur bei seiner Familie in England wieder gesund wer-
den zu können,
dass gemäss den Austrittsberichten des Spitals B._______ vom 20. und
vom 22. November 2018 beim Beschwerdeführer zwar ein Verdacht auf
eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8)
sowie eine Hepatitis C diagnostiziert wurde,
dass es während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers zu
einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation gekommen sei,
wobei eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regel-
mässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen empfohlen
werde (SEM-act. A30 und act. A33),
dass demzufolge beim Beschwerdeführer weder von einer schweren
Krankheit ausgegangen werden kann, noch ersichtlich ist, inwiefern er aus
gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch eine andere Person
angewiesen wäre,
dass der Beschwerdeführer somit auch aus Art. 16 Dublin-III-VO nichts für
sich ableiten kann,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch sodann ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 19. November 2018 statt-
gegeben haben, womit die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, selbst wenn der
Beschwerdeführer in England das erste Asylgesuch im Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten stellte,
dass es demzufolge Deutschland obliegt, den Abschluss der Prüfung des
Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 18 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands entge-
genhalten lassen muss, zumal er dort zweimal um Asyl nachsuchte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen
systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit
sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer nebst den von ihm angeführten, psychischen
Problemen und Angstzuständen auch Rückenschmerzen geltend macht,
dass er angibt, zu seinem Bruder und zu seinem Cousin nach England zu
wollen, zumal er dort bereits einmal eine Arbeitserlaubnis erhalten habe
und nur dort wieder gesund werden könne,
dass er in Deutschland kein soziales Umfeld habe,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sinngemäss beantragt,
in Anwendung der humanitären Klausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO
nach England überstellt zu werden,
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dass die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO jedoch bereits des-
halb nicht in Frage kommt, weil es sich vorliegend um ein Wiederaufnah-
meverfahren handelt und die Beziehungen zu den angeblichen Verwand-
ten in England ohnehin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen,
dass dessen unbesehen vorliegend auch keine humanitären Gründe er-
sichtlich sind, gestützt auf die der Beschwerdeführer nach England zu
überstellen wäre,
dass sich der Beschwerdeführer insoweit auf seinen Gesundheitszustand
beruft, als dieser offenbar einer Überstellung nach Deutschland, nicht aber
einer solchen nach England entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer damit, wohl trotz seines Wunsches, nach Eng-
land überstellt zu werden, die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordert und geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze ihn
einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass es, wie bereits erwähnt, gemäss den Austrittsberichten des Spitals
B._______ vom 20. und vom 22. November 2018 während den stationären
Behandlungen des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 bis zum
31. Oktober 2018 sowie vom 4. November 2018 bis zum 12. November
2018 zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation gekom-
men ist, wobei die Weiterführung der bestehenden Medikation empfohlen
wurde,
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dass der körperliche Untersuchungsbefund demgegenüber unauffällig aus-
fiel (SEM-act. A30 und act. A33),
dass daher weder der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers oder die empfohlene Weiterführung der medikamentösen Behand-
lung noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenschmer-
zen einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass Deutschland unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
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dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und in
casu die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO),
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 11. Dezember 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
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dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6907/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: