B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-691/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für
B._______ und C._______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 12. September 2017 beantragte das aus Bangladesch
stammende Ehepaar B._______ (geb. 1954, nachfolgend: Gesuchsteller)
und C._______ (geb. 1959, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Dhaka Schengen-Visa für einen rund dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Neffen
A._______ (geb. 1991, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber;
vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, S. 116-133).
B.
Mittels Formularverfügung vom 20. September 2017 lehnte die Schweize-
rische Botschaft die Visumsanträge mit der Begründung ab, dass die Ab-
sicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert er-
achtet werden könne. Überdies seien die eingereichten Unterlagen und In-
formationen bezüglich des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsbedin-
gungen als nicht genügend verlässlich zu betrachten (SEM-act. 3,
S. 126 f.). Dagegen erhob der Gastgeber am 5. Oktober 2017 Einsprache
bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, S. 66-70).
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte
(SEM-act. 5 und 6), wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 18. De-
zember 2017 ab. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstel-
lenden stammten aus einer Region, in der aufgrund der wirtschaftlichen
und politischen Verhältnisse der Auswanderungsdruck nach wie vor stark
anhalte. Obwohl geltend gemacht werde, die Gesuchstellenden hätten in
der Heimat zahlreiche familiäre Verpflichtungen und verfügten über Eigen-
tum, biete dies nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise. Schliesslich hätten die Gesuchstellenden verschwiegen, dass nicht
nur ihr Neffe, sondern auch ein Sohn in der Schweiz lebe, was ebenfalls
auf einen unklaren Aufenthaltszweck hinweise. Die Voraussetzungen für
die Erteilung der beantragten Visa seien daher nicht erfüllt (SEM-act. 7,
S. 166-167).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2018 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der
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Besuchervisa an die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller. Zur Begrün-
dung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beiden Ge-
suchstellenden – verwandtschaftlich seine Tante und sein Onkel – hätten
ihn nach dem Tod seiner Mutter als kleines Kind bei sich aufgenommen,
weshalb er sie als seine Zieheltern betrachte. Aufgrund der Geburt seines
ersten Kindes am (…) 2017 wünschten sich der Beschwerdeführer und
seine Frau zur Unterstützung der ersten Zeit nach der Geburt die Anwe-
senheit seiner Tante und seines Onkels. Mit ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn hätten die Gesuchstellenden kaum Kontakt; Hauptzweck des Be-
suchs sei denn auch die Beziehung der Gesuchstellenden zum Beschwer-
deführer.
Die Gesuchstellenden seien in Bangladesch eng in einen fürsorglichen Fa-
milienbund eingebunden. Ihre beiden ebenfalls in Bangladesch lebenden
Töchter seien als Ärztin und Lehrerin finanziell gut gestellt und würden sich
zusammen mit den Enkeln um die Gesuchstellenden kümmern. Das ältere
Ehepaar wolle nach seinem Besuch in der Schweiz wieder in sein normales
Leben in Bangladesch zurückkehren. Der Beschwerdeführer und seine
Frau würden über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für die Aufent-
haltskosten der Gesuchsteller aufzukommen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
F.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge entsprechend nicht mehr ver-
nehmen (zu den Zustellungsschwierigkeiten siehe BVGer-act. 6 und 8).
Seine Rechtsvertreterin teilte auf Anfrage hin mit, dass sie weiterhin unter
der eingangs rubrizierten Adresse erreichbar sei (BVGer-act. 11).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG sind damit
erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art.
50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – da vorliegend nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visumsgesuche zweier Staats-
angehöriger von Bangladesch. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
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Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Bangladesch
stammenden Gesuchstellenden – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
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Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77/1 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK];
vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243/1 vom 15. September 2009).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengen-Visa,
weil sie die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht als
hinreichend gewährleistet erachtete. Mit Blick auf die hiermit im Vorder-
grund stehende Frage der gesicherten Wiederausreise gilt es zu prüfen,
ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunfts-
land und der persönlichen Lebensumstände der eingeladenen Person ei-
nen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Die bangladeschischen Regierungen haben in den letzten 25 Jahren
einen unternehmerfreundlichen Kurs verfolgt, der zu einem Aufschwung
der Wirtschaft, im Speziellen der Industrie, beigetragen hat. Dennoch ist
die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Zwar ist die Armutsquote in
Bangladesch in den letzten zwei Jahrzehnten zurückgegangen, doch leben
weiterhin fast 18.5 % der Bevölkerung (rund 28 Millionen) unterhalb der
extremen Armutsgrenze von USD 1.90 pro Tag. Obwohl Bangladesch dem
Ausbau der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung Priorität zu-
misst und fast 50% der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind, wer-
den kaum Nahrungsmittel exportiert, sondern müssen eingeführt werden.
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Auch in politischer Hinsicht ist Bangladesch insbesondere seit den umstrit-
tenen letzten Parlamentswahlen im Jahr 2014, denen Unruhen und Zu-
sammenstösse zwischen Anhängern verschiedener Parteien vorausge-
gangen sind, instabil. Die politisch unsichere Lage wird durch terroristische
Anschläge, die Ermordung religionskritischer Intellektueller oder LGBTI-
Aktivisten sowie den Zustrom von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar
noch vergrössert (vgl. zum Ganzen: > Vertretungen
und Reisehinweise > Bangladesch > Reisehinweise, Stand: Juli 2018;
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Bangladesch > Innenpolitik, Wirtschaft, Stand: März 2018; Websei-
ten besucht im August 2018).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Bangladesch als hoch einschätzt. Allerdings kann nicht
generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der
allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise geschlossen werden. Es gilt vielmehr, über die Si-
tuation im Herkunftsland hinaus auch die weiteren Umstände zu würdigen.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne
begünstigen.
7.
7.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um einen 64-jährigen Mann
und dessen 59-jährige Ehefrau, die den Beschwerdeführer – ihren Neffen
– und dessen Frau nach der Geburt des ersten Sohnes in der Schweiz
besuchen und sie für die Zeit nach der Niederkunft unterstützen wollten.
Gemäss den in der Einsprache gemachten Ausführungen hätten die Ge-
suchstellenden gegenüber dem Beschwerdeführer die Elternrolle einge-
nommen, nachdem dessen Mutter verstorben sei, als er noch ein kleines
Kind gewesen sei (SEM-act. 1, S. 69). Zwar lebe auch der Sohn der beiden
Gesuchstellenden in der Schweiz. Da sie aber kaum Kontakt zu ihm hätten,
gelte der Besuch hauptsächlich ihrem Neffen. Die Gesuchstellenden ver-
fügten über ein mehr als ausreichendes Einkommen und seien in einen
engen, fürsorglichen Familienbund integriert, da ihre beiden Töchter mit
den Enkeln in der Nähe des Anwesens wohnten. Als Ärztin und Lehrerin
seien die beiden Töchter finanziell gut gestellt und könnten nötigenfalls
auch für ihre Eltern aufkommen (BVGer-act. 1).
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Seite 8
7.2 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie, da es sich
bei den Gesuchstellenden um die Tante und den Onkel des Beschwerde-
führers handelt. Er gibt an, einen grossen Teil seiner Kindheit bei den Ge-
suchstellenden verbracht zu haben und sie als Zieheltern zu betrachten.
Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, lebt jedoch auch ein leiblicher Sohn der
Gesuchstellenden in der Schweiz. Die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden in der Schweiz erhöht erfahrungsgemäss das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise. Es kann zudem davon ausgegangen wer-
den, dass im persönlichen und familiären Umfeld der Gesuchstellenden
keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten; insbesondere sind die beiden in Bangladesch
wohnhaften Töchter der Gesuchstellenden erwachsen und nicht auf die
Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. So zeugt denn auch der beabsich-
tigte dreimonatige Besuchsaufenthalt von einiger Ungebundenheit.
7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller ist Folgen-
des auszuführen: Im Gesuch um Erteilung der Schengen-Visa vom
12. September 2017 gaben die Gesuchstellenden in der Rubrik „occupa-
tion“ an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (SEM-act. 3, S. 131 und
122). Anlässlich der Inlandabklärungen durch das Migrationsamt Zürich
führt der Beschwerdeführer aus, die Gesuchstellenden seien Bauernhof-
besitzer und würden Landwirtschaft betreiben, während ihrer Abwesenheit
würden sich ihre Angestellten um den Betrieb kümmern (SEM-act. 6,
S. 140 und 164). Die Angaben bezüglich des Bauernhofs werden allerdings
nicht belegt, womit auch unklar bleibt, welche konkreten Einnahmen die
Gesuchstellenden damit erwirtschaften. Der Kontoauszug des Gesuchstel-
lers, der dem Visumsgesuch beigelegt wurde, weist per 30. Juni 2017 ei-
nen Saldo von BDT 745‘334.01 aus, was ungefähr Fr. 8‘761.- entspricht
(SEM-act. 3, S. 100; Wechselkurs per 24. Juli 2018). Woher die Einzahlun-
gen stammen, die seit dem 21. August 2016 und damit zeitnah zur Einrei-
chung des Gesuches zu mehr als einer Verdoppelung des Saldos geführt
haben und was der Grund für die Überweisungen war, ist nicht erkennbar.
Zudem scheint der Betrieb des Bauernhofs problemlos eine mehrmonatige
Landesabwesenheit zuzulassen. Aus diesen Gründen präsentiert sich die
Einkommens- und Arbeitssituation nicht dergestalt, dass sie das Risiko ei-
ner nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte.
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuch-
stellenden sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
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Der durchaus verständliche Wunsch der Gesuchstellenden, den Sohn ih-
res Neffen kennenzulernen, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu
treten. Ein allfälliger Kontakt zwischen den Gesuchstellern und der Familie
des Beschwerdeführers kann mit modernen Kommunikationsmitteln etab-
liert und aufrechterhalten werden. Dem Beschwerdeführer steht es als spa-
nischem Staatsbürger und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung zudem
frei, die Gesuchstellenden in Bangladesch zu besuchen und ihnen so sei-
nen Sohn vorzustellen (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-1508/2017 vom
23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
7.5 An der Beurteilung der nicht gesicherten Wiederausreise ändert auch
die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
der Gesuchstellenden zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann
er bei entsprechend vorhandenen finanziellen Mitteln zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufent-
halts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seiner Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.).
7.6 Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines soge-
nannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum
– nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht sodann keine Gründe für die
Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend.
Solche, insbesondere humanitäre Gründe, sind denn auch keine ersicht-
lich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 8. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (ein Schnellhefter mit den Akten Ref-Nr. […] + […] re-
tour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […] + […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: