B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-69/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-69/2016
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1991, ist Staatsange-
hörige von Thailand. Am 7./8. Oktober 2015 beantragte sie bei der schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengen-Visums für
die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab sie an, ihre im Kanton Basel-Land-
schaft lebende Tante besuchen zu wollen (Vorakten S. 46 ff). Die Vertre-
tung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass ihre Ab-
sicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu
wollen, nicht feststellbar sei (Vorakten S. 10 f.).
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 9. Oktober 2015 erhob die
Gastgeberin, A._______, Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung
vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu
aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche
und politische Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt
hätten. Viele und vor allem jüngere Personen versuchten, nach Westeu-
ropa zu gelangen, um sich dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzu-
bauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz,
müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als
hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle der Gesuchstellerin. Ihre
Beschäftigung als Fabrikarbeiterin, welche im Rahmen der kantonalen Ab-
klärungen behauptet worden sei, werde nicht belegt. Zudem habe sie sich
im Visumsantrag selbst als „Farmer“ bezeichnet. Von einem regelmässigen
Einkommen sei in ihrem Fall nicht auszugehen. Auch der Umstand, dass
die Gesuchstellerin Mutter einer fünfjährigen Tochter sei, lasse nicht auf
ihre anstandslose Wiederausreise schliessen; ihre familiären Verpflichtun-
gen seien nämlich aufgrund des beabsichtigten 90-tägigen Besuchsaufent-
halt zu relativieren. Die Existenz eigener Kinder verhindere den Entschluss
zur Emigration oftmals nicht, sei dieser doch mit der Hoffnung verbunden,
vom Ausland aus bessere Unterstützung für die eigenen Angehörigen leis-
ten zu können.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der
Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit
Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie macht geltend, ihre Cousine – im kantonalen Fragebogen als
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Tochter ihrer Schwester bezeichnet (Vorakten S. 59) – werde nach spätes-
tens drei Monaten wieder zu ihrer Familie und an ihren Arbeitsplatz zurück-
kehren. In ihrer Firma sei sie seit dem 26. Juli 2014 angestellt; vorher habe
sie im bäuerlichen Betrieb mitgeholfen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2016 übersandte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Einkommens- und Arbeitsbestä-
tigung ihres Gastes nebst deutscher Übersetzung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könn-
ten. Selbst wenn das nun bescheinigte Arbeitsverhältnis der Gesuchstelle-
rin existieren sollte, sei nicht von dessen Fortbestand nach einem dreimo-
natigen Auslandsaufenthalt auszugehen.
F.
Obige Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. März 2016 zur Kenntnis gebracht. Diese äusserte in ihrer Stellungnahme
vom 25. März 2016 ihre Enttäuschung über die von der Vorinstanz bezwei-
felte Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin
insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhalts-
feststellung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebo-
gen beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes
abgegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzun-
gen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG
sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Thailand. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Thailand stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
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Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vor-
dergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfal-
les zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 In ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 hat die Vorinstanz auf die am
22. Mai 2014 in Thailand erfolgte Machtübernahme durch das Militär hin-
gewiesen sowie darauf, dass nach zwischenzeitlich geltendem Kriegsrecht
immer noch Einschränkungen der Versammlungs- und Pressefreiheit be-
stünden. Sie hat sich weiterhin zu verschiedenen terroristischen Anschlä-
gen im Jahr 2015 geäussert; mit solchen Anschlägen müsse vermehrt auch
in Zukunft gerechnet werden. Die politische Krise, so die Vorinstanz weiter,
habe sich sowohl auf die makroökonomische Situation als auch auf das
Wachstum des Bruttoinlandprodukts negativ ausgewirkt.
Die soeben dargelegten Ausführungen sind auch nach aktueller Einschät-
zung im Wesentlichen zutreffend. An der seit dem Militärputsch stark ein-
geschränkten Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat sich nichts geän-
dert, und das Militär ist sowohl in der Regierung als auch im Parlament
stark vertreten. Die Sicherheitslage hat sich mittlerweile stabilisiert; aller-
dings ereigneten sich auch im Jahr 2016 sowie im laufenden Jahr 2017
Bomben- und Brandanschläge mit Toten und Verletzten. Einhergehend mit
den nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Fördermassnahmen
und staatlichen Infrastrukturvorhaben ist das Bruttoinlandprodukt 2016 um
3,2 Prozent gestiegen, trägt aber nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen
Erholung bei (zu Vorstehendem: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderin-
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formationen > Thailand > Innenpolitik [Stand: März 2017], Reise- und Si-
cherheitshinweise [Stand: September 2017] und Wirtschaft [Stand: März
2017]).
6.2 Ist vor dem geschilderten Hintergrund ein vielfacher Wunsch nach
Emigration nachvollziehbar, so stellt sich im Falle der Gesuchstellerin die
Frage nach allfälligen persönlichen Bindungen an ihr Heimatland.
6.2.1 Die Gesuchstellerin, 26 Jahre alt, ist eigenen Angaben zufolge Bäu-
erin. Aus einer Aktennotiz der schweizerischen Botschaft vom 9. Oktober
2015 ist ersichtlich, dass sie Mutter einer Tochter – seinerzeit fünfjährig –
ist und über Ersparnisse von umgerechnet 110 Schweizer Franken verfügt.
Wie sich, abgesehen davon, ihre Lebenssituation und ihre familiären Bin-
dungen an ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt darstellen, lässt sich den
vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen.
6.2.2 Auch die Beschwerdeführerin zeigt allfällige Umstände, welche für
die Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten nicht auf. In ihrer
Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme vom 30. März 2016 beharrt
sie im Wesentlichen darauf, dass die Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte
nicht bezweifelt werden dürfe. Zwar behauptet sie, diese stehe zurzeit in
einem Arbeitsverhältnis; doch selbst wenn dies zuträfe – immerhin stimmt
die am 7. Februar 2016 eingereichte Einkommens- und Arbeitsbestätigung
nicht mit den eigenen Angaben der Gesuchstellerin überein – spräche die-
ser Umstand nicht für eine grössere Wahrscheinlichkeit der Wiederaus-
reise. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die
Gesuchstellerin ihren ursprünglichen Arbeitsplatz nach 90-tägiger Ferien-
abwesenheit wieder einnehmen dürfte.
Auf das soeben genannte Risiko des Arbeitsplatzverlusts hat auch die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat
diesen Einwand nicht entkräftet. Ebenso wenig geäussert hat sie sich zu
der bereits in der Verfügung geäusserten Vermutung, der geplante Be-
suchsaufenthalt und womöglich auch ein längerer Verbleib im Ausland
stünden den familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin nicht entge-
gen.
6.3 Zwingende Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin an ihr Heimat-
land binden, sind folglich nicht anzunehmen. Ihr wird damit keineswegs un-
terstellt, ihre Heimat und ihre Tochter leichtfertig verlassen zu wollen. Aller-
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dings kann nicht ausgeblendet werden, dass vor allem viele Frauen im jün-
geren Alter emigrieren, weil sie sich in Europa bessere Lebensbedingun-
gen erhoffen, um die zuhause verbliebenen Angehörigen finanziell besser
unterstützen zu können. Dass die Gesuchstellerin mit dem geplanten Ver-
wandtenbesuch in der Schweiz möglicherweise auch andere Ziele verfolgt,
kann von daher nicht ausgeschlossen werden; immerhin hat auch ihre in
der Schweiz lebende und mittlerweile eingebürgerte Tante durch Heirat hier
ein Aufenthaltsrecht erlangt (vgl. Fragebogen des Kantons [Vorakten
S. 59]).
6.4 Die Beschwerdeführerin hat keine überzeugenden Gründe genannt,
die für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen
könnten. An ihrem eigenen Wohlverhalten und der Überzeugung von ei-
nem nur befristeten Aufenthalt ihres Gastes bestehen keine Zweifel; den-
noch kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt
garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums –
gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Es lie-
gen auch keine Gründe vor, welche die Ausstellung eines humanitären Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten.
8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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