B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-692/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______, C._______und D._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 29. Juni 2017 beantragten B._______ (geb. 1971; nachfolgend: Ge-
suchstellerin 1) und ihre beiden schulpflichtigen Kinder
C._______ (geb. 2003; nachfolgend: Gesuchsteller 2) und D._______
(geb. 2004; nachfolgend: Gesuchstellerin 3), alle sri-lankische Staatsange-
hörige, bei der Schweizer Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für
einen 23-tägigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gaben sie an, ihren im Kanton Luzern wohnhaften Ehemann bzw. Vater
A._______ (geb. 1970; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/42-45, 115-118
und 150-153). Bereits am 15. Juni 2017 hatte sich der Gastgeber mit einem
entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt
(SEM act. 2/22).
B.
Mit je einem Formularentscheid vom 30. Juni 2017 lehnte es die Schweizer
Vertretung in Colombo ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf ihrer Visa. Ausserdem stünden den Betroffenen zu wenig
Geldmittel für die Dauer des beabsichtigten Auslandaufenthaltes oder für
die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durch-
reise in einen Drittstaat zur Verfügung (SEM act. 2/13-15, 16-18 und 19-
21).
Gegen diese Entscheide liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Einsprache erheben (SEM act.
2/24-25). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks ergänzender
Abklärungen an das Amt für Migration des Kantons Luzern übermittelt
(SEM act. 6/163-169).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 15. Dezember 2017
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesi-
chert betrachtet werden könne. Diese stammten ursprünglich aus einer Re-
gion, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Abwande-
rungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Im zentralen Hochland und in den
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ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas
lebten viele Menschen am Existenzminimum. Zudem sei dort die Gesund-
heitsversorgung prekär. Da die Gesuchstellenden beabsichtigten, mitei-
nander in die Schweiz einzureisen, würden sie im Heimatland über keine
familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr verfügen, welche
allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der
Visa bieten würden. Als Hausfrau erziele die Gesuchstellerin 1 kein Er-
werbseinkommen und verfüge lediglich über ein Bankkonto mit einem Gut-
haben von umgerechnet Fr. 3'228.- (Stand 27. Juni 2017). Im Übrigen er-
reiche auch der Schulbesuch der beiden Kinder nicht die geforderte Inten-
sität, welche allenfalls eine Garantie für eine gesicherte Wiederausreise
bieten könnte (SEM act. 8/172-176).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa an seine Fa-
milienangehörigen. Zur Begründung lässt er durch seine Rechtsvertreterin
im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie
der Schweizer Vertretung verfügten seine Angehörigen durchaus über aus-
reichende finanzielle Mittel für einen (Kurz-)Urlaub in der Schweiz, lebten
sie doch im Heimatland in finanziell abgesicherten Verhältnissen. Sodann
müsse berücksichtigt werden, dass die Kinder – obwohl in der Schweiz
geboren – wegen ihrer Ausbildung zusammen mit ihrer Mutter im Jahre
2010 in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, wo sie seither eine hoch an-
gesehene Privatschule in Colombo besuchten; diese gewähre die Zulas-
sung zu den Universitäten in London und Australien. Im Weiteren habe die
Vorinstanz in ihrer Verfügung auf die schwierige Situation der Bevölkerung
im Norden und Nordosten Sri Lankas verwiesen, welche erfahrungsge-
mäss zu einem starken Abwanderungsdruck führe, jedoch dem Umstand
nicht Rechnung getragen, dass die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr
in ihr Heimatland in Colombo lebten.
Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe Bankbelege zur finanziellen
Situation der ganzen Familie sowie entsprechende, notariell beglaubigte
Schulbestätigungen der Kinder beigelegt (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer act.] 1).
E.
Mit ergänzender Eingabe vom 27. März 2018 reicht der Beschwerdeführer
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ein ihn betreffendes Arbeitszeugnis zu den Akten, welches ihn als vertrau-
enswürdigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter beschreibt. Zudem
erklärt er sich bereit, bei der Schweizer Botschaft in Colombo Fr. 30'000.-
als Sicherheit zu deponieren, um die fristgerechte Rückkehr seiner Fami-
lienangehörigen nach Sri Lanka sicherzustellen (BVGer act. 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Gesuchstellen-
den verfügten zwar offensichtlich über weitere Bankkonten mit Guthaben
von umgerechnet Fr. 15'175.- sowie von je Fr. 700.- (Stand 28. März 2018).
Doch selbst ein Vermögen in diesem Umfang könne keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Be-
troffenen leisten, gingen doch auch im Falle einer Migration solche Vermö-
genswerte nicht verloren (BVGer act. 6).
G.
In seiner Replik vom 7. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer ausführen,
aufgrund der zusätzlichen Bankkonten sei erwiesen, dass die Familie in
ihrem Heimatland finanziell abgesichert sei und dort einen hohen Lebens-
standard geniesse. Zudem sei er nach wie vor bereit, bei der Schweizer
Botschaft in Sri Lanka eine Sicherheit von Fr. 30'000.- zu deponieren
(BVGer act. 8).
H.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung schliesst das SEM weiterhin auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
I.
Am 9. Juli 2019 erkundigt sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah-
rensstand und betont, dass bei ihm immer noch der Wunsch bestehe, seine
Kinder diesen Herbst in die Schweiz einzuladen, damit sie die Herbstferien
bei ihm verbringen könnten (BVGer act. 12).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich den der beigezogenen kan-
tonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In die-
sem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung erging am 15. Dezember 2017 und somit
nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per
15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Ein-
reise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt.
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt. Spricht eine Übergangsbestimmung ohne weitere Angaben von
"hängigen Verfahren", sind stets bei der erstinstanzlich verfügenden Be-
hörde hängige Verfahren gemeint. Art. 70 VEV entspricht der Grundregel
für die Anwendung von materiellrechtlichen Bestimmungen in intertempo-
ralrechtlichen Konstellationen, wonach diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 144 V 388 E. 3; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6;
130 V 445 E. 1.2.1; 130 V 329 E. 2.3; MEYER/ARNOLD, Intertemporales
Recht, in: ZSR 124/2005 I S. 115 ff., hier S. 127 f.). Daraus ergibt sich, dass
die Streitsache auf jeder Rechtsmittelstufe gestützt auf die gleiche Rechts-
grundlage zu überprüfen ist (BGE 136 V 24 E. 4.3). Rechtsänderungen, die
nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eintreten, haben somit
grundsätzlich keine Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren (BVGE
2013/20 E. 3.2.5). Von dieser Regel gibt es gemäss dem Bundesgericht
allerdings zwei Ausnahmen: Erstens, wenn zwingende Gründe für die so-
fortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243
E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3). Zweitens ist eine Ausnahme von der genannten
Regel gerechtfertigt, wenn eine auf altes Recht gestützte Verfügung nach
neuem Recht sofort widerrufen werden könnte bzw. wenn sofort ein neues
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Gesuch eingereicht werden könnte, das nach neuem Recht beurteilt würde
(vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.3; BGE 122 V 85 E. 3). Die zweite Ausnahme
ist jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht günstiger oder zumindest
nicht ungünstiger ist als das alte (vgl. zum Ganzen TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 202 Rz. 20).
2.2 Die streitige Verfügung (Einspracheentscheid des SEM) erging am
15. Dezember 2017. Folglich war die Angelegenheit am 15. September
2018 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen VEV) nicht mehr bei der ers-
ten Instanz hängig; sie war bereits entschieden (wenn auch nicht rechts-
kräftig). Nach dem Gesagten käme gemäss Art. 70 VEV im Prinzip die
aVEV zur Anwendung, weil die Rechtsänderung – wie erwähnt – erst wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist (vgl. in diesem Zusam-
menhang Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2, bestätigt
in Urteil 2C_309/310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.1). Da jedoch das
neue Recht nicht ungünstiger ist und die Eingeladenen jederzeit ein neues
Gesuch einreichen könnten, welches unter dem neuen Recht zu prüfen
wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden
(vgl. BGE 127 II 209 E. 2b).
2.3 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171).
Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz"
(AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt
die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen
Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer
F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
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4.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche einer sri-lankischen
Mutter mit ihren beiden Kindern um Erteilung von Visa für einen 23-tägigen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei
der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schen-
gen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
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des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016;
kodifizierter Text]).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1
aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie
Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in die-
sem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu EGLI / MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
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Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht
erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches
Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die
ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Vi-
sakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Per-
son die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht ge-
nügend gewährleistet.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
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Seite 10
– woher auch die Gesuchstellerin 1 ursprünglich stammt – und Osten des
Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch
leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage
wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Sin-
ghalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für
den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die
im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich – auf Druck des UN-
Menschenrechtsrats – explizit bereit erklärt, zahlreiche Massnahmen zur
Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr
spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg
zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer F-5002/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3 m.w.H.).
6.4 Zu Recht wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, die Gesuch-
stellerin 1 stamme ursprünglich aus einer Region (Distrikt Jaffna), aus wel-
cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen-
den Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte, da in
den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lan-
kas viele Menschen am Existenzminimum lebten und dort die Gesundheits-
versorgung prekär sei. Das SEM scheint aber zu verkennen, dass die Ge-
suchstellerin 1, welche am 18. Januar 2002 im Rahmen des Familiennach-
zuges zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist war, im Jahre 2010
zusammen mit ihren in der Schweiz geborenen Kindern freiwillig in ihr Hei-
matland zurückgekehrt ist und seither nicht mehr in einem Krisengebiet,
sondern in der Hauptstadt Colombo wohnhaft ist (SEM act. 4/67). Die Aus-
führungen der Vorinstanz zu den schwierigen Verhältnissen im Norden und
Nordosten sind deshalb in Bezug auf die neue Wohnsituation der Gesuch-
stellenden überholt.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefoch-
tenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den persön-
lichen Verhältnissen der Gesuchstellenden auseinandergesetzt hat. Be-
reits die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo zur Situation
der Gesuchstellenden im Heimatland sind äusserst oberflächlich und rudi-
mentär ausgefallen. Zudem wurde der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
nur unvollständig, sondern teilweise auch unrichtig festgestellt (Art. 49
Bst. b VwVG). So hatte die Schweizer Botschaft in ihrer Mitteilung an die
Vorinstanz einerseits festgehalten, die Gesuchstellerin 1 sei nie im Schen-
genraum gewesen, obwohl diese sich während rund acht Jahren im Rah-
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Seite 11
men des Familiennachzuges bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufgehal-
ten hatte. Andererseits war darauf hingewiesen worden, dass der Ehe-
mann als Flüchtling in der Schweiz lebe, was ebenfalls nicht zutrifft. Bereits
im Februar 1989 hatte dieser zwar aufgrund der damals herrschenden bür-
gerkriegsähnlichen Zustände sein Heimatland verlassen und am 15. Feb-
ruar 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge am 17. Januar 1995 indessen abgewiesen
wurde. Gleichzeitig wurde er jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men, weil eine Rückschaffung nach Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt
nicht möglich war. Seit dem 10. April 2000 ist der Gastgeber im Besitze
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern, welche seither regelmässig
verlängert wurde. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer besuchshal-
ber wieder in seinem Heimatland, wo er am 8. September 2001 die Ge-
suchstellerin 1 geheiratet hatte.
7.2 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine mittlerweile 48-jäh-
rige Hausfrau, welche nach achtjähriger legaler Anwesenheit in der
Schweiz seit rund neun Jahren wieder in ihrem Heimatland lebt, wo ihre
beiden Kinder seither das "X._______ Institute" (…) in Colombo – eine
hoch angesehene Privatschule – besuchen, welche die Zulassung zu den
Universitäten in London und Australien gewährt. Schon allein aufgrund die-
ses Umstandes darf in casu davon ausgegangen werden, die Gesuchstel-
lenden lebten in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen (vgl. in diesem
Zusammenhang Urteil des BVGer F-4295/2014 vom 31. August 2016 E.
5.5), was sie denn auch mit zahlreichen Bankauszügen, welche im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden und ein Gesamtgut-
haben der Familie von umgerechnet gegen Fr. 40'000.- ausweisen, bele-
gen können. Abgesehen davon steht der Hinweis der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung vom 28. März 2018, wonach selbst ein Vermögen in diesem
Umfang keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellenden leisten könne, in gewissem Wi-
derspruch zu den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 15. Dezem-
ber 2017, in welchem festgehalten wurde, den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen, in denen sich die Gesuchstellenden befänden, komme eine grosse
Bedeutung zu. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen,
die Gesuchstellenden verfügten über eine relativ gesicherte wirtschaftliche
Existenz in ihrem Heimatland, welche geeignet ist, das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabzusetzen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie
im Jahre 2010 freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und ein bloss
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Seite 12
23-tägiger Besuchsaufenthalt – während der Schulferien der Kinder – be-
antragt wird.
7.3 Nach dem Gesagten dürften die Gesuchstellenden somit kaum Anlass
zum (definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weiteren darf davon
ausgegangen werden, dass der seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz
lebende Beschwerdeführer, welcher von allem Anfang an seine Mitwir-
kungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wahr-
genommen und die von ihm verlangten Auskünfte erteilt bzw. die notwen-
digen Belege eingereicht hat, als Gastgeber zweifellos besorgt sein wird,
dass seine Ehefrau und Kinder die Schweiz termingerecht wieder verlas-
sen werden.
7.4 Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise der Gesuchstellenden und den in diesem Fall ent-
stehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorlie-
gend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann
(vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3
AIG; vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer F-190/2017 vom
9. Oktober 2018 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die vorgängige Hin-
terlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6
Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen,
Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellenden bei Ablauf
ihrer Visa zu bieten. Im Urteil F-190/2017 wurde die Möglichkeit der Hinter-
legung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-jäh-
rigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz be-
jaht, da ihr als Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und
Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als
eher vorteilhaft bezeichnet werden (vgl. Urteil F-190/2017 E. 8.1 und 8.2).
Die Lage der Gesuchstellenden stellt sich vorliegend insofern anders dar,
als ihnen, weil ein gemeinsamer Besuchsaufenthalt der ganzen Restfamilie
in der Schweiz geplant ist, keine weiteren familiären Verpflichtungen im
Heimatland oblägen. Auf der anderen Seite haben die Gesuchstellenden
ihr ausländerrechtlich konformes Verhalten anlässlich ihres langjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz mit anschliessender freiwilliger Rückkehr in ihr
Heimatland hinreichend unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund so-
wie angesichts des zeitlich eng umgrenzten Besuchsaufenthalts (23 Tage)
und der Bereitschaft des Beschwerdeführers, für allfällig entstehende Auf-
enthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten finanziell einzustehen und nö-
tigenfalls als Sicherheit eine Kaution von Fr. 30'000.- zu hinterlegen (vgl.
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Bst. E. und G. des Sachverhalts), erscheint das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise der Gesuchstellenden im vorliegenden Fall insge-
samt als vergleichbar mit jenem im Urteil F-190/2017. Somit sind den Ge-
suchstellenden die beantragten Visa unter der Auflage zu erteilen, dass sie
sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im
Betrag von Fr. 30'000.– beim zuständigen kantonalen Migrationsamt bzw.
auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in
der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [ana-
log] und Art. 18 VEV).
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellern die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Ri-
siko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie
gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa-
che zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt
der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung
der beantragten Visa erfüllt sind, beziehungsweise, ob die Kautionszahlung
geleistet wurde.
9.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen, notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 1'600.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
15. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Ab-
klärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 26. Februar 2018
geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 900.- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]+[…]+[…] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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