B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-692/2020
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020.
F-692/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass ihr – gemäss den Erkenntnissen aus einer Abfrage des zentralen
Visa-Informationssystems (CS-VIS) – am 23. Januar 2018 von der deut-
schen Vertretung in Angola ein vom 26. Januar 2018 bis 23. Februar 2018
gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden war (SEM-
act. 7),
dass die Beschwerdeführerin – aus einem Abgleich mit der «Eurodac»-
Datenbank zu schliessen – am 14. Mai 2018 in Frankreich ein Asylgesuch
gestellt hatte (SEM-act. 7),
dass die Vorinstanz am 6. Januar 2020 die Personalien der Beschwerde-
führerin aufnahm und ihr am 8. Januar 2020 unter anderem zur Zuständig-
keit Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asylverfah-
rens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung
dorthin gewährte (SEM-act. 9 und 13),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am
30. Januar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid fehlende aufschiebende Wirkung verwies und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin anordnete (SEM-act. 27),
dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 5. Februar 2020 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel ein-
legte und dabei im Hauptbegehren beantragte, die Verfügung vom 29. Ja-
nuar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchte
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1),
F-692/2020
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
6. Februar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act.
2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
F-692/2020
Seite 4
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Per-
son ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten
abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaa-
ten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
F-692/2020
Seite 5
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 14. Januar 2020 um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte, was diese am 17. Januar 2020 mit der Begründung
ablehnten, Deutschland habe einer Rückübernahme der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 19. Juni 2018 zugestimmt
(SEM-act. 15 und 21),
dass ein dagegen von der Betroffenen erhobener Rekurs am 19. Dezem-
ber 2018 abgelehnt worden sei und die deutschen Behörden am 14. Feb-
ruar 2019 über das Verschwinden der Beschwerdeführerin informiert wor-
den seien (SEM-act. 21),
dass die Vorinstanz in der Folge die deutschen Behörden am 23. Januar
2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und dem Gesuch am 29. Januar 2020
entsprochen wurde (SEM-act. 22 und 25),
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen damit innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist,
auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hin-
aus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet
(vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt als solchen und die grund-
sätzliche Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellte,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz
gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt,
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO;
sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
F-692/2020
Seite 6
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben,
dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizi-
nischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie),
dass zwar die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber kon-
kreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffe-
nen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer
D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1),
dass gestützt auf eine erste Zuweisung zur medizinischen Abklärung am
14. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin ein Vitamin-D-Mangel, Gon-
arthrose, nicht näher bezeichnet, ein Hallux valgus (erworben), nicht primär
insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) sowie Verdacht auf
F-692/2020
Seite 7
(Vd.a.) eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert, der Beschwer-
deführerin verschiedene Medikamente verschrieben und ein weiterer Arzt-
termin am 29. Januar 2020 vereinbart wurde (SEM-act. 18),
dass in einem weiteren Arztbericht vom 30. Januar 2020 zusätzlich Reak-
tionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen mit Vd.a. kom-
plexe posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz, Bauch- und Be-
ckenschmerzen, Herzgeräusche und andere Herz-Schallphänomene diag-
nostiziert wurden (Beilage zur Beschwerde [Rek-act. 1]),
dass ein bereits verschriebenes Medikament sistiert und weitere Medika-
mente neu abgegeben wurden, eine Nachkontrolle auf den 12. Februar
2020 und ein psychiatrisches Konsilium auf den 19. Februar 2020 ange-
setzt wurden,
dass Deutschland über eine funktionierende medizinische Infrastruktur ver-
fügt, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, und nichts ersichtlich
ist, was die Beschwerdeführerin daran hindern würde, die ihr nach Art. 19
der Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Hilfe in Anspruch zu neh-
men,
dass gestützt auf die bereits erstellten Diagnosen nicht davon ausgegan-
gen werden muss, weitere Abklärungen (insbesondere ein psychiatrisches
Konsilium) würden zu neuen, schwerwiegenden Erkenntnissen führen,
welche die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach
Deutschland in Frage stellen könnten,
dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbe-
stimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) be-
ruft, da ihre in der Schweiz lebenden Verwandten (Schwester und deren
Nichte) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gelten,
dass die Beschwerdeführerin aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrer Schwester sowie deren
Nichte und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihre
Schwester und ihre Nichte seien in der Lage, sie mit ihren diversen körper-
lichen und psychischen Leiden zu unterstützen,
dass es für sie besonders wichtig sei, dieses familiäre Umfeld zu haben,
um einen positiven Therapieerfolg zu erreichen, was auch dem ärztlichen
F-692/2020
Seite 8
Bericht vom 30. Januar 2020 zu entnehmen sei, wonach die Nichte sie zur
Nachkontrolle begleiten soll,
dass zwar in Fällen, in denen eine antragstellende Person wegen schwerer
Krankheit auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen (bei-
spielsweise eines seiner Geschwister), der sich rechtmässig in einem Mit-
gliedstaat aufhält, angewiesen ist, sich die Mitgliedstaaten in aller Regel
entscheiden, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen,
sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der
nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen
und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob
ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des
BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.),
dass eine solche vorbestandene Bindung im Falle der Beschwerdeführerin
im Herkunftsland nicht als erstellt gelten kann,
dass aus den bisher edierten medizinischen Unterlagen zudem weder auf
eine schwere Krankheit noch darauf geschlossen werden kann, die Be-
schwerdeführerin sei auf eine Betreuung durch ihre Schwester angewie-
sen,
dass sich eine Notwendigkeit zur Betreuung insbesondere nicht aus der im
Arztbericht vom 30. Januar 2020 vorgeschlagenen Begleitung durch die
Nichte zur klinischen Nachkontrolle ergibt, diese vielmehr sprachliche
Gründe (Verständigung) haben dürfte,
dass sich die Beschwerdeführerin demnach im Verhältnis zu ihrer Schwes-
ter nicht auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Absatz 1
Dublin-III-VO berufen kann,
dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen medizi-
nischer Art abzuwarten,
dass sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist –
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in Deutschland angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
F-692/2020
Seite 9
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist.
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-692/2020
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand: