B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6925/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-6925/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […], Bürger von X._______/AR) ist in der
Schweiz geboren. Im Frühjahr 1978 wanderte er nach Venezuela aus, wo
er bis April 2015 ansässig war. Am 5. März 1981 heiratete er dort die vene-
zolanische Staatsangehörige B._______ (geb. […], Beschwerdeführerin).
Die Eheleute sind venezolanisch-schweizerische Doppelbürger und haben
zwei 1983 bzw. 1987 geborene Kinder (ebenfalls venezolanisch-schweize-
rische Doppelbürger). Die Tochter lebt heute in Spanien, der Sohn in Ko-
lumbien.
B.
Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wurden sie in Venezuela an-
fangs März 2015 Opfer eines brutalen Überfalles mit anschliessender ver-
suchter Entführung. Wenige Wochen danach haben sie das Land deshalb
aus Sicherheitsgründen verlassen und sich zu ihrer Tochter nach Madrid
begeben, wo sie eine Zeitlang logieren konnten. Wegen der engen Platz-
verhältnisse mieteten sie auf den 1. November 2015 in Y._______ (Provinz
Alicante) eine Wohnung. Seither zehrten sie von den Ersparnissen. In Ve-
nezuela besitzen sie eine inzwischen zum Verkauf ausgeschriebene Lie-
genschaft im Wert von rund US $ 130‘000.-.
C.
Am 24. August 2016 gelangten die Beschwerdeführenden an das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Barcelona und ersuchten gestützt auf das
Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und In-
stitutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) um Aus-
richtung periodischer Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt
(Akten der Vorinstanz [EDA act.] 1/Formular AS 2). Im gesuchsbegleiten-
den Schreiben (Lebenslauf) führte der Beschwerdeführer aus, die Erspar-
nisse gingen zur Neige. Die temporäre Hilfe werde für solange benötigt, bis
er selber in Spanien Arbeit gefunden habe oder die Liegenschaft in Vene-
zuela veräussert sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 (eröffnet am 10. Oktober 2016)
wies die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch der Beschwer-
deführenden ab. Zur Begründung führte sie zur Hauptsache aus, dass
Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel
nicht unterstützt würden. Bei der Beschwerdeführerin sei die venezolani-
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sche Nationalität vorherrschend und sie falle unter keinen Ausnahmetatbe-
stand, weshalb sie zum vornherein nicht unterstützungsberechtigt sei.
Beim Beschwerdeführer wiederum herrsche zwar die schweizerische
Staatsangehörigkeit vor, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf wie-
derkehrende Sozialhilfeleistungen im Empfangsstaat (u.a. über fünfjähriger
Aufenthalt, gute soziale oder kulturelle Integration, Bestreitung des Le-
bensunterhalts im Aufenthaltsstaat mit Erwerbstätigkeit, reelle Perspekti-
ven für wirtschaftliche Selbständigkeit) würde aber auch er nicht erfüllen.
Die Tatsache, dass die Gesuchstellenden ihr früheres Wohnsitzland aus
sicherheitsrelevanten Gründen hätten verlassen müssen, sei für den vor-
liegenden Entscheid nicht massgeblich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 (durch das Generalkonsu-
lat in Barcelona am 3. November 2016 ans Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet) beantragen die Beschwerdeführenden die Gutheissung des
Unterstützungsgesuches vom 24. August 2016. In Bezug auf das vorherr-
schende ausländische Bürgerrecht der Ehefrau erachten sie die vorin-
stanzlichen Einschätzungen als nicht korrekt und plädieren zudem für das
Vorliegen einer Ausnahme, weil in Venezuela nicht nur politische Wirren,
sondern fast kriegerische Ereignisse herrschten. Im Übrigen weisen sie da-
rauf hin, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen und das liquidier-
bare Vermögen praktisch aufgebraucht sei. Angesichts der äusserst turbu-
lenten Zeiten werde es kurzfristig schwierig sein, die Liegenschaft in Cara-
cas verkaufen zu können. Dank der Tochter bestünden aber enge familiäre
Bande zum jetzigen Aufenthaltsstaat. Dass die Umstände, unter denen sie
Venezuela hätten verlassen müssen, nicht als massgeblich betrachtet wür-
den, erscheine ihnen nicht nachvollziehbar und unmenschlich. Das Ge-
such habe man abgelehnt, ohne ihnen eine Alternative anzubieten. Eine
Rückkehr nach Venezuela sei in nächster Zeit nicht möglich.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016
– unter eingehender Erläuterung der strengen Praxis bei der Gewährung
von Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vor-
herrschendem ausländischem Bürgerrecht sowie der Voraussetzungen für
die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen im jetzigen Aufenthaltsstaat –
auf Abweisung der Beschwerde. Erörtert wird auch, warum den Beschwer-
deführenden die Übernahme der Reisekosen für die Rückkehr in die
Schweiz nicht angeboten wurde.
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Seite 4
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführenden am 5. Ja-
nuar 2017 ein Replikrecht eingeräumt. Innert der hierfür gesetzten Frist ist
jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
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grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Aus-
landschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Aus-
landschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach
Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz kei-
nen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind.
Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur
dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, handelt es sich bei beiden Be-
schwerdeführenden um venezolanisch-schweizerische Doppelbürger.
Dass beim Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörigkeit (noch)
vorherrscht, ist unbestritten (siehe dazu die von der Schweizer Vertretung
in Barcelona getätigten Abklärungen [Checkliste unter EDA act. 1]). Was
die Beschwerdeführerin anbelangt, vertritt die Vorinstanz hingegen den
Standpunkt, die venezolanische Staatsangehörigkeit erweise sich als vor-
herrschend, da sie die massgebliche Lebensphase in Venezuela verbracht
habe, dort geboren und erst durch Heirat Schweizerin geworden sei und
ihre Beziehungen zur Schweiz „als gering“ bezeichnet werden müssten. In
der Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 wird indes sinngemäss
geltend gemacht, auch auf Seiten der Beschwerdeführerin sei die Schwei-
zer Staatsangehörigkeit vorherrschend. So sei sie seit 35 Jahren mit einem
Schweizer verheiratet und habe „2 Schweizer“ geboren. In finanziell bes-
seren Zeiten seien die Eheleute regelmässig in die Schweiz gereist. In Ca-
racas sei die Beschwerdeführerin zudem aktives Mitglied des Schwei-
zerclubs und der „Damas suizas“ gewesen und sie habe ein sehr enges
Verhältnis zu Schweizer Bürgern gepflegt.
4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht,
ist gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über
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Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerver-
ordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umstän-
den die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat
(Bst. a), in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und Aus-
bildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sich die Person im betref-
fenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung die Person
zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer
Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. hierzu
auch Ziff. 1.3.3 der ab 1. Januar 2016 gültigen Richtlinien der KD zur Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend:
Richtlinien], abrufbar unter > Dienstleistungen und
Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]
> rechtliche Grundlagen > Richtlinien).
4.2 Die bald 66-jährige Beschwerdeführerin ist in Venezuela geboren,
wodurch sie die dortige Staatsbürgerschaft erwarb. In diesem Land hat sie
praktisch ihr ganzes Leben (bis Frühjahr 2015) verbracht, einschliesslich
der besonders prägenden Jahre der Kindheit, Adoleszenz und Ausbil-
dungszeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. b V-ASG). In der Schweiz wohnhaft war sie
nie. Die Schweizer Staatsangehörigkeit hat sie erst im Alter von 30 Jahren
durch Heirat eines ausgewanderten Schweizers erworben, weshalb die-
sem Kriterium nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt (Art. 16 Abs.
1 Bst. a V-ASG). Die zwei Kinder wiederum sind zwar Doppelbürger, jedoch
beide mit Wohnsitz in Drittstaaten und ohne sonstigen Bezug zur Schweiz.
Sodann hat die Beschwerdeführerin im Gesuchsverfahren Spanisch als
Muttersprache angegeben und die Rubrik „Weitere Sprachkenntnisse“ leer
gelassen (vgl. EDA act. 1/Formular AS 2). Es muss daher angenommen
werden, dass sie mit keiner Landessprache vertraut ist. In Venezuela ver-
wurzelt und durch diese Kultur geprägt, ist sie mit jenem Land offenkundig
viel stärker verbunden als mit der Schweiz. Dass sie mit ihrem Gatten einst
regelmässig Reisen hierhin unternommen haben will, wofür es allerdings
keinerlei Belege gibt, reicht im dargelegten Kontext denn so oder so nicht
aus, um eine enge Verbundenheit zur Schweiz bejahen zu können. Das-
selbe gilt hinsichtlich der ebenfalls nicht näher erörterten Aktivitäten im
Schweizerclub und der Art und Weise der Beziehungen zu anderen
Schweizerinnen und Schweizern im Herkunftsstaat. Unter Würdigung aller
relevanten Kriterien ist das venezolanische Bürgerrecht der Beschwerde-
führerin gegenüber dem schweizerischen somit als eindeutig vorherr-
schend zu betrachten.
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4.3 Damit stellt sich die Frage, ob von der in Art. 25 ASG aufgestellten
Grundregel, eine Unterstützung nur bei vorherrschendem inländischem
Bürgerrecht auszurichten, abgewichen werden kann. Ziff. 1.3.3 der Richtli-
nien erlaubt es, in Ausnahmefällen (minderjähriges Kind; schwerstbehin-
derter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere
Krankheit; operativ behebbare Invalidität; kriegerische Ereignisse; Natur-
katastrophen; politische Wirren) trotz vorherrschender ausländischer
Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren. Indem die Beschwerdefüh-
renden darauf hinweisen, in Venezuela einer Todesgefahr ausgesetzt ge-
wesen zu sein, aufgrund des Erlebten noch lang traumatisiert zu bleiben
und die dortige Situation als fast kriegerische Zustände bezeichnen, bean-
spruchen sie faktisch auch für sich eine solche Ausnahmeregel.
4.4 Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der
Richtlinien verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Was unter einer Ausnahme
zu verstehen ist, hat sich in fortlaufender Praxis zu Art. 6 des Bundesge-
setzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, AS 1973, 1976; vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2015 Bundes-
gesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland [BSDA], AS 2009 5685) herausgebildet, einer Bestimmung, wel-
che sich inhaltlich weitgehend mit Art. 25 ASG deckt. Demnach dienen
Ausnahmen von der Regel dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglich-
keiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts
aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mit-
hin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu be-
schränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu ver-
antworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszu-
schliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August
2014 E. 5.2 m.w.H.).
4.5 Die eben präzisierten Ausnahmevoraussetzungen beziehen sich
selbstredend stets nur auf die Situation in demjenigen Staat, in welchem
konkret um finanzielle Hilfen gemäss ASG ersucht wird. Hierbei ist auf die
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung präsentierten (siehe E. 2 hiervor). Die Beschwer-
deführenden haben nicht in Venezuela, sondern in Spanien ein Unterstüt-
zungsgesuch eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt (August 2016) hielten sie
sich seit rund 16 Monaten dort auf. Dementsprechend stellten sie auch den
Antrag, in diesem Land bis auf weiteres monatliche Sozialhilfeleistungen
ausgerichtet zu bekommen. Damit gilt Spanien als Empfangsstaat im Sinne
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von Art. 3 Bst. c ASG, womit bei der Beurteilung des vorliegenden Gesu-
ches auf die Situation im aktuellen Aufenthaltsstaat abzustellen ist (siehe
dazu auch Art. 24 und Art. 27 ASG). Was von den Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, bezieht sich einzig auf die
Wirren in ihrer früheren (Wahl)heimat und kann aufgrund des Gesagten
keine Berücksichtigung finden. Dass die angegebenen gesundheitlichen
Leiden (Bluthochdruck, Bandscheibenschmerzen) nicht unter einen der
oben erwähnten Ausnahmetatbestände fallen, versteht sich nach der
Wohnsitzverlegung in einen sicheren europäischen Drittstaat derweil von
selbst. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 25 ASG nicht un-
terstützungsberechtigt und kann demzufolge für sich keine Sozialhilfe im
Sinne dieses Gesetzes beanspruchen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls dem Beschwerdeführer Unterstützungs-
leistungen auszurichten sind. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich
nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berück-
sichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort
aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach
Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmali-
gen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf
wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierba-
res Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (vgl.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Emp-
fangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19
Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die be-
treffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält
(Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nach-
weist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen
die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Be-
sagte Kriterien werden ebenfalls in den Richtlinien konkretisiert.
5.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machen geltend, dass ihre
Ausgaben die Einnahmen übersteigen und die verwertbaren Reserven
praktisch aufgebraucht seien. Ein entsprechendes, von der Schweizer Ver-
tretung ausgefülltes Budget befindet sich in den Akten (vgl. EDA act. 1/For-
mular AS 13). Selbst wenn aufgrund dessen von der Bedürftigkeit der Ehe-
leute bzw. des Beschwerdeführers ausgegangen wird, besteht wie eben
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dargetan (siehe E. 5.1 weiter vorne) nur dann ein Anspruch auf die bean-
tragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Vorausset-
zungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz nicht der
Fall ist. Die verfügende Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf
Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG sowie Ziff. 1.3.4 der Richtlinien. Gemäss die-
sen Bestimmungen, die vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind
(vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf
BVGE 2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen unterschieden, die
eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher
die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
5.3 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der
Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine
Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich
seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft
des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn
enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen
(z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), so dass eine
Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die
Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering
sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Er-
sparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung vorhanden ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft
werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder
mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen
Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vor-
liegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzu-
sehen ist, wenn im Empfangsstaat – sozial, familiär und wirtschaftlich –
eine eigentliche Verwurzelung besteht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer
F-1837/2016 vom 16. November 2016 E. 4.2).
5.4 Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit bald zwei Jahren
in Spanien – dem Empfangsstaat – auf. Erforderlich wäre ein mehrjähriger
Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Praxisgemäss werden
Unterstützungsleistungen vor Ort erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr
als fünf Jahre beträgt (Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Unbestrittenermassen
handelt es sich sodann nicht um einen bloss vorübergehenden Aufenthalt;
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Seite 10
vielmehr taten die Beschwerdeführenden kund, längerfristig in Spanien
bleiben zu wollen. Eine Rückkehr nach Venezuela käme für sie höchstens
dann in Betracht, wenn sich die Situation dort in den nächsten Jahren ver-
bessern sollte (siehe Beschwerdeeingabe und Lebenslauf). Hervorzuhe-
ben wäre an dieser Stelle nochmals, dass die Betroffenen mit der bean-
tragten Sozialhilfe den Lebensunterhalt in Spanien bestreiten möchten,
weshalb die in Venezuela verbrachte Zeit folgerichtig nicht angerechnet
werden kann. Das Ehepaar liegt bezogen auf die Anwesenheit im Emp-
fangsstaat damit deutlich unter der üblichen zeitlichen Limite.
5.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
gut integriert. Anders als in seiner früheren Wahlheimat hat er in Spanien
nie gearbeitet. Die Arbeitssuche gestaltet sich seinen eigenen Angaben
schwieriger als angenommen, was angesichts seines Alters und der nach
wie vor angespannten wirtschaftlichen Lage im Empfangsstaat verständ-
lich erscheint. Dies führte dazu, dass er und seine Gattin ihren Lebensun-
terhalt seither aus Ersparnissen gedeckt haben. Die vorinstanzliche Ein-
schätzung, wonach die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit wirtschaftli-
che Selbständigkeit zu erlangen, gering sei, lässt sich vor diesem Hinter-
grund nicht beanstanden. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass sich der
Verkauf der Liegenschaft in Caracas auch von der Schweiz aus organisie-
ren bzw. fortführen lässt.
5.6 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführen-
den schliesslich aus der geltend gemachten familiären Bande zu Spanien.
Wohl stellt die in Madrid lebende Tochter einen mitzuberücksichtigenden
Aspekt dar, allerdings ist nicht einzig auf diesen einen Faktor sondern die
gesamten Umstände abzustellen. Abgesehen davon bestehen in dieser
Hinsicht ansonsten keine besonderen Beziehungen zum Empfangsstaat.
So hat sich der Sohn in Kolumbien niedergelassen, derweil die übrigen
Verwandten entweder in Venezuela oder in der Schweiz (u.a. drei Brüder
des Gesuchstellers) ansässig sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerde-
führer nicht mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist, stammt
seine Ehefrau doch aus Venezuela (zu diesem Kriterium siehe wiederum
Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Im Übrigen wählten die Eheleute zum Wohnen
innerhalb von Spanien eine Gegend mit vielen Schweizern und Deutschen,
was zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers für eine fortbestehende
Verbundenheit mit diesem Sprach- und Kulturkreis spricht.
5.7 Alles in allem liegt somit keine so tiefgreifende Verwurzelung der Be-
schwerdeführenden in Spanien vor, dass dies eine Unterstützung vor Ort
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Seite 11
rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der
Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger kos-
tet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG).
5.8 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus beklagen, man habe
ihnen keine Alternative angeboten, sei auf die Möglichkeit der Übernahme
der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz verwiesen (Art. 30 ASG,
Art. 34 Abs. 5 V-ASG). Wohl hat die Vorinstanz diese Möglichkeit erst in
der Vernehmlassung aufgegriffen (vgl. BVGer act. 5), allerdings stellte dies
für die Betroffenen bislang gar keine Option dar. Bei einem allfälligen Ge-
such hätte die Vorinstanz die Bedürftigkeit aufgrund der aktuellen Situation
aber zu prüfen und die Heimkehrkosten für den Beschwerdeführer gege-
benenfalls zu übernehmen.
5.9 Die tragischen Umstände, unter denen die Beschwerdeführenden ihre
einstige (Wahl)heimat verlassen mussten, werden nicht verkannt. Im inter-
nationalen Verhältnis besteht indes keine völkerrechtliche Pflicht eines
Staates, Ausländerinnen und Ausländer oder ausgewanderte Personen zu
unterstützen. Wohl gebieten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs.
1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), dass allen sich
hier in der Schweiz aufhaltenden und in Notlage geratenen Personen (ob
eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
zungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt hingegen primär der Heimat-
oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewoh-
ner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (zum
Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3132/2013 vom 11. Dezember 2014
E. 4.3.2 und 4.3.3 m.H.). Unter den dargelegten Prämissen vermögen die
beschriebenen finanziellen Engpässe, welche massgeblich durch die wirt-
schaftliche und politische Entwicklung in Venezuela entstanden sind, kein
anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die ange-
fochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je-
doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63
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Seite 12
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen
Generalkonsulats in Barcelona)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona mit der Bitte, das
Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsge-
richt zu senden)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: