B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-693/2018
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom
4. November 2002 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. Mai 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass eine hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs erhobene
Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission mit Urteil vom 18. August 2005 gutgeheissen wurde, woraufhin
das vormalige Bundesamt für Migration den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 24. August 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 in sein Heimatland zu-
rückkehrte, wodurch die vorläufige Aufnahme erlosch,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 3. Ja-
nuar 2017 verliess und am 30. beziehungsweise 31. Juli 2017 via
E._______ und Frankreich illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Au-
gust 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 21. August 2017 zur
Person befragt wurde,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er habe sich bis zum 30. Juli
2017 in Frankreich aufgehalten,
dass er die ganze Zeit über in G._______ auf der Strasse gewesen sei,
dass er in Frankreich kein Asyl beantragt habe, weil ihm schon bewusst
gewesen sei, dass er dort keine Chance haben werde und sie ihn in die
Schweiz schicken würden,
dass er auch in Frankreich Angst gehabt und sich dort nicht sicher gefühlt
habe,
dass es viele Terroristen gegeben habe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf seine Aussagen und den Eintrag im zentralen Visa-
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Informationssystem (CS-VIS), wonach ihm von Frankreich ein vom 20. Ja-
nuar 2017 bis zum 19. Februar 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt
worden war, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er könne nicht nach Frankreich zurück, weil
er sich dort nicht sicher fühle,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Eintrag im CS-VIS die französischen
Behörden am 21. September 2017 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 15. November
2017 zustimmten,
dass das zuständige Migrationsamt dem SEM am 23. Januar 2018 einen
vom 11. Januar 2018 datierenden Arztbericht des H._______ einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2018 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 1. August 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich ver-
fügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter Eingabe vom
2. Februar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für vorliegendes Asylgesuch
aus humanitären Gründen für zuständig zu erachten,
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dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Original der Beschwerde am 5. Februar 2018 beim Gericht ein-
ging,
dass als Beilagen die angefochtene Verfügung, die die Rechtsvertreterin
mandatierende Vollmacht vom 31. Januar 2018 und ein Arztbericht des
H._______ vom 31. Januar 2018 eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 5. Februar 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
21. September 2017 am 15. November 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwer-
deführer nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, den Arztberich-
ten vom 11. Januar 2018 und 31. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2017 aufgrund einer Fürsor-
gerischen Unterbringung wegen akuter Suizidalität in stationärer Behand-
lung im H._______ befinde,
dass er an einer schweren depressiven Episode und intermittierender Sui-
zidalität leide,
dass er im stationären Setting habe stabilisiert werden können,
dass gemäss den behandelnden Ärzten die Gefahr einer akuten Ver-
schlechterung der Symptomatik bestehe, falls der Beschwerdeführer aus
der Schweiz weggewiesen werde,
dass dem harten Vorwurf der Vorinstanz, wonach es stossend wäre, wenn
Gesuchsteller durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten, ent-
schieden widersprochen werden müsse,
dass es für die Rechtsvertreterin schwierig gewesen sei, mit dem Be-
schwerdeführer über seine Ängste zu reden,
dass er unter starken Medikamenten gestanden sei und kaum habe spre-
chen können,
dass er grosse Angst habe, nach Frankreich zurückzukehren, wo er aus-
geraubt und zusammengeschlagen worden sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Traumatisierung im Iran eine
besonders schwere psychische Beeinträchtigung aufweise, und sich sein
Gesundheitszustand bei einer Rücküberstellung nach Frankreich wesent-
lich und erheblich verschlechtern würde,
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dass die Überstellung als eine unmenschliche und erniedrigende Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden müsse, weshalb die
Verfügung des SEM aufzuheben und das Amt anzuweisen sei, sich für das
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden ihn
in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu
haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen fran-
zösischen Justizbehörden zu wenden,
dass er in Frankreich auch behördlichen Schutz gegen etwaige Behelligun-
gen seitens Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb sich seine Furcht
vor allfälligen Übergriffen als unbegründet erweist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehe,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Frankreich
entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung auch nicht von einer derartigen
Schwere ist, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abge-
sehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass die in der Schweiz in Anspruch genommene stationäre und medika-
mentöse Behandlung, mit deren Hilfe sich der Beschwerdeführer von aku-
ter Suizidalität zunehmend distanzieren konnte (vgl. Arztberichte vom
11. Januar 2018 und 31. Januar 2018), in Frankreich fortgesetzt werden
kann,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tra-
gen wird, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und
32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und
die notwendige Behandlung informieren wird,
dass die französischen Behörden damit in der Lage sein werden, die not-
wendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein
wird,
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizidalität kein
Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Ok-
tober 2015 E. 3.2.1),
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Frankreich sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Me-
dikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die französischen Be-
hörden erhält,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass nach dem Gesagten die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein
Gesundheitszustand würde sich bei einer Rücküberstellung nach Frank-
reich wesentlich und erheblich verschlechtern, als unbegründet zu qualifi-
zieren ist,
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dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass der am 5. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: