B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6933/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Gesuchsteller,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019
Gegenstand
Revisionsgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 trat das Staatssekretariat für Mi-
gration (SEM) auf das von A._______ am 25. Juni 2019 gestellte Asylge-
such nicht ein und wies ihn in den für die Behandlung des Gesuchs zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Gegen diese Verfügung erhob
A._______ am 9. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. Dezember 2019 abwies.
B.
Unter Bezugnahme auf oben genanntes Urteil wandte sich A._______ am
18. Dezember 2019 an das SEM und beantragte unter Hinweis darauf,
dass er vor einiger Zeit einige Dokumente von seinem Anwalt in der Türkei
erhalten habe, erneut Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm diese Eingabe
als Revisionsgesuch entgegen und leitete sie an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
C.
Am 23. Dezember 2019, nun rechtlich vertreten, gelangte A._______ eben-
falls an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte «um Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Ergänzung respektive Verbesserung der Laien-
eingabe vom 18. Dezember 2019».
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, und erhielt die Gelegen-
heit, eine Verbesserung seiner Eingabe vom 18. Dezember 2019 einzu-
reichen. Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 13. Januar 2020
und der Ergänzung des Revisionsgesuchs am 20. Januar 2020 wurde die
dafür jeweils anberaumte Frist eingehalten.
E.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter den Vollzug der Über-
stellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2020 per so-
fort ausgesetzt.
F.
Auf die Begründung des Revisionsgesuchs und den Inhalt der Verfahrens-
akten wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen Be-
zug genommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 45 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Nicht als Revi-
sionsgründe gelten gemäss Art. 46 VGG Gründe, welche die um Revision
ersuchende Partei bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. Art. 47 VGG
hält fest, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revi-
sionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet.
2.
Mit dem vorliegenden Revisionsbegehren macht der Gesuchsteller weder
die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) noch die Verlet-
zung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) gel-
tend, sondern beruft sich darauf, dass er erst nachträglich entscheidende
Beweismittel erhalten habe, welche er im vorhergehenden Verfahren nicht
habe beibringen können. Für den insoweit behaupteten Revisionsgrund
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt – nach dessen Entdeckung – eine
Frist von 90 Tagen, innerhalb der das Revisionsgesuch einzureichen ist.
Bezüglich der erst nachträglich aufgetauchten Beweismittel hat der Ge-
suchsteller im ergänzenden Revisionsbegehren vom 20. Januar 2020 dar-
gelegt, diese seien ihm aus der Türkei von seiner Familie per WhatsApp
am 16. Dezember 2019 übermittelt worden. Es handle sich dabei um zwei
Dokumente vom 23. und 25. Juli 2019, die ein italienisches Auslieferungs-
ersuchen – in welchem auch sein Name aufgeführt werde – an die Türkei
beträfen. Seine Familie habe von der Existenz dieser Dokumente erst nach
dem 4. Dezember 2019 durch einen befreundeten Anwalt erfahren. Be-
sagte Dokumente würden seine Reiseroute von Griechenland nach Italien
beweisen und damit die Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Italien in
Frage stellen.
Der Eingabe vom 20. Januar 2020 hat der Gesuchsteller einen Screenshot
seines Mobiltelefons beigefügt, welcher den Eingang der erwähnten Doku-
mente am 16. Dezember 2019 belegen soll. Von daher ist davon auszuge-
hen, dass die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs ein-
gehalten wurde. Auf dieses ist, da zulässig, einzutreten (zur Zulässigkeit:
vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Auflage 2013, N. 5.74 [«…wenn ein zulässiger Revisions-
grund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird»]).
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3.
3.1 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn
sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind. Sie müssen folglich geeignet sein, die tat-
bestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 5.48 und N 5.51).
3.2 Mit seinem Revisionsbegehren stellt der Gesuchsteller die Zuständig-
keit der italienischen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens
in Frage. Er macht geltend, die neu aufgetauchten und ihm von seiner Fa-
milie aus der Türkei übermittelten Dokumente würden beweisen, dass er
sich vor seiner illegalen Einreise nach Italien zusammen mit seinem Flucht-
gefährten Ibrahim Koç auf einem «Segel-/Geisterschiff» befunden habe,
welches in Griechenland gestartet sei. Er sei somit nicht aus einem Dritt-
staat nach Italien gekommen; über diesen Sachverhalt hätte das SEM die
italienischen Behörden im Aufnahmeersuchen informieren müssen.
Aufgrund dieses Vorbringens stellt sich die Frage, ob die revisionshalber
eingereichten Beweismittel eine neue tatbestandliche Entscheidungs-
grundlage herstellen und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung
führen können.
4.
4.1 Im Urteil vom 4. Dezember 2019, gegen das sich das vorliegende Re-
visionsgesuch richtet, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
A._______ zusammen mit zwei angeblichen «Fluchtgefährten» – einer da-
von B._______ – am 17. Juni 2019 in Crotone, Süditalien, aufgegriffen
wurde. Alle drei gelangten anschliessend in die Schweiz gaben bei ihren
hier gestellten Asylgesuchen an, mit einer Yacht von einer griechischen In-
sel nach Italien gefahren zu sein. Eurodac-Einträge, welche ihren vorheri-
gen Aufenthalt in Griechenland belegen und damit auch für ihre Reise auf
besagter Yacht sprechen könnten, existierten jedoch nicht. Angesichts des-
sen hat das Bundesveraltungsgericht ausgeführt, dass die Aussagen von
A._______ zu seiner Ankunft und seinem Aufenthalt in Griechenland weder
belegt noch detailliert seien, und die Beschwerde unter anderem aus die-
sem Grund abgewiesen (vgl. E. 3.4).
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4.2 Die Beweismittel, welche der Gesuchsteller im Revisionsverfahren un-
terbreitet und insoweit überhaupt in Betracht fallen können, beruhen nach
Ansicht des Gesuchstellers auf einem von Italien an die Türkei gestellten
«Auslieferungsersuchen». Dabei handelt es sich um zwei inhaltlich im We-
sentlichen gleichlautende Schriftstücke des türkischen Justizministeriums
und der Generalstaatsanwaltschaft Diyarbakir vom 23. bzw. 25. Juli 2019,
welche «auf das Schreiben des Polizeipräsidiums der Stadt Crotone in
Süditalien» und dessen Inhalt Bezug nehmen. Dieser Inhalt wird – soweit
er im vorliegenden Rahmen relevant ist – in beiden Schriftstücken der tür-
kischen Behörden so beschrieben, dass am 17. Juni 2019 insgesamt 23
Personen mit einem sogenannten «Geisterschiff» – einem kleinen, nicht
vom Radar erfassten Segelboot – nach Italien gelangt seien und sich als
Staatsbürger der Türkei bezeichnet hätten; der Startpunkt ihrer Reise wird
dabei nicht erwähnt. Das Schriftstück vom 23. Juli 2019 enthält darüber
hinaus einen Katalog von 15 Namen, unter denen sich diejenigen von
A._______ und von B._______ befinden.
4.3 Mit besagten Dokumenten der türkischen Behörden kann der Gesuch-
steller, anders als behauptet, jedoch nicht belegen, dass Griechenland
Ausgangspunkt seiner Überfahrt nach Italien bzw. vorheriger Aufenthalts-
staat war. Beide Schriftstücke enthalten keine eigenen Ermittlungsergeb-
nisse der türkischen Behörden, sondern nehmen lediglich Bezug auf die
von italienischer Seite gemachten Angaben, welche sich ihrerseits nur auf
die damaligen Schilderungen des Gesuchstellers und seiner Begleiter ab-
stützen können. Folglich kann der Gesuchsteller das unbewiesen geblie-
bene Vorbringen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens auch nicht
auf dem Revisionsweg in seinem Sinne korrigieren, hat doch die insoweit
von ihm vorgenommene Verknüpfung einzelner Tatsachen und Beweismit-
tel keine logische Kohärenz. Insbesondere lassen sich daraus, dass die
türkischen Behörden die Überfahrt eines «Geisterschiffs» nach Italien –
und namentlich auch gewisse an Bord befindliche Personen – erwähnen,
nicht die vom Gesuchsteller gewünschten weiteren Rückschlüsse ziehen.
5.
Infolgedessen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Gleiches gilt für das
mit der ergänzenden Revisionsschrift am 20. Januar 2020 gestellte Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), da
dies von vorherein aussichtslos erschien und der Gesuchsteller zudem den
einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hat.
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6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das ebenfalls am 20. Januar 2020 einge-
reichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos. Der am 17. Januar 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete
Vollzugsstopp fällt aus dem gleichen Grund dahin.
7.
Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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