B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6955/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt,
Collectif d'avocat(e)s, Rue de Bourg 47-49, Postfach 5927,
1002 Lausanne,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Löschung der SIS-Ausschreibung.
F-6955/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974), serbischer Staatsangehöriger, reiste
am 20. November 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein. Am 21. März 1989 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Seine in der Schweiz lebende Ehefrau – welche er am 11. August 1996 im
Kosovo geheiratet hatte – und die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1999,
2000, 2004 und 2011) verfügen mittlerweile über das Schweizerbürger-
recht (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 51 S. 306).
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer
wiederholt straffällig (vgl. Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Novem-
ber 1996 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Dro-
hung: 1 Monat Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, sowie Fr. 500.-- Busse;
Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 27. August 1999 wegen An-
griffs, Drohung, Sachbeschädigung, Zechprellerei sowie Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz: 25 Tage Gefängnis;
Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September
2004 wegen Raubes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz: 23 Monate und 5 Tage Gefängnis sowie 5 Jahre Landesverweisung
mit einer Probezeit von 3 Jahren). Zuletzt wurde er mit Urteil des Oberge-
richts des Kantons Solothurn vom 7. September 2009 wegen Menschen-
handels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitu-
tion, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereiche-
rungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Be-
willigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Dieses
Urteil wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil
6B_1006/2009 vom 26. März 2010). Gestützt darauf wurde die Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen (vgl. dazu letztin-
stanzliches Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011).
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 verhängte das SEM (vormals Bun-
desamt für Migration [BFM]) über den Beschwerdeführer ein Einreisever-
bot von zehnjähriger Dauer. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) aus-
geschrieben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil C-331/2012 vom 13. November 2012 ab.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Löschung der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. Dezember
2011 angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (SEM
act. 3/51).
E.
In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. August 2015 mit, es sähe vor das Gesuch um wiedererwägungsweise
Aufhebung der SIS-Ausschreibung abzulehnen (SEM act. 52). Auf Ersu-
chen des Beschwerdeführers hin verfügte die Vorinstanz am 25. Septem-
ber 2015 mit formellem Entscheid die Abweisung des Gesuchs. Sie machte
im Wesentlichen geltend, angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter
überwiege nach wie vor das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum. Es würden
keine qualifizierten Tatsachen oder Umstände vorgebracht, welche eine
Aufhebung des Einreiseverbotes zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigten.
Des Weiteren käme ein Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung nur dann in
Betracht, wenn der Betroffene im Besitze eines Aufenthaltstitels eines
Schengen-Mitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei (SEM
act. 3/54).
F.
Gegen die Verfügung vom 25. September 2015 gelangte der Beschwerde-
führer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt, es sei auf die vorliegende Beschwerde ein-
zutreten; weiter sei die Verfügung vom 25. September 2015 dahingehend
abzuändern, als dass das Gesuch vom 3. August 2015 bewilligt werde und
die Löschung der SIS-Ausschreibung anzuordnen sei; subsidiär sei das
Dossier der Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung und zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückzusenden. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Nachfrist
betreffend Ergänzung der Beschwerdebegründung bzw. Einreichung wei-
terer Beweismittel. Ferner beantragt er seine persönliche Befragung sowie
die Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Kinder (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer act.]) 1).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das SEM mit Zwischenverfügung
vom 5. November 2015 darum, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu
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gewähren. Die weiteren obgenannten formellen Begehren wurden abge-
wiesen, jedoch wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt,
anstatt der mündlichen Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzu-
reichen. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren darauf hingewiesen,
dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt wird (BVGer
act. 2).
H.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wurden dem Bundesverwaltungsge-
richt schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie seiner
Ehefrau zugesandt (BVGer act. 5).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
J.
Mit Replik vom 16. Februar 2016 nimmt der Beschwerdeführer abschlies-
send Stellung (BVGer act. 11).
K.
Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016
unaufgefordert weitere Beweismittel ins Recht (BVGer act. 14).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid des SEM vom 25. September 2015 ist mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel-
chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde da-
rum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen
und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 1272 ff). Im Verwal-
tungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses
Institut direkt aus Art. 29 BV sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Mög-
lichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht.
3.2 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zie-
hen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre-
ten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geän-
dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweis-
mittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmög-
lich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per ana-
logiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren (lediglich) die Lö-
schung der Ausschreibung seines Einreiseverbots im SIS und bezieht sich
hierbei insbesondere auf familiäre bzw. berufliche Gründe sowie den Zeit-
ablauf seit Begehung der von ihm begangenen letzten Straftaten.
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4.2 In ihrer Verfügung vom 25. September 2015 verweist die Vorinstanz auf
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und dem Schengenraum, welches angesichts der in Frage
stehenden Rechtsgüter nach wie vor überwiege. Gemäss SEM wurden
keine qualifizierten Tatsachen und Umstände vorgebracht, welche eine
Aufhebung des Einreiseverbots zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen wür-
den. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme damit nur in Be-
tracht, wenn der Beschwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines
Schengen-Mitgliedstaates sei, was nicht der Fall sei.
4.3 Im vorliegenden Verfahren verneint die Vorinstanz die Existenz von
qualifizierten Wiedererwägungsgründen, welche eine Aufhebung des (na-
tionalen) Einreiseverbots rechtfertigen würden. Das SEM verkennt hinge-
gen, dass daraus nicht eo ipso abgeleitet werden kann, dies gelte auch in
Bezug auf die SIS-Ausschreibung, zumal – wenn auch nur in seltenen Aus-
nahmefällen – durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen wiederer-
wägungsweise geltend gemachte Tatsachen und Umstände zwar die Auf-
hebung eines nationalen Einreiseverbots nicht rechtfertigen würden, die
Löschung der Ausschreibung im SIS hingegen schon. Nachfolgend gilt es
somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
sie SIS-Ausschreibung als erheblich einzustufen sind (vgl. E. 3.2).
5.
5.1 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung erfolgte gestützt auf das Einreiseverbot (vgl. Ver-
fügung des SEM vom 15. Dezember 2011). Die Ausschreibung hatte zur
Folge, dass die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten
ausgedehnt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77
vom 23. März 2016, S. 1–52].
5.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
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Seite 7
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vorausset-
zung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die ge-
stützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht
(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die na-
tionale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der
betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten began-
gen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord-
nung).
5.3 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Schweiz geriet er seit dem Jahr
1996 wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt, wobei er sich weder von den
daraufhin ergangenen Sanktionen noch seiner damals bestehenden fami-
liären Situation davon abhalten liess, weiterhin zu delinquieren. Zuletzt
wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Sep-
tember 2009 wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehr-
facher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswid-
rigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäf-
tigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jah-
ren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse
von Fr. 400.- verurteilt. Der Beschwerdeführer delinquierte damit in einem
äusserst sensiblen Bereich, richteten sich seine Taten doch gegen beson-
ders hochwertige Rechtsgüter. Auch zeigte er eine erschreckende Gering-
schätzung des (sexuellen) Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer und
missbrauchte Frauen, um einen möglichst hohen Profit zu erzielen; weiter
neigte er zu Gewalttätigkeit (Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. Novem-
ber 2011 E. 3.1 [SEM act. 7 S. 100]). Die von ihm begangenen Straftaten
erfüllen im Übrigen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ver-
langten Schweregrad ohne Weiteres.
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Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich radikal geändert habe.
Er respektiere die behördlichen Anordnungen. Er habe seit dem Jahr 2006
keine Straftaten mehr begangen. In diesem Zusammenhang weist er da-
rauf hin, dass auf das Datum der Deliktbegehung abzustellen sei und nicht
auf den Zeitpunkt der Verurteilung. In diesem Sinne seien bald 10 Jahre
vergangen, in denen er nicht mehr delinquierte. Seit dem 15. Mai 2014
arbeite er und habe weder in Serbien noch in einem anderen europäischen
Land polizeiliche oder gerichtliche Vorkommnisse zu verzeichnen. Einem
psychologischen Bericht vom 6. März 2014 sei zu entnehmen, dass er in
einem stabilen psychischen Zustand sei, mit Ausnahme seines Leidens be-
züglich der Trennung von seiner Familie (Beschwerde vom 29. Oktober
2015).
6.2 Entgegen den obgenannten Ausführungen ist im Hinblick auf das klag-
lose Verhalten von Bedeutung, wie lange sich eine straffällige Person nach
Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20
E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2010 bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen und die Probezeit dauerte bis zum 20. Mai
2012 an (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. De-
zember 2011 [SEM act. 7 S. 92). Der seither vergangene Zeitraum erweist
sich damit – verglichen mit dem bisherigen schweren und langjährigen de-
linquenten Verhalten des Beschwerdeführers (welches ab dem Jahr 1996
einsetze) – als zu kurz, als daraus bereits abgeleitet werden kann, er habe
sich tatsächlich von seinem früheren Leben distanziert (BGE 130 II 493 E.
5 S. 504). Damit sind auch die mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016
eingereichten Dokumente unbehelflich (vgl. Bescheinigung des Hauptge-
richts in B._______ vom 28. Juni 2016, Bestätigung des Ministeriums für
innere Angelegenheiten vom 28. Juni 2016 und Bestätigung des Gerichts
für Ordnungswidrigkeiten in B._______ vom 28. Juni 2016 [Beilagen des
BVGer act. 14]). Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass es
ohnehin nicht den Tatsachen entspricht, der Beschwerdeführer habe sich
seither vollumfänglich klaglos verhalten. So ist einem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2012 zu entnehmen, dass er
wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 270.00 verurteilt wurde (vgl. SEM act. 23). Von
einer grundlegenden Wandlung kann somit (noch) nicht ausgegangen wer-
den. Der Beschwerdeführer scheint immer noch nicht gewillt, sich aus-
nahmslos an die Rechtsordnung zu halten.
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Seite 9
6.3 Ferner wird beschwerdeweise auf die sehr engen familiären Bindungen
hingewiesen. Bezüglich der sich aus der Trennung der Familie ergebenden
Probleme reichte er zwei Berichte zu den Akten (Berichte des Zentrums für
soziale Arbeit vom 6. März 2013 sowie der Fachstelle für Beziehungsfra-
gen des Kantons Solothurns [SEM act. 51 S. 269 – 275]). Weiter wurden
schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
eingereicht (vgl. Beilagen zu BVGer act. 5).
6.3.1 Die obgenannten Ausführungen lassen hingegen nicht darauf
schliessen, dass durch die familiäre Situation – selbst in Berücksichtigung
der eingereichten Berichte und Stellungnahmen – eine neue Sachlage ent-
standen wäre, die nicht bereits im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt
worden wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass
die Beschränkung des Familienlebens aus dem Umstand resultiert, dass
er als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ver-
loren hat. Wie bereits mit Urteil des BVGer C-331/2012 vom 13. November
2012 ausgeführt, kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Familie bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten
Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden. Dies gilt
auch in Bezug auf den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Geschwis-
tern und Eltern, die ohnehin vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK
nicht erfasst werden. Im Übrigen wäre den in C.________ lebenden Eltern
des Beschwerdeführers, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands
angeblich nicht mehr reisefähig sind (vgl. Beschwerde vom 29. Oktober
2015 S. 9 und SEM act. 42), auch mit einem Kurzaufenthalt des Beschwer-
deführers in Deutschland nicht gedient. Wie der Beschwerdeführer selbst
ausführt, wurden ihm bereits einige Gesuche um Suspension des Einrei-
severbots zwecks Besuchs der Familie bewilligt. Zudem kann ihn seine Fa-
milie in Serbien besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und mo-
dernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Dem zu berücksichtigen-
den Wohl der Kinder (Art. 3, Art. 9 und Art. 18 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) wird
dadurch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer C-1597/2014 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 6.2.3).
6.3.2 Sofern der Beschwerdeführer anfügt, Reisen nach Serbien seien für
eine Mutter mit vier Kindern schwierig durchzuführen, dies aufgrund der
Distanz, der schulischen bzw. beruflichen Verpflichtungen der Mutter und
der Kinder sowie der Kosten, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es
den Kindern (geb. 1999, 2000, 2004, und 2011) durchaus zuzumuten ist,
die Reise nach Serbien in ihren jeweiligen (Schul-)ferien anzutreten. Es gilt
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Seite 10
zu bedenken, dass auch allfällige Reisen und Kurzaufenthalte des Be-
schwerdeführers sowie dessen Familie nach Deutschland Kosten generie-
ren würden.
6.3.3 Festzuhalten ist auch, dass schon im Verfahren des Beschwerdefüh-
rers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft und festge-
halten wurde, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Kindern
zumutbar, ihm ins Ausland zu folgen (vgl. Urteil des BGer 2C_362/2011
vom 11. November 2011 E. 3.2). Die Familie verzichtete hingegen damals
auf diesen Schritt, dies im Bewusstsein, dass es damit zu einer langjähri-
gen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie kommen wird.
6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ferner aus, das Unterneh-
men „X._______“ sei sehr interessiert an ihm und wolle ihm eine Arbeits-
stelle offerieren. Diese Tätigkeit sehe hingegen auch Reisen nach
Deutschland vor und bedinge, dass er in den Schengenraum einreisen
könne. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung vom 27. Januar 2016 einge-
reicht (vgl. Beilage zur Replik vom 16. Februar 2016). Es ist jedoch nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei zwingend auf diese Arbeits-
stelle angewiesen, ist es ihm doch möglich, auch in einem anderen Tätig-
keitsfeld eine Arbeit anzunehmen. Immerhin wurde noch beschwerdeweise
geltend gemacht, er habe eine unbefristete Arbeitsstelle. Den vorinstanzli-
chen Akten ist in diesem Zusammenhang eine Bestätigung vom
7. November 2014 beigelegt; dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer als Manager im Gastgewerbe in einem unbefristetem Arbeitsver-
hältnis steht (vgl. SEM-act. 51 S. 305).
7.
7.1 Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der Sachverhalt
habe sich dahingehend geändert, dass nun ein anderes Ergebnis ernstlich
in Betracht fiele. Die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel könn-
ten demnach nicht als wesentlich bzw. erheblich in dem Sinne erachtet
werden, dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entschei-
des geeignet wären. Zu Recht führt dazu die Vorinstanz aus, ein Verzicht
auf eine Ausschreibung im SIS käme nur dann in Betracht, wenn der Be-
schwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mit-
gliedstaates wäre (vgl. Verfügung vom 25. September 2015). Diesbezüg-
lich gilt es auf Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 14. Juni 1985 (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62)
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hinzuweisen. Das darin statuierte Konsultationsverfahren regelt, wann der
ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem
Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilen oder zusichern würde.
7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: