B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6963/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 13. August 2017 beantragte B._______ (geb. 1942; nachfolgend: Ge-
suchstellerin oder Gast), eritreische Staatsangehörige, bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum ein Schengen-Visum für die Dauer von drei
Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren in der Schweiz lebenden Sohn,
A._______ (geb. 1977; nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer)
besuchen zu wollen. Der Gastgeber, ebenfalls eritreischer Staatsangehö-
riger, der als anerkannter Flüchtling mit Asyl und mittlerweile im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau ist, hatte zuvor – am
9. August 2017 – ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin führte er aus,
dass er seine Mutter seit seiner Flucht aus Eritrea nicht mehr gesehen
habe. Er vermisse sie sehr und um etwas Zeit miteinander verbringen zu
können, würde er sie gerne zu sich einladen. Gleichzeitig würde er ihr
gerne die Schönheiten des Landes zeigen, in welchem er nun lebe und
arbeite.
B.
Die Schweizerische Botschaft in Khartum lehnte den Visumsantrag am
27. August 2017 mit Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung
mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt (SEM Akt. 13-14).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 7. September 2017 bei
der Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1-8). Im Rahmen des Einsprachever-
fahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der
Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 8-31) und
forderte die kantonale Migrationsbehörde auf, eine Inlandabklärung in Be-
zug auf den Gastgeber durchzuführen (SEM Akt. 35-36), woraufhin sie die
Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2017 abwies. Sie begründete
ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung teile, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zur neuerlichen wohlwol-
lenden Überprüfung des Gesuchs.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 hält die Vorinstanz an ihren
Standpunkten fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin von seinem Recht auf Replik keinen
Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-6963/2017
Seite 4
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
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nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L. 77/1 vom 23. März 2016, kodifizier-
ter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige
zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
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E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.6 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betref-
fende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und
Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin erscheine als nicht hinreichend gesichert. Bei
der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen
sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und an-
dererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Be-
urteilung miteinzubeziehen.
4.2
4.2.1 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen
Verfassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entschei-
dungen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert
nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig,
wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B.
Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht
oder nur extrem eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden
seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren
ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die in-
nenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren
in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt.
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Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesell-
schaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte
Wirtschaftsunternehmen. Mit einem Bruttoinlandprodukt von USD 771.–
pro Kopf gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter
188 Staaten den 179. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP
(Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) ein (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt: > Aussen- und Europapolitik
> Länderinformationen > Eritrea > Innenpolitik bzw. Wirtschafts- und Um-
weltpolitik, Stand: Mai 2018, besucht im Juni 2018). Vor diesem Hinter-
grund erstaunt es nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz
in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat. Dies insbeson-
dere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: PHILIPP
EYER/RÉGINE SCHWEIZER, Die somalische und eritreische Diaspora in der
Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss
der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergan-
genen Jahr mit 3‘375 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asyl-
suchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren stark verrin-
gert hat (2016: 5‘178 Gesuche; 2015: 9‘966 Gesuche; Quelle:
> Publikationen & Services > Statistiken > Asylstatistik
> Archiv ab 1994 > 2015, 2016 und 2017, besucht im Juni 2018). Zudem
können Staatsbürger von Eritrea – aus politischen Gründen – von der
Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.
4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Eritrea grundsätzlich als hoch einschätzt. Des Weiteren führt sie aus, sie
hätten die Erfahrung gemacht, dass viele Staatsangehörige von Eritrea
versuchen würden, nach Westeuropa zu entfliehen, mit der Hoffnung, eine
bessere Zukunft aufzubauen bzw. ein besseres Leben vorzufinden.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So muss
denn auch für Staatsangehörige aus Eritrea die Möglichkeit bestehen, eine
Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Jedoch
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
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haben, das Risiko eines ausländerrechtlichen nicht regelkonformen Ver-
haltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 76-jäh-
rige verwitwete Hausfrau und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers lebe eines seiner Geschwister
noch in Eritrea, das andere in Schweden. Die Geschwister der Mutter wür-
den ebenfalls in Eritrea leben. Weiter ist über die persönlichen und famili-
ären Verhältnisse der Gesuchstellerin nichts Näheres bekannt. In Bezug
auf die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter führt der Beschwerdeführer
aus, dass er sie mit USD 100.– im Monat finanziell unterstütze. Zudem be-
zahle er die monatliche Miete für ihr Haus (vgl. zum Ganzen SEM Akt. 48).
Leider könne er diese finanzielle Unterstützung nicht belegen, da er das
Geld jeweils jemandem mitgeben müsse, der nach Eritrea reise. Unter die-
sen Umständen ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Si-
tuation der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten
vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bie-
ten könnten. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer keine der-
artigen Bindungen geltend macht und er selber vor zirka 10 Jahren als
Flüchtling in die Schweiz gekommen ist. Auch wenn die Gesuchstellerin
rein altersmässig nicht mehr zum Kreis derjenigen Personen zählt, bei de-
nen ein besonders starker Druck zur Emigration festzustellen ist, verfügt
sie hierzulande über ein enges Familienmitglied, was ihr eine Emigration
sicherlich stark erleichtern würde. Die Vorinstanz führt ergänzend zutref-
fend aus, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber
auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland, ein erhöhtes Risiko ber-
gen könnten. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gesuchstellerin ihren Lebensabend in Europa verbringen möchte.
4.4 An diesem Ergebnis vermag dann auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer beteuert, der Lebensmittelpunkt der Gesuch-
stellerin befinde sich nach wie vor in Eritrea und es komme für sie nicht in
Frage, ihren Lebensabend in der Schweiz zu verbringen. Gleiches gilt für
die Zusicherung der rechtzeitigen Rückkehr der Gesuchstellerin sowie die
Bereitschaft, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen. In seiner Eigen-
schaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H.).
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4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage
in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba-
ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge-
samten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstel-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl.
E. 3.6). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine
Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die Schweiz zeigen zu kön-
nen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenom-
menen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbenommen und
zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: