B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6975/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-6975/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1995 geborene philippinische Staatsangehörige Z._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juli 2018 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums für ei-
nen Besuchsaufenthalt vom 15. August 2018 bis 12. November 2018 bei
dem im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/131 ff.).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 14. August 2018 lehnte die Schweizerische
Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert
erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien
(SEM act. 2/128-130).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September
2018 Einsprache (SEM act. 1/3). In der Folge liess die Vorinstanz durch
den Migrationsdienst […] weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorneh-
men (SEM act. 7/150-155).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2018
ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allge-
meine Lage auf den Philippinen noch die persönliche Situation der jungen,
ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristge-
mässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 8/156-159).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2018 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin.
Er führte im Wesentlichen aus, der einzige Grund weshalb um das Visum
ersucht worden sei, sei drei Monate Zeit zu haben, um sich gegenseitig
persönlich kennen zu lernen und der Gesuchstellerin die Schweiz zu zei-
gen. Sein Gast werde danach die Schweiz wieder verlassen. Dies unab-
hängig vom Verlauf der drei Monate und von der Frage, ob das Paar eine
gemeinsame Zukunft in Betracht ziehe oder nicht (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer act.] 1).
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Seite 3
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer
act. 6).
G.
Mit Replik vom 13. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer unter an-
derem geltend, die Gesuchstellerin und er könnten sich nicht richtig kennen
lernen, wenn sie sich nicht persönlich gegenüberstünden. Er könne leider
nicht auf die Philippinen reisen, da er […] und die Reise dorthin eine zu
grosse Anstrengung für seinen Körper darstelle. Dass sein Gast jung, ledig
und kinderlos sei, seien gute Voraussetzungen für ein gemeinsames Le-
ben. Die Gesuchstellerin sei arbeitslos, weil sie für drei Monate in die
Schweiz kommen wolle. Sie könnten ihr eine Arbeitsstelle suchen, die sie
dann antrete, sobald sie sich wieder in ihrem Heimatland aufhalte. Dies sei
aber nur möglich, wenn das genaue Datum der Rückreise bekannt bzw. sie
im Besitz eines Visums sei (BVGer act. 8).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Obwohl der fest anbe-
raumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbe-
stehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein
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schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des
Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren. Das
AuG heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Da
sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, er-
übrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu
Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-
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Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus den Philippinen stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2
AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
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[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen
ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
5.
Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache unter
anderem mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen ge-
macht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher
ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begeg-
nen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
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5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemei-
nen Lage auf den Philippinen das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr von Besuchern aus diesem Land grundsätzlich als
hoch einzustufen ist. Zwar konnten die Philippinen in den letzten Jahren
ein stabiles Wachstum mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6 bis 7
Prozent erzielen und die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind
grundsätzlich positiv. Allerdings ist die Ungleichheit bei der Einkommens-
verteilung hoch. Auch ist es der philippinischen Regierung trotz des starken
Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu re-
duzieren (immerhin ist nach Angaben der Weltbank die Armutsquote 2017
auf 21,6 % zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2 % lag). Wei-
ter bleiben auch Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung drängende Prob-
leme. Jedes Jahr verlassen daher zahlreiche Menschen das Land (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt: > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: Okto-
ber 2018, besucht im Februar 2019).
5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen
Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer allfälli-
gen Einreise wird denn auch nicht selten – unter Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen – versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wie-
derausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. Sep-
tember 2018 E. 5.3).
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige und
kinderlose Frau. Bezüglich ihrer privaten Situation auf den Philippinen lässt
sich den Akten entnehmen, dass sie ihrer Familie im Haushalt helfe und
nach einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz diese Tätigkeit fortsetzen
werde (SEM act. 7/152). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der
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Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere so-
ziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer
Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar.
6.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgelei-
tet werden. Gemäss eines Kontoauszuges vom 11. Juli 2018 verfügte die
Gesuchstellerin damals über ein Guthaben von PHP 250‘898.59 (ca. CHF
5‘040.00 [SEM act. 2/17]). Diesen Umstand gilt es jedoch zu relativieren.
Das Konto wurde erst am 18. November 2016 eröffnet. Die Gesuchstellerin
selbst ist arbeitslos, verfügt über kein Einkommen und wird vom Beschwer-
deführer finanziell unterstützt (SEM act. 2/133, 103). Es bleibt deshalb un-
klar, wie das Guthaben angespart werden konnte und ob es sich allenfalls
um Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers handelt. Insgesamt
ist nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtun-
gen auszugehen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzu-
halten vermöchten. Nichts zu ändern vermag dabei das replikweise Vor-
bringen, die Gesuchstellerin könne eine Arbeitsstelle suchen und diese
nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz antreten.
7.
Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Phi-
lippinen und der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zu-
reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Auch wenn der
Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz ein-
zuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber nur
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit diesen Ausführungen fehlt es
an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen
Visums für den gesamten Schengen-Raum.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer führt replikweise aus, dass er nicht auf die Phi-
lippinen reisen könne, da er […]. Dies wäre eine zu grosse Anstrengung
für seinen Körper. Weiter wird die Frage aufgeworfen, wie sich das Paar
kennenlernen soll, wenn es sich nicht persönlich treffen könne. Mit ärztli-
chem Attest vom 18. Mai 2018 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer
[…] leide; es sei dem Beschwerdeführer kaum möglich, sich auf eine Fern-
reise mit Langstreckenflug zu begeben (SEM act. 2/118). Es stellt sich da-
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mit die Frage, ob in casu allenfalls ein auf das eigene Hoheitsgebiet be-
schränktes Visum erteilt werden kann. Ein solches können die Mitglied-
staaten nach Art. 25 Abs. 1 Visakodex trotz begründeter Zweifel an der
fristgerechten Wiederausreise ausnahmsweise erteilen, wenn humanitäre
Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflich-
tungen vorliegen (vgl. auch E. 4.5). In diesem Sinne kann sich eine Pflicht
zur Visumserteilung aus Art. 8 EMRK ergeben, welcher den Schutz des
Familien- und Privatlebens erfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wird
die Beziehung aber nicht vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK er-
fasst.
8.2 Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländische Per-
sonen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem
Anwesenheitsrecht haben, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 9.3 m.H.; Urteil
des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 3.1). Der Beschwerde-
führer und sein Gast – die sich bis anhin noch nie persönlich getroffen ha-
ben – führen seit September 2016 eine (Fern-)Beziehung. Sie hätten sich
gemäss den Angaben der Gesuchstellerin über Facebook kennengelernt
und würden jeden Tag über Facebook Messenger kommunizieren (SEM
act. 2/104). Gemäss den Ausführungen in der Einsprache vom 6. Septem-
ber 2018 soll mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz auch
herausgefunden werden, ob das Paar miteinander zurechtkomme; es ma-
che ansonsten keinen Sinn, über eine gemeinsame Zukunft nachzudenken
(SEM act. 1/3). Auch beschwerdeweise wird ausgeführt, das Paar wolle
drei Monate Zeit haben, um sich persönlich kennenzulernen; der Be-
schwerdeführer wolle seinem Gast die Schweiz zeigen; danach werde die
Gesuchstellerin in ihr Heimatland zurückkehren, unabhängig davon, wie
die drei Monate verlaufen werden. Ob das Paar nun eine gemeinsame Zu-
kunft in Betracht ziehe oder nicht, die Gesuchstellerin werde sicher nach
drei Monaten wieder nach Hause zurückkehren (BVGer act. 1). Wie sich
den Ausführungen entnehmen lässt, soll mit dem Besuch der Gesuchstel-
lerin in der Schweiz somit nicht eine bereits gelebte nahe Beziehung auf-
rechterhalten werden. Das Paar möchte sich vielmehr persönlich kennen
lernen um allenfalls die Beziehung aufzubauen bzw. zu vertiefen. Ob über-
haupt eine gemeinsame Zukunft in Betracht kommt, ist noch ungewiss. So-
mit liegt aber gerade keine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art.
8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz des
Familienlebens berufen. Weitere Gründe für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden nicht geltend gemacht.
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8.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht.
9.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: