B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6986/2017
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-6986/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
C._______ (geb. 1972, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und D._______
(geb. 2008, nachfolgend: Gesuchsteller 2) sind sri-lankische Staatsange-
hörige aus E._______ in der Nord-Zentralprovinz. Am 25. Juli 2017 bean-
tragten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Schengen-Visa
für einen Besuch bei den im Kanton Bern lebenden Eheleuten A._______
und B._______ (nachfolgend: Gastgeber) für die Dauer von 30 Tagen. Mit
Formularentscheid vom 25. Juli 2017 verweigerte die Botschaft die Visu-
merteilung, weil nicht genügend finanzielle Mittel nachgewiesen werden
konnten, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft war und sie eine fristge-
rechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesi-
chert erachtete (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3-5).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber A._______ mit Eingabe vom
21. August 2017, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig
bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsge-
setz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache.
C.
Nach den vom Migrationsdienst des Kantons Bern durchgeführten Inland-
abklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 14. Novem-
ber 2017 ab.
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhoben die Gastgeber gegen diesen
Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und er-
suchten sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Erteilung der beantragten Visa.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 forderte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
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Seite 3
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides
rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die
nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien.
F.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 replizierten die Beschwerdeführen-
den.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit via Kontaktformular eingereichter Anfrage vom 25. August 2018 und
Schreiben vom 31. Mai 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden
nach dem Verfahrensstand.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
I.
Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatori-
schen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter ein-
gesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig.
Entsprechend wurde ein neuer Zweitrichter in den Spruchkörper aufge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-6986/2017
Seite 4
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer A._______ ist als Gastgeber, Einsprecher und
Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Der
angefochtene Entscheid wurde zwar nicht an die Beschwerdeführerin
B._______ – Ehefrau des Beschwerdeführers – adressiert, diese ist jedoch
als Gastgeberin ebenso zur Beschwerde legitimiert. Die Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Be-
sagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch
die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August
2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Die Frage, ob gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV im vorliegenden Verfahren altes oder neues
Recht zur Anwendung kommt, kann offengelassen werden, da es materi-
ellrechtlich zwischen der alten und neuen Regelung keinen Unterschied
gibt.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
F-6986/2017
Seite 5
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774,
welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Visumsgesuche von zwei sri-lanki-
schen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AIG).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall der aus Sri Lanka stam-
menden Gesuchsteller – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU]
Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener
Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2
AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
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Seite 6
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom
23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L
243 vom 15.9.2009).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-
abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen An-
spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex
(ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verord-
nung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorge-
sehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den
Visumantrag abgelehnt, da nicht genügend finanzielle Mittel hätten nach-
gewiesen werden können, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen
sei und sie eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach Ab-
lauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens
drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien, nicht genügend finanzielle Mittel vor-
handen seien und die gesuchstellende Person nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behör-
den davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewähr-
leistet sei.
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Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise müsse ein zu-
künftiges Verhalten beurteilt werden, wozu sich in der Regel keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen liessen.
Dabei seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.
Unter Hinweis auf das politische Klima, die Wirtschaftslage und die prekäre
Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (inkl. Halbinsel Jaffna) hielt
die Vorinstanz fest, dass sie zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch ein-
schätze, insbesondere wenn durch die Anwesenheit von Bekannten
oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der
Schweiz bestehe.
Da die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem zweiten Kind im Heimatland
zurückbleibe, könne davon ausgegangen werden, dass im persönlichen
und familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden seien. Ob diese jedoch
genügend Gewähr bieten würden, damit von einer Rückkehr ins Heimat-
land ausgegangen werden könne, bleibe unbestimmt. Sonstige besondere
Verpflichtungen familiärer oder persönlicher Natur, welche den Gesuchstel-
ler nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten,
seien aus der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich.
Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen zu. Trotz den dem SEM vorliegenden Unterlagen könne nicht
abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhältnissen der
Gesuchsteller in Sri Lanka lebe. Vor dem geschilderten Hintergrund sei das
Risiko, dass er mit seinem Sohn die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt
nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Es könne
vorliegend weder von gefestigten beruflichen noch von wirtschaftlichen
Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen
Emigration abzuhalten vermöchten. Aufgrund der konkreten Umstände
könne zumindest nicht angenommen werden, der Gesuchsteller lebe heute
in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchsteller
gehe das SEM davon aus, dass keine genügenden Gründe für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt bestünden. Ausserdem seien die finanziellen Mittel der Gesuchsteller
nicht ausreichend.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Gesuchsteller die Vo-
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raussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen ver-
möchten und die Vertretung die Ausstellung des Visums zu Recht verwei-
gert habe.
6.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde namentlich
geltend, sie lebten in ihrem eigenen Einfamilienhaus und verfügten über
mehr als genügend finanzielle Mittel, um den Besuch von zwei Verwandten
aus Sri Lanka während eines Monats finanzieren zu können. Die Gesuch-
steller lebten in ihrer Heimat ebenfalls in gesicherten finanziellen Verhält-
nissen, welche normalerweise längstens für eine Visumerteilung ausreich-
ten.
Im Weiteren sei in der Einladung klar und unmissverständlich ausgeführt
worden, welchem Zweck der Aufenthalt in der Schweiz dienen solle. Der
Bruder und der Neffe der Gastgeberin sollten ihre schon seit mehr als 20
Jahren in der Schweiz lebende und dort mit einem Schweizer verheiratete
Schwester beziehungsweise Tante (erstmals) besuchen können.
Eine Garantieerklärung, mit welcher sie sich verpflichtet hätten, dafür zu
sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristge-
recht und anstandslos verlassen würden, hätten sie am 23. Oktober 2017
abgegeben. Dass beim vorliegenden Sachverhalt andere Personen für das
höchstpersönliche Verhalten eines mündigen Dritten nicht garantieren
könnten, verstehe sich von selbst. Die vom SEM ausgeführten "Risiko-
merkmale" würden auf die Gesuchsteller nicht zutreffen. Der erwachsene
Gesuchsteller sei ein heute 45-jähriger Singhalese (und nicht ein 34-jähri-
ger Tamile, wie das SEM anzunehmen scheine), lebe mit seiner Frau und
den zwei gemeinsamen Kindern in guten und geordneten Verhältnissen im
nordöstlichen Sri Lanka (und nicht im nördlichen, von Tamilen bevölkerten
Gebiet) und gehe mit ihnen zusammen ehrbaren und zukunftsgerichteten
Erwerbstätigkeiten nach, die es erlaubten, in Sri Lanka einer Familie ein
gutes Auskommen zu bieten.
Wenn die Behörden nun das Angebot der Gastgeber, Hin- und Rückreise
sowie Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren, als Hinweis auf schlechte
finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Sri Lanka betrachteten und
diese finanziellen Verhältnisse als Grund für eine mögliche Nichtrückkehr
ins Feld führten, sei das schlicht und einfach stossend. In diesem Zusam-
menhang dürfe sicher auch erwähnt werden, dass eine Cousine und ein
Cousin der Gastgeberin, welche im Jahr 1998 beziehungsweise 2000 je-
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Seite 9
weils bei den Gastgebern zu Besuch gewesen seien, fristgerecht ausge-
reist und nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Es würde sie nun sehr
freuen, wenn sie, nach vielen Besuchen in Sri Lanka, Gegenrecht halten
und den beiden Verwandten die Schweiz zeigen könnten.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz betreffend die finanziellen
Verhältnisse nochmals fest, dass der Nachweis eines regelmässigen Ein-
kommens fehle. Die Wiederausreise erscheine nach wie vor als nicht gesi-
chert.
6.4 Replikweise machen die Gastgeber hinsichtlich der Einschätzung des
SEM, wonach der Nachweis eines regelmässigen Einkommens fehle, gel-
tend, das entsprechende Kriterium für die Erteilung eines Visums laute ih-
res Wissens "Nachweis genügender finanzieller Mittel". Damit solle ihrer
Auffassung nach sichergestellt werden, dass Anreise, Aufenthalt und Rück-
reise sowie allfällige ungeplante Ereignisse während dieses Zeitraums fi-
nanziert werden könnten. Die erforderlichen finanziellen Mittel könnten aus
dem Vermögen oder aus dem Einkommen stammen. Der Gesuchsteller
habe zusammen mit dem Gesuch verschiedene Nachweise für sein Ver-
mögen sowie eine Bestätigung betreffend sein Einkommen aus dem
F._______-Angebot eingereicht. Nach den ihnen vorliegenden Angaben
sollten die so dokumentierten finanziellen Mittel für eine Visumerteilung
längstens ausreichen. Zudem bestehe ihr Angebot, Hin- und Rückreise so-
wie Aufenthalt der Gesuchsteller zu finanzieren.
Zwei der drei Gründe, die zur Ablehnung der Visagesuche geführt hätten
(ungenügende finanzielle Mittel und unklarer Besuchszweck), seien aus
Sicht der Gastgeber widerlegt. Beim dritten Ablehnungsgrund (fehlender
Nachweis der Rückkehrabsicht) bestehe Einigkeit, dass es keine Garan-
tien geben könne. Der Visumbewerber müsse deshalb möglichst viele Ar-
gumente aufführen, welche die Behörden von seiner Rückkehrabsicht
überzeugten. Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Ehefrau und
das jüngere Kind in Sri Lanka bleiben würden, die Kinder dort zur Schule
gingen und die Familie in geordneten Verhältnissen lebe und über ein an-
gemessenes Vermögen sowie ein genügendes Einkommen aus zukunfts-
gerichteten Erwerbstätigkeiten verfüge. Weder die politische noch die wirt-
schaftliche Situation des Landes stellten für den 45-jährigen Gesuchsteller
einen Grund dar, die Hälfte seiner Familie in seiner Heimat zurückzulassen
und in einem Land zu bleiben, in dem er ausser der Schwester und ihrer
Familie keine Bezugspunkte habe und dessen Sprache, Kultur und Eigen-
heiten ihm fremd seien.
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Seite 10
7.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von
Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen
Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1
E. 6.1 m.H.).
8.
8.1 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden
kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzmi-
nimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt
zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden
wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich – auf
Druck des UN-Menschenrechtsrats – explizit bereit erklärt, zahlreiche
Massnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzu-
setzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deut-
lich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer F-5002/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3
m.w.H.). Der Anteil der Armen in Sri Lanka hat sich in den vergangenen 15
Jahren deutlich verringert. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt-
und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt
(vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, Länder > Asien > Sri Lanka > So-
ziale Situation, abgerufen im August 2019).
8.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im 2. Quartal
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Seite 11
2019 mit 190 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsu-
chenden gehört (vgl. SEM, Publikationen &
Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2019 > Kommentierte Asylstatis-
tik 2. Quartal 2019, abgerufen im August 2019).
8.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bin-
dungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann.
9.
9.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich den Akten zufolge um einen
mittlerweile 46-jährigen, verheirateten Mann und seinen 11 Jahre alten
Sohn. Der Umstand, wonach die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem jün-
geren Kind in Sri Lanka zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem
Gesuchsteller in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verant-
wortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für
eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen,
dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige
gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regel-
mässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen
aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nach-
ziehen zu können. Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden,
dass der jüngere Sohn/Bruder (vgl. SEM-act. 3, S. 85), den die Gesuch-
steller in Sri Lanka zurücklassen würden, auch von der Ehefrau/Mutter ver-
sorgt werden könnte. Im Übrigen dürfte die Ehefrau, welche zusammen mit
dem Gesuchsteller ein "F._______" ([…]) betreibt (vgl. im Rahmen der In-
landabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [Beschwerde-
beilage 9]) hierfür nicht zwingend auf seine Unterstützung angewiesen
sein. Da der Gesuchsteller 2 noch die Schule besucht (vgl. Beschwerde-
beilage 9), obliegen auch ihm keine besonderen familiären, beruflichen
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen
könnten.
9.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Gesuchsteller aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situa-
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Seite 12
tion die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstands-
los verlassen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, können
die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers 1 trotz der vorliegenden
Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden.
Gemäss dem in den Akten liegenden „Certificate of Registration of an Indi-
vidual Business“ ist der Gesuchsteller seit dem (…) Inhaber eines Ge-
schäfts ("G._______") im Bereich (…) (vgl. Beschwerdebeilage 6). Wie
hoch die Einnahmen sind, welche er mit dieser Tätigkeit generiert, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Im Weiteren ergibt sich aus den Unterlagen,
dass der Gesuchsteller mit seiner Frau ein "F._______" betreibt (vgl. Be-
schwerdebeilage 9). Laut dem Schreiben eines sri-lankischen H._______
vom 29. Juni 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 7) nahm dieses H._______ die
vom Gesuchsteller angebotene (…) während etwas mehr als drei Jahren
in Anspruch und zahlte ihm hierfür pro Monat durchschnittlich Rs. (=LKR)
60'000.–, d.h. ungefähr Fr. 329.– (Umrechnungskurs vom 21. August
2019). Das Schreiben vermag zwar Auskunft über vergangene Einnahmen
zu geben. Wie die entsprechende Einkommenssituation im heutigen Zeit-
punkt aussieht, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies gilt
ebenso für die (…) vom (…), (…) und (…) (vgl. SEM-act. 3, S. 56-61, 64-
65). Den Angaben der Gastgeber zufolge betreibt der Gesuchsteller auch
eine I._______ (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 9). Weiterge-
hende Hinweise auf eine solche Tätigkeit ergeben sich indessen aus den
bestehenden Akten nicht. Nach dem Gesagten kann das Vorbringen der
Gastgeber, wonach der Gesuchsteller und seine Familie in Sri Lanka über
ein genügendes Einkommen aus zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten
verfügten, nicht als belegt gelten.
Was die bei der Botschaft eingereichten, den Gesuchsteller 1 betreffenden
Bankunterlagen anbelangt, so fällt auf, dass die entsprechenden Konti zum
grössten Teil auf sechs Monate befristete Festgelder ausweisen, wobei die
Eröffnung jeweils relativ zeitnah zum Visumsgesuch erfolgte (vgl. SEM-
act. 1, S. 5 [Beschwerdebeilage 8]; SEM-act. 3, S. 44-55). Angesichts des-
sen und mangels Aktualität der Bankbelege können auch daraus keine ge-
nauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezo-
gen werden. Dass der Gesuchsteller in Sri Lanka offenbar über Grundbe-
sitz verfügt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) und Eigentümer eines Per-
sonenwagens ([…], Baujahr 2006) ist (vgl. SEM-act. 3, S. 26), vermag die
Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise ebenso wenig auszuräu-
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Seite 13
men. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass derartige Ver-
mögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.3.6 m.H.).
9.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Gastgeber ihren Ver-
wandten die Schweiz zeigen möchten. Wie die vorstehenden Ausführun-
gen zeigen, ist es jedoch weder den Gesuchstellern noch den Gastgebern
gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräf-
ten. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirt-
schaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen der Gesuchsteller in Sri Lanka geschlossen
werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzuset-
zen. Nach dem Gesagten ist zu bezweifeln, ob die Gesuchsteller mit ihrer
Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgen wie die Beschwerde-
führenden, welche ihnen lediglich einen zeitlich beschränkten Besuch er-
möglichen wollen.
10.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Beschwerdefüh-
renden vermögen somit daraus, dass sie sich verpflichtet haben, dafür zu
sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristge-
recht und anstandslos verlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 10),
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts dieses Ausgangs kann of-
fenbleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzie-
rung des Aufenthalts, erfüllt wären.
11.
Auch aus dem Umstand, dass zwei Verwandte der Gastgeberin nach frühe-
ren Besuchsaufenthalten die Schweiz fristgerecht verlassen haben und
nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, können die Beschwerdeführenden
nichts für sich ableiten. Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass jeder kon-
krete Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Für den vorliegenden Fall hat
die Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Vi-
sums – gültig für den gesamten Schengen-Raum – nicht erfüllt sind (vgl.
E. 5.1).
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Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck – aus der
Sicht der Gesuchsteller – rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines
humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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