B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6989/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
X._______,
geboren (…), Kamerun,
Zustelladresse: Ricardo Lumengo, Rainstrasse 35,
2503 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2017 von Guinea
aus nach Spanien gelangte,
dass er am 22. Oktober 2017 via Frankreich in die Schweiz einreiste und
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er 8. November 2017 zur Person befragt wurde und zur mutmassli-
chen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Spaniens das rechtliche Ge-
hör erhielt,
dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen äusserte, er wolle nicht
nach Spanien zurückkehren, weil er dort die Sprache nicht verstehe,
dass das SEM am 15. November 2017 an die spanischen Behörden ein
Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. November 2017 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2017 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien an-
ordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 4. Dezember 2017 zuge-
stellte Verfügung am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob,
dass er zum einen beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten, zum anderen, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen oder allenfalls vorläufig aufzunehmen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
ersucht,
dass auf die Begründung seiner Beschwerde – soweit entscheiderheblich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Dezember
2017 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG handelt, weshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass demzufolge keine materielle Prüfung des vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Asylgesuchs vorzunehmen und auf die Anträge, er sei als
Flüchtling anzuerkennen oder allenfalls vorläufig aufzunehmen, nicht ein-
zutreten ist,
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dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, allerdings offensicht-
lich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und
nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e
und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den europäischen Kontinent erstmals in Spa-
nien betrat und auch von den dortigen Behörden registriert wurde,
dass demzufolge Spanien für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass es keine Anhaltspunkte für dortige systemische Schwachstellen im
Asylverfahren und in den dortigen Aufnahmebedingungen gibt, welche die
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen könnten (vgl.
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO),
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Spanien den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch die in der Beschwerde aufgestellte gegenteilige Behauptung
keine andere Schlussfolgerung zulässt,
dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den Asylgründen – geltend
macht, sein Heimatstaat verfüge überall auf der Welt – und namentlich in
Spanien – über Geheimdienstagenten,
dass er weiter behauptet, während des kurzen Aufenthalts in Italien habe
er sich davon überzeugen können, dass dieser Staat in Wirklichkeit Schutz-
suchenden keine entsprechenden Garantien bieten könne,
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dass seinem Vorbringen angesichts der pauschalen Behauptungen, der
Vertauschung der Länderbezeichnungen und der offensichtlich für die Be-
schwerde verwendeten Vorlage jede Glaubhaftigkeit fehlt,
dass, abgesehen davon, im Rahmen des am 8. November 2017 gewährten
rechtlichen Gehörs lediglich Sprachschwierigkeiten in Spanien geltend ge-
macht wurden,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Verzicht der Vorinstanz
auf einen nach Art. 17 Dublin-III-Verordnung möglichen Selbsteintritt als
ermessenkonform zu betrachten ist,
dass die Vorinstanz angesichts dessen und angesichts der seitens Spa-
nien erfolgten Zustimmung zur Rücküberstellung zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung
verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde demnach, und soweit darauf einzutreten ist, abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der offen-
sichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erschei-
nenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der am 13. Dezember 2017 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Voll-
zugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue
Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: