B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7007/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1966 geborener italienischer Staatsange-
höriger, seit dem Jahr 2007 wiederholt in der Schweiz weilte und hier einer
Erwerbstätigkeit nachging,
dass der Beschwerdeführer letztmals am 1. August 2015 zwecks Stellen-
suche in die Schweiz einreiste und im Kanton Bern eine bis zum 31. Januar
2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt,
dass der Beschwerdeführer in der Folge keine Erwerbstätigkeit aufnahm,
seit einem am 13. November 2015 erlittenen Unfall zu 100 % arbeitsunfä-
hig war und Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 32'550.00 be-
zog,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 um Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte (Akten der Migrationsbe-
hörde des Kantons Bern [BE-act.] 68),
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2016 zusätzlich um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks selbständiger Erwerbs-
tätigkeit ersuchte (BE-act. 94),
dass die kantonale Migrationsbehörde mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 3. Januar 2017 die Gesuche des Beschwer-
deführers abwies und ihn aus der Schweiz wegwies, dies unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2017 (BE-act. 218 ff.),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Ausreise nicht nachkam
und in der Folge drei unter Androhung von Zwangsmassnahmen ergan-
gene Vorladungen zwecks Vorbereitung der Ausreise unbeachtet liess (BE-
act. 244, 246, 250),
dass dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 rechtliches Gehör
zum möglichen Erlass eines Einreiseverbots gewährt wurde (BE-act. 260),
er jedoch auf die Einladung zur Stellungnahme nicht reagierte,
dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 29. November 2017
ein Einreiseverbot von zwei Jahren Dauer verhängte (Akten der Vorinstanz
[SEM-act. 4/10 ff.]),
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom
4. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Akten des
BVGer [Rek-act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (Rek-act. 5),
dass der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Replikrecht keinen
Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG nichts anderes regelt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf sein an-
sonsten frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist
(Art. 49 ff. VwVG),
dass der Beschwerdeführer als Italiener die Staatsangehörigkeit eines Ver-
tragsstaates des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) besitzt (Vertragsausländer),
dass der Beschwerdeführer als Vertragsausländer nur soweit dem allge-
meinen Ausländerrecht untersteht, als das Freizügigkeitsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das allgemeine Ausländerrecht
ihm eine günstigere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG [SR
142.20]),
dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot mit der
Nichtbeachtung der Ausreisefrist und der Verursachung von Sozialhilfekos-
ten bei gleichzeitigem Fehlen eines sich aus dem Freizügigkeitsabkommen
ergebenden Rechts auf Aufenthalt begründet wird,
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dass der Beschwerdeführer nämlich wegen Arbeitsunfähigkeit und finanzi-
eller Unselbständigkeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkom-
mens an einen Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit nicht erfülle (Art.
6, 12 und 24 Anhang I zum FZA),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Missachtung der ausländerrechtli-
chen Ordnung und der fortgesetzten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleis-
tungen ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das es rechtfertige, von einer
hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung auszugehen,
dass gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Einreiseverbote erlassen wer-
den können gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden,
dass das Freizügigkeitsabkommen dieser Befugnis insoweit Schranken
setzt, als Vertragsausländern ein Recht auf Einreise in die Schweiz und
Aufenthalt bis zu 3 Monaten Dauer zusteht, das nur von der Vorlage eines
gültigen Reisepapiers abhängig gemacht werden kann (Art. 3 FZA i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA),
dass dieses Recht namentlich nicht davon abhängt, ob der Betroffene im
Besitz ausreichender finanzieller Mittel ist,
dass die Voraussetzungen, von denen das FZA die Entstehung spezifi-
scher Freizügigkeitsrechte abhängig macht und zu denen bei gewissen
Freizügigkeitsrechten auch die Existenz ausreichender finanzieller Mittel
gehört (vgl. etwa Art. 24 Abs. 1 Bst. a Anhang I zum FZA), erst erfüllt sein
müssen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert (vgl. zum Gan-
zen BGE 143 IV 97 E. 1.5 m.H.),
dass daher der von der Vorinstanz vertretene Rechtsstandpunkt, der Be-
schwerdeführer könne sich wegen fehlender Arbeitsfähigkeit bzw. des Feh-
lens ausreichender finanzieller Mittel nicht auf das Freizügigkeitsabkom-
men berufen, so nicht zutrifft,
dass das Recht auf Einreise samt nachfolgendem Aufenthalt bis zu drei
Monaten Dauer wie alle Rechte, die das Freizügigkeitsabkommen den aus
ihm berechtigten Personen vermittelt, aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit, Ordnung und Gesundheit eingeschränkt werden darf (sogenannter
Ordre-public-Vorbehalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA),
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dass sich Umfang und Inhalt des Ordre-public-Vorbehalts aus den Richtli-
nien des Rates 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fas-
sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und
der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ergibt (Art. 16 Abs. 2 FZA),
dass die Gefahr eines Bezugs von Sozialhilfeleistungen als wirtschaftlicher
Grund nicht vom Ordre-public-Vorbehalt erfasst ist (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
zum FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG; Urteil
BVGer F-1148/2017 vom 07.07.2017 m.H.; zustimmend EPINEY / NÜESCH,
Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkom-
men, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2017/2018, S. 312 bei N. 220; vgl. auch MARCEL DIETRICH, Die Freizügig-
keit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, 1995, S. 502; WALTER
FRENZ, Handbuch Europarecht, Band 1: Europäische Grundfreiheiten, 2.
Aufl. 2012, Rz. 2039),
dass folglich die Gefahr eines Bezugs von Sozialhilfeleistungen nicht ge-
eignet ist, ein freizügigkeitsrechtsbeschränkendes Einreiseverbot gegen-
über dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen,
dass der Beschwerdeführer mit der fehlenden Erwerbsfähigkeit und der
fehlenden finanziellen Selbständigkeit die Voraussetzungen nicht erfüllt,
von denen das Freizügigkeitsabkommen ein Recht auf Aufenthalt von mehr
drei Monaten abhängig macht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen
der Migrationsbehörde des Kantons Bern vom 03.01.2017, BE-act. 218),
dass ihm daher spätestens nach unbenütztem Ablauf der Ausreisefrist ille-
galer Aufenthalt und Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen vorzuwer-
fen sind, weshalb – wie in der Vernehmlassung ausgeführt wird – die Weg-
weisung voraussichtlich zwangsweise vollzogen werden muss,
dass allerdings – wie den Akten entnommen werden kann – der Beschwer-
deführer ernsthafte gesundheitliche Probleme zu haben scheint (BE-act.
123, 240), die zumindest zeitweise Einfluss auf seine Reisefähigkeit ge-
habt haben, wie er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend
machte (BE-act. 232, 233, 242, 243),
dass der Beschwerdeführer andererseits trotz Androhung ausländerrecht-
licher Massnahmen insgesamt drei behördliche Vorladungen missachtete,
in denen es um die Organisierung der Ausreise und um Klärung von sich
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in diesem Zusammenhang stellenden medizinischen Fragen ging (BE-act.
244, 246, 250),
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Missachtung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen zwar durchaus schwer wiegt,
dass sie jedoch gesamthaft betrachtet in qualitativer und quantitativer Hin-
sicht noch nicht ein Mass erreicht, das nach der zurückhaltenden Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts freizügigkeitsrechtsbeschrän-
kende Massnahmen rechtfertigen kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer
C-8670/2010 vom 07.11.2012 E. 7.5 m.H.),
dass andere Gründe, die eine Fernhaltemassnahme gegen einen Vertrags-
ausländer rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind,
dass daher das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) und in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und unterliegende Vorinstanzen von Gesetzes wegen nicht kostenpflichtig
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer unmittelbar durch die Pro-
zessführung offensichtlich keine verhältnismässig hohen bzw. nur verhält-
nismässig geringe Kosten erwachsen sind, eine Parteientschädigung da-
her nicht geschuldet wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das gegen den Beschwerdeführer
am 29. November 2017 verhängte Einreiseverbot wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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