B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7013/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-7013/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1958) reiste im Feb-
ruar 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom
17. Oktober 1991 letztinstanzlich abwies. Am 24. Oktober 1991 heiratete
er in E._______ die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1960). In der
Folge erteilte ihm der Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung,
welche jährlich verlängert wurde.
B.
Am 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nachdem die Ehefrau am 13. August 1997 Scheidungsklage eingereicht
hatte, wurde die Ehe im Oktober 1998 rechtskräftig geschieden. Mit Verfü-
gung vom 26. März 2002 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen
(BFA, heute SEM) die Einbürgerung für nichtig, weil sie durch falsche An-
gaben bzw. Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe
mit der Schweizer Bürgerin erschlichen worden sei. Die dagegen erhobe-
nen Beschwerden blieben erfolglos (vgl. Entscheid des EJPD vom 28. April
2003 und Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2003 vom 18. Juli 2003). Wäh-
rend dieser Zeit ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der indischen
Staatsangehörigen C._______ ein, aus der eine gemeinsame Tochter
(geb. 2001) hervorging. Diese Ehe wurde gemäss indischem Urteil am
16. Dezember 2003 geschieden.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte das Amt für Polizeiwesen
Graubünden (als Fremdenpolizeibehörde) die Erteilung einer Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ab. Die da-
gegen eingereichten Rechtsmittel wiesen das Justiz-, Polizei- und Sani-
tätsdepartement Graubünden am 22. September 2004 sowie anschlies-
send das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 7. Januar 2005
ab. Mit Urteil 2A.221/2005 vom 6. September 2005 hiess das Bundesge-
richt die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des kantonalen Verwal-
tungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die
Sache zu neuem Entscheid zurück. Am 18. Oktober 2005 wies das Verwal-
tungsgericht seinerseits die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Beur-
teilung an die kantonale Fremdenpolizeibehörde zurück. In der Zwischen-
zeit – am 20. Juli 2005 – heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin D._______ (geb 1956). Seit dem 28. Dezember 2005 ist er im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung (ausgestellt durch die Fremdenpo-
lizei des Kantons Graubünden).
F-7013/2017
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Bereits am 22. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für Poli-
zeiwesen und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um ordentliche Einbürge-
rung ein. Diesem Gesuch konnte aufgrund von bezogener und nicht zu-
rückbezahlter Sozialhilfe nicht entsprochen werden, weshalb es im Jahre
2011 nach einem Rückzug abgeschrieben wurde.
C.
Am 2. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgeset-
zes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952
1087) um erleichterte Einbürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürge-
rin.
D.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gelangte die Vorinstanz am
12. Mai 2014 an den Kanton Graubünden, als den Wohnkanton des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau, und ersuchte um Bericht zu den per-
sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Antragstellung zu sei-
nem Einbürgerungsgesuch. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2014
beim Kanton sämtliche von ihm verlangten Unterlagen ein und beantwor-
tete die Fragen, die ihm gestellt wurden.
Am 23. Dezember 2014 leitete der Kanton Graubünden ohne Stellung-
nahme einen Erhebungsbericht samt Beilagen an die Vorinstanz weiter,
darunter einen Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 13. März 2007,
einen Bericht und eine Aktennotiz des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden vom 21. März 2007 und 23. März 2010, einen Auszug aus
dem Betreibungsregister des Betreibungsamts E._______ vom 21. Mai
2014, eine Erklärung der Ehegatten betreffend Beachten der Rechtsord-
nung vom 4. Juni 2014 und einen Bericht der Stadt E._______ vom 31. Juli
2014.
Gemäss diesen Unterlagen war der Beschwerdeführer aktenkundig gewor-
den wegen Verdachts auf Bigamie, Urkundenfälschung und Menschen-
schmuggel.
E.
Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 26. Mai 2015
bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatten, for-
derte das SEM den Beschwerdeführer auf, Referenzpersonen anzugeben
und weitere Belege in Bezug auf das Zusammenleben mit der Ehefrau ein-
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zureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2015 Fotos von ge-
meinsamen Reisen und Unternehmungen mit seiner Ehefrau ein und gab
sechs Referenzpersonen an. In der Folge holte das SEM bei diesen Refe-
renzpersonen Auskünfte ein, von denen fünf antworteten.
Am 7. Dezember 2015 erkundigten sich der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau wiederum nach dem Stand des Verfahrens, worauf das SEM am
7. Januar 2016 antwortete, dass noch vertiefte Abklärungen getroffen wer-
den müssten, und den Beschwerdeführer um Geduld und Verständnis bat.
Nach einer weiteren Eingabe der Ehefrau teilte das SEM am 26. Februar
2016 mit, dass eine erfolgreiche Einbürgerung des Beschwerdeführers auf-
grund seiner Vorgeschichte und des Erhebungsberichts (durchgeführte Ab-
klärungen wegen Urkundenfälschung, Bigamie und Verdacht des Men-
schenschmuggels) völlig offen sei.
Am 28. Juli 2016 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Beantwor-
tung von Fragen betreffend den Vorwurf der Bigamie und zu den Umstän-
den und Beweggründen der jetzigen Ehe. Mit Eingabe vom 8. August 2016
nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung, bestritt u.a. den Vor-
wurf der Bigamie und reichte Kopien der Urteile des kantonalen Verwal-
tungsgerichts vom 7. Januar 2005 und des Bundesgerichts vom 6. Sep-
tember 2005 ein. Auf Ersuchen des SEM reichte er am 25. Oktober 2016
noch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005
nach.
Am 4. November 2016 bat das SEM den Beschwerdeführer erneut um Aus-
künfte zu seiner jetzigen Ehe (Kennenlernen seiner Ehefrau, gemeinsame
Unternehmungen, zukünftige Absichten usw.), die vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 11. November 2016 beantwortet wurden.
F.
Nachdem die Ehefrau am 3. März 2017 gegenüber dem SEM ein weiteres
Mal ihr Unverständnis zur langen Verfahrensdauer zum Ausdruck gebracht
hatte, empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. März 2017 den Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, weil in Anbetracht
des chronologischen Ablaufs der Ereignisse zur Sicherung des Aufenthalts
und der noch im Raum stehenden Verdachtsmomente grosse Zweifel an
der Stabilität der Ehe und der tatsächlichen Integration in die schweizeri-
schen Verhältnisse bestehen würden.
Mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer da-
ran fest, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen bestens erfülle, und
ersuchte das SEM aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer um einen
umgehenden Entscheid. Am 19. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer
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Seite 5
dem SEM schliesslich mit, dass innert 30 Tagen eine Verfügung erwartet
werde, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2017 gelangte der Beschwer-
deführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die erleichterte Einbürgerung. Ferner sei
festzustellen, dass sich die Vorinstanz der Rechtsverzögerung schuldig ge-
macht habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er aufgrund der
durch die Vorinstanz verursachten Rechtsverzögerung um eine prioritäre
Behandlung der Beschwerde.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 9. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel unverändert fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich die im Laufe des Rechtsmit-
telverfahrens beigezogenen Akten des Amts für Migration und Zivilrecht
Graubünden – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefoch-
tene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des BüG ergangen, weshalb die
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Seite 6
Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz
(aBüG) zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1
aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Aus-
nahme des Feststellungsbegehrens betreffend Rechtsverzögerung (vgl.
E. 8.2 hiernach) – einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt fer-
ner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz inte-
griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt
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es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
5.
5.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs-
verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung
für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu-
weist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG).
und alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung
auszuschöpfen. Der Untersuchungsgrundsatz wird freilich durch die Pflicht
der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Par-
tei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern
sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat.
Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 I 60 E.
3.3) ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit be-
heben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des
BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
5.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo-
sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsa-
che trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraus-
setzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27
Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Ge-
suchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter
Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdi-
gung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten
Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn
deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.m.H.). Ge-
genstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger
hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern die
Frage, ob er tatsächlich vorliegt. Dabei sind bloss abstrakte oder theoreti-
sche Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um
begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesam-
ten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 E. 4.3).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit der Chronologie der Ereig-
nisse sowie mit dem «wiederholt rechtsmissbräuchlichen Verhalten» des
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Seite 8
Beschwerdeführers: Erste Heirat mit einer Schweizerin nach Ablehnung
seines Asylgesuchs, durch welche er zuerst ein Aufenthaltsrecht und dann
die erleichterte Einbürgerung erlangte; Irreführung der Behörden, welche
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerungen zur Folge hatte; Um-
stände der zweiten Ehe mit C.______, welche Abklärungen im Zusammen-
hang mit Bigamie, Menschenschmuggel und Urkundenfälschung auslös-
ten; dritte Heirat mit der Schweizerin D._______; Einreichung des Gesuchs
um erleichterte Einbürgerung nach Abschreibung des von ihm vorher ein-
geleiteten Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung. Der Beschwerdeführer
habe trotz wiederholter Aufforderung der Vorinstanz keine Stellungnahme
zum Verdacht der Bigamie und zur Fälschung des Scheidungsurteils auf-
grund seiner Ehe mit C._______ abgegeben. Damit habe er es versäumt,
die Zweifel an der Stabilität der Ehe, an seiner tatsächlichen Integration in
die schweizerischen Verhältnisse und bezüglich Beachtung der Rechtsord-
nung zu zerstreuen.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer insbe-
sondere, mehrfach wegen missbräuchlichen Verhaltens in Erscheinung ge-
treten zu sein. Der einzige nachgewiesene Vorwurf missbräuchlichen Ver-
haltens beziehe sich auf die annullierte erleichterte Einbürgerung. Er habe
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Bigamie und der Fälschung des Ur-
teils zurückgewiesen, was sich den diversen eingereichten Stellungnah-
men klar entnehmen lasse. Strafrechtlich sei ihm nichts vorzuwerfen, liege
doch kein einziges Strafurteil vor. Er habe die Fragen der Behörden im Zu-
sammenhang mit seiner jetzigen Ehe ausführlich beantwortet und die ver-
langten Unterlagen eingereicht. Er sei somit seinen Mitwirkungspflichten
vollumfänglich nachgekommen. Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass er die unter Art. 26 aBüG aufgeführten Bedingungen der In-
tegration, der Beachtung der Rechtsordnung und Nichtgefährdung der in-
neren und äusseren Sicherheit der Schweiz allesamt erfülle.
6.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz den Vorwurf der Rechts-
verzögerung zurück. Die Dauer des Verfahrens sei auf die Komplexität der
Sachverhaltsabklärungen zurückzuführen. Zudem habe es der Beschwer-
deführer trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, eine klare, detail-
lierte Stellungnahme zu den Vorwürfen der Bigamie und des Verdachts des
gefälschten Scheidungsurteils betreffend die Ehe mit C._______ sowie
zum angeblichen Menschenschmuggel abzugeben. Ferner sei sie – die
Vorinstanz – bei den ihr zur Verfügung stehenden Informationen immer ge-
halten, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In Anbetracht einer bereits
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Seite 9
erschlichenen Einbürgerung und des damit erwiesenen rechtsmissbräuch-
lichen Verhaltens erscheine es durchaus verständlich, dass sämtliche zur
Verfügung stehenden Informationen eingehend überprüft und abgewogen
werden müssten. Von nicht (mehr) relevanten Sachverhaltselementen
könne nicht gesprochen werden. Denn der in der angefochtenen Verfü-
gung beschriebene chronologische Ablauf der Ereignisse und das allem
Anschein nach planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers gebe An-
lass zu den bestehenden Zweifeln. Schliesslich hält die Vorinstanz daran
fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinrei-
chend nachgekommen sei, indem er keine detaillierten Angaben zu den
aktenkundigen und nicht von der Hand zu weisenden Verdachtsmomente
gemacht habe. Auch habe er nicht erklärt, weshalb die heutige Ehe – im
Gegensatz zur ersten – als tatsächlich, intakt und stabil angesehen werden
könne, oder nicht aufgezeigt, welche Integrationsbemühungen er im Ver-
laufe der Jahre unternommen habe.
6.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel unver-
ändert fest. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um einen komplexen
Sachverhalt. Auch habe er das Verfahren nicht selbstverschuldet verzö-
gert. Er habe vielmehr jeweils umgehend zu den Schreiben der Vorinstanz
Stellung genommen. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern er seine Mitwir-
kungspflicht verletzt haben sollte, indem er den (strafrechtlich relevanten)
Vorwurf der Bigamie, der Urkundenfälschung und des Menschenschmug-
gels bestreite. Weder liege ein Strafurteil vor noch sei ein strafrechtliches
Verfahren eingeleitet worden. Im Übrigen spreche allein schon die Tatsa-
che, dass er seit 13 Jahren verheiratet sei, für ein intaktes und stabiles
Eheleben. Auch könne angesichts seiner 28-jährigen Arbeitstätigkeit in ei-
nem Schulheim nicht bestritten werden, dass er gut integriert sei.
7.
7.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer u.a. mehrfaches missbräuchli-
ches Verhalten (Verdacht der Bigamie, Urkundenfälschung und Menschen-
schmuggel) vor und stellt damit die für eine Einbürgerung verlangte
Voraussetzung von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachtung der schweizeri-
schen Rechtsordnung) in Frage.
7.1.1 Zu diesem Erfordernis gehören u.a. keine in der Schweiz oder in an-
deren Staaten hängigen Strafverfahren, die Beachtung der Rechtsordnung
der Schweiz sowie des jeweiligen Aufenthaltsstaates des Gesuchstellers
in den letzten zehn Jahren, keine hängigen Betreibungen, keine in den letz-
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Seite 10
ten fünf Jahren ausgestellten Verlustscheine, Bezahlung aller bis heute fäl-
ligen Steuern (vgl. Formular "Erklärung bezüglich Rechtsordnung" in An-
hang V des Handbuchs Bürgerrecht des SEM für Gesuche bis 31. Dezem-
ber 2017).
7.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer sind keine Betreibungen und
Verlustscheine registriert. Er hat auch keine ausstehenden Steuerschul-
den. Eine Schuld von Fr. 6'559.80 zugunsten der Sozialen Dienste der
Stadt E._______ wurde im September 2013 wegen Verjährung abge-
schrieben. Zudem sind keine Strafverfahren hängig. Was das angeblich
missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so ergingen
diesbezüglich weder Strafurteile noch wurde gegen ihn ein Strafverfahren
eröffnet. So stellte die Kantonspolizei Graubünden betreffend Verdacht des
Menschenschmuggels bereits in ihrem Erledigungsbericht vom 13. März
2007 fest, der Verdacht, dass Schweizer Frauen nach Indien gebracht wor-
den sein sollten, um dort Inder zu ehelichen, habe nicht erhärtet werden
können. Was das angeblich gefälschte Scheidungsurteil vom 16. Dezem-
ber 2003 betrifft, so wurde gemäss Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft die Scheidungskurkunde von der zuständigen Behörde in Indien kor-
rekt ausgestellt (vgl. Aktennotiz des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden vom 23. März 2010). Ferner wurde gegen den Beschwerde-
führer auch nicht wegen Bigamie (er soll C._______ noch während der Ehe
mit B._______ geheiratet haben) strafrechtlich ermittelt. Von diesem Ver-
dacht und dem ihm vorgeworfenen Menschenschmuggel hatten – wie aus
dem Bundesgerichtsurteil 2A.221/2005 vom 6. September 2005 hervor-
geht – bereits die für die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungs-
bewilligung zuständigen kantonalen Behörden Kenntnis. Trotzdem sahen
sich diese Behörden nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Abklärungen
vorzunehmen und erteilten dem Beschwerdeführer im Dezember 2005 die
Niederlassungsbewilligung. Dass diese Bewilligung – wie die Vorinstanz
mutmasst – gestützt auf die im Juli 2005 geschlossene Ehe erteilt worden
sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Heirat allein dem Beschwerde-
führer auch nach damaligem Recht lediglich einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verschaffte (vgl. M. SPESCHA / P. STRÄULI,
Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 7 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, AS 1991 1034 1043],
S. 42). Schliesslich wurden im Verfahren des Beschwerdeführers betref-
fend ordentliche Einbürgerung vom Amt für Migration und Zivilrecht Grau-
bünden umfangreiche Abklärungen durchgeführt, welche dieselben Vor-
würfe wie im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand hatten. Diesbezüg-
lich wurden jedoch keine Einwände erhoben. Das Gesuch auf ordentliche
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Einbürgerung wurde damals ausschliesslich wegen noch ausstehender
Schulden infolge Rückzuges abgeschrieben. Demzufolge kann dem Be-
schwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungs-
pflichten verletzt, indem er die damals gegen ihn erhobenen Verdächtigun-
gen bzw. Anschuldigungen, die sich in der Folge nicht erhärtet haben, le-
diglich bestritt und keine weitere Angaben machte. Somit durfte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer auch kein wiederholtes rechtsmissbräuch-
liches Verhalten vorwerfen bzw. durfte ihre Zweifel an der Erfüllung der
Einbürgerungsvoraussetzungen nicht darauf stützen.
7.1.3 Der einzige nachgewiesene Rechtsmissbrauch betrifft das Verhalten
des Beschwerdeführers, welches zur Nichtigerklärung seiner erleichterten
Einbürgerung im Jahre 2002 führte. Weil dieses Verhalten jedoch bereits
bei der Einreichung des neuen Gesuchs um erleichterte Einbürgerung
mehr als zehn Jahre zurücklag, kann es dem Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt der Beachtung der Rechtsordnung nicht mehr entgegenge-
halten werden. Die Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 26 Abs. 1
Bst. b aBüG ist daher erfüllt.
7.2 Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer
auch die Voraussetzung zur Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG
(Integration). Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 1. No-
vember 1990 ununterbrochen als Leiter Reinigung mit einem Pensum von
100 Prozent beim selben Arbeitgeber tätig. Gemäss Zwischenzeugnis sei-
nes Arbeitgebers vom 8. März 2018 führt er seine Aufgaben zur vollsten
Zufriedenheit und mit hohem Engagement aus, ist zuverlässig, pünktlich
und ausgeglichen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie Kollegin-
nen und Kollegen ist immer sehr freundlich und korrekt, respektvoll und
hilfsbereit. Dass seine Deutschkenntnisse sehr gut sind (inkl. Dialekt) und
er in der Schweiz bestens integriert ist, geht im Übrigen auch aus den im
Juni/Juli 2015 bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben hervor.
7.3 Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzun-
gen das gesamte frühere Verhalten des Beschwerdeführers mitberücksich-
tigte und unter Einbezug der Chronologie der Ereignisse eine Gesamtwür-
digung der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs vornahm, ist grundsätz-
lich nicht zu beanstanden. Ein negatives Ergebnis setzt jedoch voraus,
dass aufgrund dieser Ereignisse bzw. der Chronologie der Ereignisse tat-
sächlich auf fehlende Einbürgerungsvoraussetzungen geschlossen wer-
den kann bzw. darüber zumindest begründete Zweifel bestehen. Allein die
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Seite 12
– fast 18 Jahre zurückliegende – Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung reicht dazu nicht aus. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die zweite
Ehe des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Beurteilung des vorlie-
genden Einbürgerungsverfahrens haben kann, zumal diese nichts zur Si-
cherung seines Aufenthalts in der Schweiz beitrug. Der Rückzug seines
Gesuchs um ordentliche Einbürgerung und die anschliessende Einrei-
chung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung kann dem Beschwerde-
führer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Der damalige Rückzug er-
folgte nur auf Anraten der kantonalen Einbürgerungsbehörde, weil der Be-
schwerdeführer noch (geringe) Schulden hatte. Dass er nach dem Wegfall
dieses Hindernisses nicht ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung,
sondern ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichte, ist ihm nicht
vorzuwerfen. Er machte damit lediglich von einem ihm zustehenden Recht
Gebrauch.
Zwingend zu beachten bei der Beurteilung des Gesuchs um erleichterte
Einbürgerung sind hingegen die Umstände der jetzigen Ehe. Aus den Ak-
ten ergibt sich, dass sich die Ehegatten im Jahre 2003 kennenlernten, nach
einem Jahr zusammenzogen und im Juli 2005 heirateten. Im Weiteren ist
durch zahlreiche Fotos belegt, dass sie sehr viel gemeinsam unternehmen
(Ferienreisen, Wanderungen usw.). Gemäss den oben erwähnten Refe-
renzschreiben trifft man die Ehegatten zusammen an Stadtfesten, an öf-
fentlichen und schulinternen Anlässen, auf der Strasse und beim Einkau-
fen. Irgendwelche Hinweise für eine nicht gelebte oder instabile Ehe sind
nicht ersichtlich. Allein schon die Tatsache, dass die Ehe nun schon über
14 Jahre dauert, spricht für ein intaktes und stabiles Eheleben und ist bei
der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen besonders zu würdi-
gen. Genau dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
getan. Obwohl sie die entsprechenden Unterlagen und Informationen
hatte, ging sie bei der Beurteilung der Intaktheit und Stabilität der Ehe mit
keinem Wort darauf ein.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle in Art. 26 Abs. 1 aBüG
aufgeführten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwer-
deführer ist bestens integriert und hat sich seit fast zwei Jahrzehnten nichts
mehr zuschulden kommen lassen. Schliesslich lebt er in einer tatsächli-
chen Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner ge-
tragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.
8.
8.1
Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig
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(Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich auf-
zuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer er-
leichtert einzubürgern.
8.2 Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz der
Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe, ist hingegen nicht einzutreten.
Eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung gemäss Art. 46a VwVG setzt
voraus, dass der Rechtssuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei der
Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht
(vgl. Urteil des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1). Der Be-
schwerdeführer kündigte vor Erlass der angefochtenen Verfügung an, (erst
dann) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, wenn innert 30
Tagen keine Verfügung in der Sache ergehen sollte. Indem die Vorinstanz
innerhalb der gesetzten Frist verfügte, hat sie diesem Begehren vollum-
fänglich entsprochen, weshalb an der nachträglichen Feststellung einer
Rechtsverzögerung kein Interesse mehr besteht.
9.
9.1
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der am 19. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), wobei er gemäss Hono-
rarnote vom 6. April 2018 einen Aufwand von Fr. 3'835.- (14.75 Std. à
Fr. 260.-) zuzüglich Fr. 301.90 MwSt, Total Fr. 4'136.90 in Rechnung stellt.
9.2 Entgegen der eingereichten Kostennote (u.a. kann der zeitliche Auf-
wand vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werden)
ist die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rer in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben,
der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht,
der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleich-
baren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf
Fr. 3'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. v VGKE eingeschlossen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 13. November 2017 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, den Beschwerdeführer erleichtert einzubürgern.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Bürger-
recht und Zivilrecht
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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