B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7016/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7016/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste im Früh-
jahr 2003 unter falscher Identität in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos
um Asyl. Die damals angesetzte Ausreisefrist (5. September 2003) liess er
unbenutzt verstreichen und hielt sich anschliessend illegal hierzulande auf.
Am 13. Oktober 2006 heiratete er im Kanton St. Gallen die Schweizer Bür-
gerin C._______ (geb. […]). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufent-
haltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Das Ehepaar hat eine
Tochter (geb. 2008), die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Seit
dem 8. April 2011 leben die Eheleute getrennt. Für die Zeit der Trennung
wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Beschwer-
deführer ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt.
B.
B.a Während seiner Anwesenheit hierzulande trat der Beschwerdeführer
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So liess er sich zwischen Septem-
ber 2003 und Dezember 2005 fünf Mal Widerhandlungen gegen die Trans-
portgesetzgebung zu Schulden kommen, was Bussen zwischen Fr. 60.-
und Fr. 400.- nach sich zog. Am 30. November 2005 sprach das Untersu-
chungsrichteramt I Berner Jura-Seeland gegen ihn wegen Widerhandlun-
gen gegen die Ausländergesetzgebung sodann eine bedingte Gefängnis-
strafe von 20 Tagen und eine Busse von Fr. 300.- aus.
B.b Am 23. November 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern - Mittel-
land den Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Übertretung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitstrafe von 32 Monaten, davon
25 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.c Vom 8. April 2011 an befand sich der angeschuldigte Beschwerdefüh-
rer in Untersuchungshaft und ab dem 21. Juni 2011 im vorzeitigen Straf-
vollzug, aus welchem er am 7. November 2011 entlassen wurde.
C.
Aufgrund der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau sowie der Verurtei-
lung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte das Amt für Mig-
ration und Personenstand, Migrationsdienst des Kantons Bern (im Folgen-
den: MIDI) am 8. Januar 2013 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Anset-
zung einer Ausreisefrist (30. April 2013) aus der Schweiz weg. Dagegen
wehrte er sich erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
F-7016/2015
Seite 3
Bern (Entscheid vom 19. September 2013) und beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern (Urteil vom 21. Mai 2014). Das Bundesgericht wies eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 5. Mai 2015
ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_614/2014).
D.
Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 5. Mai 2015 ge-
währte der MIDI dem Beschwerdeführer in der Folge das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Davon machte er damalige Par-
teivertreter am 25. Juni 2015 Gebrauch.
E.
Am 28. September 2015 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerde-
führer ein ab dem 10. Oktober 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer
von acht Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies
das SEM hauptsächlich auf die abgeurteilte Delinquenz und das Aufent-
haltsverfahren mit dem am 5. Mai 2015 ergangenen bundesgerichtlichen
Urteil. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer skrupellos die
Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet habe. Als besonders
verwerflich erscheine die Tatsache, dass er aus rein finanziellen Motiven
und ohne selbst drogenabhängig gewesen zu sein, gehandelt habe, wes-
halb von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Auch hätten ihn
Vorstrafen nicht davon abgehalten, ein schweres Delikt zu begehen. Im
Zusammenhang mit qualifizierten Betäubungsmitteldelikten müsse selbst
ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Aufgrund des bisheri-
gen Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und
der wiederholten Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter erweise sich
eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren zur Vermeidung künftiger De-
likte als angezeigt (Art. 67 Abs. 3 des Ausländergesetzes [AuG, SR
142.20]). Der Betroffene habe vorerst während längerer Zeit ausserhalb
der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an
die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung überwiege die geltend gemachten privaten Interessen. Der
Pflege der Beziehungen zu seiner Tochter könne zu gegebener Zeit mittels
Prüfung einer Suspension des Einreiseverbots Rechnung getragen wer-
den.
F.
Am 9. Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer, der sich in der Zwischenzeit
F-7016/2015
Seite 4
(29. Juni 2015) von seiner schweizerischen Ehefrau hatte scheiden lassen,
auf dem Luftweg in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort heiratete er am
23. Oktober 2015 seine Landsfrau B._______ (geb. […]), die in der
Schweiz wohnt und hier eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der ehemalige Parteivertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Be-
urteilung der – drei Jahre nicht übersteigenden – Zeitspanne an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Ferner sei seinem Mandanten die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Hierzu bringt er im Wesentlichen vor,
das SEM habe ausser Acht gelassen, dass die mit Datum vom 23. Novem-
ber 2011 verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen worden sei.
Zu beachten gelte es des Weiteren, dass besagte Tat bereits fünf Jahre
zurückliege, der Handel mit harten Drogen sich auf einen Zeitraum von ei-
nem halben Jahr beschränkt und es sich bei den Vorstrafen um andere
Delikte gehandelt habe. Vorliegend von einer grossen kriminellen Energie
zu sprechen, sei jedenfalls vermessen. Der Beschwerdeführer habe sich
mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut gemacht und sei gewillt, diese
einzuhalten, um die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten und
ihr ein gutes Vorbild zu sein. Insofern könne eine ungünstige Prognose –
nur schon wegen der teilbedingt ausgesprochenen Strafe – ausgeschlos-
sen werden. Eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren stehe dazu in kei-
nem Verhältnis. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit mitzu-
berücksichtigen gelte es sodann, dass die gemeinsame Tochter im Schei-
dungsurteil vom 29. Juni 2015 unter der gemeinsamen Sorge beider El-
ternteile belassen worden sei und der Beschwerdeführer soviel Zeit wie
möglich mit ihr verbracht habe. Kontakte via Telefonate, Internet, etc. seien
nicht mit dem persönlichen Verkehr gleichzusetzen. Durch das auferlegte
Einreiseverbot von acht Jahren würde er die gesamte Entwicklung seiner
Tochter verpassen. Mit einer Suspension könne dem kaum Rechnung ge-
tragen werden, sei das SEM in dieser Hinsicht doch regelrecht überlastet.
Überdies habe er eine neue Partnerin. Mit ihr habe er bis zur Abreise in
einer intakten Beziehung gelebt und sie planten die Hochzeit. Die privaten
Interessen überwögen mithin das geringe Restrisiko eines Rückfalles.
Am 10. Dezember 2015 reichte der frühere Rechtsvertreter einen entspre-
chenden Beleg (Kopie des Familienausweises) für die am 23. Oktober
2015 in Nigeria erfolgte Eheschliessung seines Mandanten nach.
F-7016/2015
Seite 5
H.
Aufgrund der Absicht des Beschwerdeführers bzw. dessen Gattin, bei den
kantonalen Behörden wegen der Heirat um eine neuerliche Aufenthaltsbe-
willigung zu ersuchen, wurde das vorliegende Rechtsmittelverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufenthaltsverfahrens sistiert.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. August 2016 wurde der ehe-
malige Rechtsvertreter aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über
den Stand des Aufenthaltsverfahrens zu informieren und den Sachverhalt
in diesem Sinne zu aktualisieren.
Am 12. September 2016 legte er daraufhin sein Mandat nieder.
Der Rechtsvertreter von B._______ seinerseits orientierte das Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 dahingehend, dass
seine Mandantin mangels Erfolgsaussichten darauf verzichtet habe, das
gestellte Familiennachzugsgesuch vor der hierfür zuständigen Migrations-
behörde der Stadt Bern weiterzuverfolgen.
J.
Aufgrund des nicht weiterverfolgten Familiennachzugsverfahrens nahm
das Bundesverwaltungsgericht das sistierte Beschwerdeverfahren am
17. November 2016 wieder auf. Den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies es, soweit durch die
Mandatsniederlegung nicht gegenstandslos geworden, auf einen späteren
Zeitpunkt.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 26. Januar 2017 machte die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers
vom Replikrecht Gebrauch.
M.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig-
rationsdienstes des Kantons Bern und der Einwohnerdienste, Migration
und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern – wird, soweit rechtserheblich,
in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
F-7016/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht beanstandete der frühere Parteivertreter in seiner
Beschwerdeschrift vom 2. November 2015, die Begründung der angefoch-
tenen Verfügung sei äusserst knapp ausgefallen und stütze sich nicht auf
Tatsachen ab. Damit rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese dient der rationalen und
transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen,
F-7016/2015
Seite 7
den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Be-
hörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim
Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der
Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit
der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder
unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je
komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff
in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind
an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE
2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.).
3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen
erwähnt und die Straftaten aufgeführt, derentwegen es ein Einreiseverbot
verhängte. Zum Hauptvorwurf des qualifizierten Verstosses gegen das Be-
täubungsmittelgesetz äusserte es sich, indem es entsprechende Passagen
aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Mai 2015 betr. Aufenthaltsbe-
willigung zitierte (vgl. Urteil 2C_614/2014, Akten der Vorinstanz [SEM act.]
101 – 111). Der in jenem Verfahren beurteilte Gesamtsachverhalt bildete
die Grundlage für den Erlass einer Fernhaltemassnahme, womit dem Be-
schwerdeführer (er liess sich in beiden Verfahren durch denselben Anwalt
vertreten) die Hauptgründe hierfür hinlänglich bekannt waren. Überdies
legte die Vorinstanz kurz dar, weshalb sie noch für längere Zeit von einer
negativen Gefährdungsprognose ausgehe und zeigte Alternativen zur
Pflege der geltend gemachten familiären Beziehungen auf. Dem Be-
schwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Ver-
fahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Vor-
wurf, sich nicht auf Tatsachen abgestützt zu haben, bildet derweil Gegen-
stand der materiell-rechtlichen Beurteilung. Der (sinngemässen) Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht ist demnach keine Folge zu geben.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
28. September 2015 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine
Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen
oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das
SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3
erster Satz AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann
F-7016/2015
Seite 8
aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländi-
schen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgeht (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE
2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-
übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 in fine m.H.).
4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das BVGer in
BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Ein-
reiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese
grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
F-7016/2015
Seite 9
4.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22a der Verordnung über den na-
tionalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das
SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Septem-
ber 2015 (SEM act. 100) wurde der Beschwerdeführer vom Regionalge-
richt Bern - Mittelland am 23. November 2011 des Verbrechens und der
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) für
schuldig befunden, was eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 25
Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) nach
sich zog. Nicht im Schweizerischen Strafregister figurieren die früheren Wi-
derhandlungen gegen die Transportgesetzgebung und das Ausländerge-
setz (siehe dazu Sachverhalt Bst. a). Mit seiner Delinquenz hat der Be-
schwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fern-
haltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Schwere
Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im In- und/oder Aus-
land werden gemäss geltender Praxis denn regelmässig mit mehr- bzw.
langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet (vgl. dazu eingehender
E. 6.5 weiter hinten). Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
sind somit erfüllt.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von acht Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie
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Seite 10
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhalte-
massnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte
Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
likte kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der beson-
deren Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die
Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird
allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross
ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer
rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu-
grunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.3 m.H.).
6.4 Der Beschwerdeführer ist während seiner Anwesenheit hierzulande
mehrere Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Klar im Vordergrund
steht die am 23. November 2011 im abgekürzten Verfahren abgeurteilte
Drogendelinquenz. Laut dem Regionalgericht Bern - Mittelland hat er hier-
bei zwischen Oktober 2010 und März 2011 mit qualifizierten Mengen harter
Drogen gehandelt. Zum Strafurteil liegt keine Urteilsbegründung vor. Den
beigezogenen Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
während dieser Zeit grössere Mengen Kokain entgegengenommen und
weiterverkauft hat. Nach Auffassung des Bundesgerichts im Verfahren betr.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat er mit seinem Verhalten
dadurch skrupellos die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet.
Als besonders verwerflich erachtete es die Tatsache, dass er aus rein fi-
nanziellen Motiven handelte, ohne selbst drogenabhängig oder in einer
Notlage zu sein (siehe Urteil 2C_614/2014 E. 4.2). Es besteht daher ein
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Seite 11
manifestes Interesse daran, den Betroffenen längerfristig von der Schweiz
fernzuhalten.
6.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Straftaten, de-
rentwegen er strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, sprechen für
eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis
der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglich-
keiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung, die im Einklang mit derjenigen des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) steht, ist bei solchen
Delikten ein strenger Massstab anzuwenden und selbst ein geringes Rest-
risiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. etwa BGE 139 I
145 E. 2.5, BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und BGE 125 II 521 E. 4a oder Urteil
des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Überdies dürfen
bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Überlegungen mitein-
bezogen werden (Urteil des BGer 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1
m.H.).
6.6 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene hervorheben, dass
ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Insofern könne eine
ungünstige Prognose ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang
gilt es vorweg festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unter-
schiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden
sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi-
alisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Le-
galprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist
hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
Im Aufenthaltsverfahren hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in
seinem Urteil vom 21. Mai 2014 (vgl. SEM act. 52 – 68) ausgeführt, dass
hinsichtlich der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die Bemes-
sung der Freiheitsstrafe abzustellen sei. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sprächen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten strafrechtlich für
ein schweres Verschulden, da solche Fälle bereits als so gravierend ein-
gestuft würden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in
Frage komme. Angesichts des Strafmasses von 32 Monaten Freiheits-
strafe ist selbstredend auch ausländerrechtlich von einem schwerwiegen-
den Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen. Die Bedeutung des
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Seite 12
teilweisen Aufschubs der Freiheitsstrafe beschränkt sich derweil auf die
Prognose des Strafrichters, ob sich der Betroffene zukünftig bewähren
werde. Das – wie eben dargetan fortbestehende – öffentliche Fernhaltein-
teresse wäre hier folglich noch höher zu veranschlagen, wenn dem Be-
schwerdeführer der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gänzlich ver-
wehrt würde, da der Strafrichter diesfalls eine negative Bewährungsprog-
nose hätte stellen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-7574/2015 vom
19. Januar 2017 E. 6.2).
6.7 Auf eine günstige Prognose schliesst der frühere Parteivertreter eben-
falls, weil die gravierendste Delinquenz zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung bereits fünf Jahre zurücklag. Für die Berechnung
der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs-
oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint
stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer
Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4
m.H.). Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während des Strafvoll-
zugs und der strafrechtlichen Probezeit (die bis zum 23. November 2013
dauerte) sodann nur untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch kann dem
Beschwerdeführer das Verhalten seit der Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafantritt (7. November 2011) – jedenfalls im dargelegten Rahmen – po-
sitiv angerechnet werden. Hinsichtlich der Rückfallgefahr trotz Zeitablaufes
nicht völlig ausser Acht gelassen werden können andererseits die Vorstra-
fen. Wohl handelt es sich diesbezüglich nicht um schwerwiegende Wider-
handlungen (im Einzelnen siehe EMF der Stadt Bern act. 52/53, 79/80,
83/84 sowie 99 – 104), weswegen entgegen der Darstellung in der ange-
fochtenen Verfügung nicht von wiederholten Verstössen gegen hochwer-
tige Rechtsgüter ausgegangen werden kann. Gleichwohl spricht die Häu-
fung solcher Widerhandlungen (wovon eine mit einer bedingten 20-tägigen
Gefängnisstrafe und einer Busse geahndet wurde) für eine phasenweise
Geringschätzung der Rechtsordnung (dazu wiederum Urteil 2C_614/2014
E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdefüh-
rer in dieser Hinsicht ausserdem mit Blick auf die Beziehung zu seiner
Tochter. Mit Kokain handelte er nämlich zwischen Oktober 2010 und März
2011, mit anderen Worten vermochte ihn weder die Verantwortung als Va-
ter noch diejenige als Ehemann (die Familie war damals noch intakt) davon
abzuhalten, gleich über mehrere Monate hinweg im Drogengeschäft tätig
zu sein. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nach wie vor nicht als gebannt
betrachtet werden.
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6.8 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.4 – 6.7) eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensiblen Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem
grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4
E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ih-
rer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straf-
taten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum ent-
gegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als
gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnah-
mepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak-
ten zu ihm nahe stehenden, in der Schweiz lebenden Personen (zweite
Ehefrau, Kind aus erster Ehe) gegenüber. Auch die jetzige Gattin legt den
Fokus in der Replik vom 26. Januar 2017 auf die familiäre Situation und
beruft sich damit implizit auf das in Art 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte
Recht auf Familienleben.
7.4 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
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funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2015 verlassen. Im Folgenden stellt
sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis, nicht zuletzt mit Blick auf das Kindeswohl, vor Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE
2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
7.5 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie
eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf-
enthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträch-
tigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingrif-
fen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen
muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot
nicht aushöhlen; die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschrän-
kungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Strafta-
ten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend ge-
machten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Dass das SEM
Suspensionsgesuche entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift
vom 2. November 2015 zeitgerecht behandelt, zeigt die am 10. Februar
2017 ausgestellte Suspensionsverfügung, mit welcher dem Beschwerde-
führer vom 24. März 2017 bis 9. April 2017 ein Besuch bei seiner neuen
Ehefrau erlaubt wird (vgl. BVGer act. 24).
7.6 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der mittels moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Telefon,
Skype, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz (und
der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Das verfassungs- und konven-
tionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt
ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am ge-
eignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Wei-
teren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer
im Herbst/Winter 2010/11 ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Tochter aus
erster Ehe mit Kokain handelte. Der jetzigen Gattin wiederum musste auf-
grund des Urteils des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 23. Novem-
ber 2011 sowie des verweigernden Aufenthaltsverfahrens bewusst sein,
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dass sie mit ihm kurz- und mittelfristig nicht würde in der Schweiz zusam-
menleben können. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbeson-
dere die Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden und
Schengener Gebiet, hat sie gegen sich gelten zu lassen.
7.7 Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tra-
gen ist, wie angetönt, schliesslich den Beziehungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem im Mai 2008 geborenen Kind aus erster Ehe. Dass dem so
ist, ist in erster Linie der vorrangigen Bedeutung des Kindeswohls geschul-
det (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6 oder BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H.).
Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet
dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen
gilt (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) und geniesst keinen absoluten
Vorrang. Im Übrigen lebt der Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2011 von
der Mutter der gemeinsamen Tochter und dem Kind getrennt. Dieses steht
unter der Obhut der Mutter. Soweit bekannt, wurde das Sorgerecht im
Scheidungsurteil vom 29. Juli 2015 wie bis anhin bei beiden Elternteilen
belassen. Somit konnte der persönliche Umgang mit dem Kind schon bis-
her nur reduziert und in Abstimmung mit der Mutter gepflegt werden. Anzu-
merken wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer seinen Ver-
pflichtungen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge zeitweise nicht
nachkam, weshalb diese bevorschusst werden mussten (vgl. act. 391 der
Akten des MIDI). Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag be-
sagtes privates Interesse das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung
mithin selbst unter besonderer Berücksichtigung seiner Beziehung zur
Tochter nicht entscheidend zurückzudrängen.
7.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem
Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist, die von der Vorinstanz auf acht
Jahre festgelegte Dauer jedoch als unverhältnismässig erscheint. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang vor allem von Be-
deutung, dass der Beschwerdeführer nach 2005 nur eine gravierende
Straftat begangen hat (keine wiederholten Verstössen gegen hochwertige
Rechtsgüter bzw. nur eine Verurteilung wegen BetmG-Delikten) und er sich
seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im November 2011 nichts mehr
zu Schulden kommen liess. Zudem liegt die letzte Straftat unterdessen
rund sechs Jahre zurück. Hinzu kommen das Kindeswohl und die aktuelle
familiäre Situation. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als
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angezeigt, das Einreiseverbot auf sechs Jahre zu befristen. Damit wird den
auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend
Rechnung getragen.
8.
Es ist angesichts der abgeurteilten Delinquenz des Beschwerdeführers
(Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung) nicht zu beanstanden (und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt), dass die Vorinstanz die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu auch
E. 4.4 hiervor). Sie hat für die nunmehr reduzierte Dauer weiterhin Geltung.
Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes
öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen-
gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers
gegeben.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von acht Jahren aus-
gesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf sechs Jahre, bis zum 9. Ok-
tober 2021, zu befristen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der frühere Rechtsvertreter ersuchte jedoch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). In
der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. November 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für
die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not-
wendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Den entsprechenden Gesuchs-
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unterlagen zufolge (siehe Beilage zu BVGer act. 4) verzeichnet der Be-
schwerdeführer weder Einnahmen noch Auslagen. Seine Ehefrau erwirt-
schaftet nach Berechnung des Notbedarfs derweil einen monatlichen
Überschuss von rund Fr. 1‘400.-. Ein solcher Überschuss reicht vorliegend
aus, um neben den Lebenshaltungskosten auch noch die Kosten dieses
Verfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
somit mangels Bedürftigkeit nicht erfüllt, weshalb dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
10.3 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine ge-
kürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Weil der frühere Rechtsvertreter mit der Mandatsniederle-
gung keine Kostennote vorgelegt hat, ist über die Höhe der Entschädigung
aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 9. Oktober 2021 befristet.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern ad […] (in Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: