B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7019/2016
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
F-7019/2016
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Sachverhalt:
A.
Der aus Kamerun stammende Beschwerdeführer X._______, geb. 1970,
reiste im April 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
und erhielt gemäss Art. 42 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) eine Aufent-
haltsbewilligung. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per Ende
2012 wurde seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG weiter verlängert (Akten des Staatssekretariats für Migration [nachfol-
gend: Vorinstanz bzw. SEM]-act. 1/1-70).
B.
Am 13. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzei-
tige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration im
Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG (SEM-act. 2/71-95).
C.
Der Migrationsdienst der Stadt Y._______ erklärte sich am 11. April 2016
bereit, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
SEM die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen (SEM-act. 2/96-
117).
D.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die Vorinstanz den kantonalen An-
trag um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung zugunsten des Beschwerdeführers ab. Die Voraussetzungen zur vor-
zeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt solange
der Beschwerdeführer seine Steuerausstände nicht vollständig beglichen
habe (SEM-act. 11/161-164).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung. Er machte geltend, dass gemäss den vom Migrations-
dienst der Stadt Y._______ erhaltenen Informationen einem Gesuch zur
vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzig ein aktueller
Betreibungs- und Strafregisterauszug beizulegen seien. Auf Nachfrage
habe er in der Folge eine zusätzliche Bestätigung der kantonalen Steuer-
verwaltung eingereicht. Diese zeige auf, dass alle rechtskräftigen Steuern
bezahlt sind oder eine Abzahlungsvereinbarung besteht, die eingehalten
werde. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht korrekt, da sie bei der Beur-
teilung seines Gesuchs alle offenen Steuerausstände als Steuerschulden
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beurteile, obwohl diese im Zeitpunkt der Gesuchstellung teilweise noch
nicht rechtskräftig waren, und er alle Abzahlungsvereinbarungen einhalte
(„refus phantasiste“, vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch BVGer-act. 8).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Vielmehr seien gegen den Be-
schwerdeführer weiterhin nicht unerhebliche Steuerausstände zu verzeich-
nen und die Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung deshalb offensichtlich weiterhin nicht erfüllt (BVGer-
act. 5).
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer replizierend
an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und seinen Rechtsstand-
punkten fest. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (BVGer-act. 7 und 8).
H.
Die vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 ersuchte Änderung der
Verfahrenssprache lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 8. März 2017 ab (BVGer-act. 13).
I.
Die Vorinstanz liess die angesetzte Frist zur Einreichung einer Duplik bis
zum 13. März 2017 ungenutzt verstreichen (vgl. BVGer-act. 9).
J.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 15).
K.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest (BVGer-act. 16).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, in denen die Zustimmung zur vor-
zeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert wird, sind mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
(FZA, SR 0.142.112.681) erfolgt die Regelung des Aufenthalts grundsätz-
lich im Rahmen von Ermessensbewilligungen. Die Niederlassungsbewilli-
gung verschafft ausländischen Personen ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz; sie gilt unbefristet sowie bedingungslos (vgl. Art. 34
AuG sowie HUNZIKER/KÖNIG, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Rz. 2 ff. zu Art. 34 AuG).
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung vorzeitiger Nie-
derlassungsbewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
des Bundes für das Zustimmungsverfahren. Entsprechende positive Vor-
entscheide der kantonalen Behörden sind deshalb gemäss Art. 40 Abs. 1
und Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 Bst. b
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der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem SEM zur Zustimmung zu unter-
breiten. Im Zustimmungsverfahren ist das SEM nicht an die Beurteilung
durch den Kanton gebunden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE, Urteil des BVGer
F–4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 mit Hinweisen).
3.3 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung; die Behörde entscheidet im Rahmen des Er-
messens über entsprechende Gesuche. In Abweichung von Art. 34 Abs. 2
AuG räumen verschiedene Sondervorschriften bestimmten Gruppen von
ausländischen Personen aber Rechtsansprüche auf die Erteilung von Nie-
derlassungsbewilligungen ein. Dies gilt etwa für Ehegatten und Kinder von
Schweizern und Niedergelassenen unter den in Art. 42 Abs. 3 und 4 bezie-
hungsweise Art. 43 Abs. 2 und 3 AuG genannten Voraussetzungen. Über-
dies können aufgrund sogenannter Niederlassungsvereinbarungen staats-
vertragliche Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung be-
stehen (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheitsrecht, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.248).
3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AuG die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bean-
tragt. Korrekterweise macht er nicht geltend, aufgrund eines Staatsvertra-
ges oder im Sinne von Art. 42 Abs. 3 AuG über einen Anspruch auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung zu verfügen, da seine Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin nicht fünf Jahre dauerte. Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in dieser Sache deshalb endgültig über das Gesuch des
Beschwerdeführers auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt werden, wenn sie sich ins-
gesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während der letz-
ten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war.
Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in die Schweiz integriert,
kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen An-
trag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrations-
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anstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; MARC
SPESCHA ET AL., Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 141; PE-
TER BOLZLI, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015,
Rz. 7 zu Art. 34 AuG; UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.252).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit über acht Jahren ununterbrochen im Be-
sitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufent-
haltsdauer in der Schweiz liegt deshalb vor. Nachfolgend ist demnach zu
prüfen, ob er sich darauf berufen kann, im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE erfolgreich integriert zu sein.
4.3 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Ver-
bindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Per-
son die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und
den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet. Diese Bestim-
mungen werden präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konfe-
renz der Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegier-
ten entwickelte Kriterienliste zum Grad der Integration (Ziff. 3.4.3.5.2 der
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Fassung vom
3. Juli 2017, online abrufbar unter: > Publikationen &
Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; sowie
Ziff. 2.3.4 der Weisungen und Erläuterungen Integration des SEM, Fas-
sung vom 1. Juli 2015, online abrufbar unter: > Publi-
kationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > IV. Integration >
Anhang I; jeweils besucht im Oktober 2017).
4.4 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Kriterien nicht um
eine abschliessende Aufzählung notwendiger Integrationsvoraussetzun-
gen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss Art. 54 Abs. 2 AuG ei-
nen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt
und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung stets die gesamten Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen. Der Begriff der
erfolgreichen Integration in Art. 34 Abs. 4 AuG ist dabei mit jenen in Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE anerkanntermassen weitge-
hend deckungsgleich; die Praxis zu diesen Bestimmungen kann deshalb
sinngemäss beigezogen werden. Die Anforderungen an die Integration
sind jedoch umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit
dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausserdem ist bei der
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vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das Kriterium der
guten Kenntnisse einer Landessprache stärker zu gewichten als dies nach
der Auflösung einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs 1 Bst. a
AuG der Fall ist (vgl. Urteile des BVGer C–2652/2012 vom 19. Februar
2014 E. 6.5 ff. und C–6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.4; MARIO
GATTIKER, Integration im neuen Ausländergesetz – eine Zwischenbilanz,
in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2007/2008, S. 91). Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer
eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzu-
nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6;
MARC SPESCHA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrations-
recht, 4. Aufl. 2015, Rz. 5a zu Art. 50 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrer Verfügung, dass der Beschwerdeführer
seit über fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
seit Ende November 2013 als diplomierter Pflegefachmann erwerbstätig ist
und eine Festanstellung hat, gute Deutsch- und Französischkenntnisse
vorweisen kann und weder im Straf-, noch im Betreibungsregister verzeich-
net ist. Der Beschwerdeführer erfüllt nach unbestrittener Ansicht der kan-
tonalen Behörde und der Vorinstanz demnach sowohl die sprachlichen als
auch die beruflichen Anforderungen an eine erfolgreiche Integration. Die-
ser soweit guten Integration stehen jedoch Steuerausstände in der Höhe
von rund CHF 16'000.– gegenüber (vgl. SEM-act. 21/193: CHF 16'320.90).
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich diese mehrere
Jahre betreffenden offenen Steuerausstände mit dem Erfordernis einer er-
folgreichen Integration gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG nicht vereinbaren las-
sen. Zwar halte der Beschwerdeführer seine mit der Steuerverwaltung des
Kantons Bern vereinbarten Abzahlungsbewilligungen ein; dennoch komme
er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur stark verzögert nach.
Die Vorinstanz deutet die Steuerausstände des Beschwerdeführers in der
Folge als schlechten finanziellen Leumund und spricht ihm darauf gestützt
eine erfolgreiche Integration ab. Sie vertritt den Standpunkt, eine erfolgrei-
che Integration setze voraus, dass keine Steuerausstände bestehen. Der
Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Berücksichtigung aller im
Entscheidzeitpunkt offenen Steuerausstände der Vorinstanz lediglich als
Vorwand diene, zumal diese Information vom kantonalen Migrationsamt
nicht standardmässig eingefordert werden und die Beträge zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung teilweise weder rechtskräftig noch fällig waren.
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5.2 Sofern eine ausländischen Person über eine feste Arbeitsstelle verfügt,
nie Sozialhilfe bezogen oder gegen die Rechtsordnung verstossen hat und
die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht, müssen
triftige Gründe gegen eine erfolgreiche Integration sprechen, damit eine
solche verneint werden kann (vgl. Urteil des BVGer C–2154/2013 vom
15. April 2015 E. 5.3.1; ALEXANDRA BÜCHLER ET AL., Die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürger-
rechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2015/2016, S. 202 f.). Ferner können Integrationsdefizite wie Schulden
oder Straffälligkeit durch soziale und berufliche Verankerung und allenfalls
auch via Kinder aufgewogen werden. Erscheint eine allfällige vorüberge-
hende Schuldenphase als Folge gesundheitlicher Einschränkungen oder
Belastungen anderer Natur und nicht als Ausdruck einer fehlenden Selbst-
erhaltungsfähigkeit, ist das Vorliegen einer erfolgreichen Integration eben-
falls zu bejahen. Relevant sind demnach nicht nur die Höhe, sondern auch
die Gründe für Schulden; allfällige Bemühen, solche abzuzahlen, sind po-
sitiv zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 2C_895/2015 vom 29. Februar
2016 E. 3.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3 ff. und BGer
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.4; Urteil des BVGer C–4103/2015
vom 22. April 2016 E. 7.4; SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht,
a.a.O., Rz. 5a zu Art. 50 AuG).
5.3 Aufgrund der für die Integrationsbeurteilung massgebenden zukunfts-
gerichteten Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt steht es der Vor-
instanz zu, alle relevanten Unterlagen zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für die laufenden Steuerausstände eines Gesuchstellers. Soweit die ange-
fochtene Verfügung allerdings allein aus dem Betrag der offenen Steuer-
ausstände auf eine fehlende erfolgreiche Integration zu schliessen scheint,
beruht sie nicht auf einer gesamthaften Würdigung der Verhältnisse. So
bleibt die Tatsache unberücksichtigt, dass ein Teil der Steuerausstände we-
der rechtskräftig noch fällig waren beziehungsweise sind. Ebenso wenig
wurden die vom Beschwerdeführer angestrengten konkreten Schritte zur
Stundung und Bezahlung der offenen Beträge in die vorinstanzliche Beur-
teilung miteinbezogen. Die angefochtene Verfügung geht sodann darüber
hinweg, dass sich die offenen Steuerausstände durch die Anfechtung der
Steuerbescheide für das Jahr 2012 und 2014 erklären. Die definitive Ent-
scheidung für die Steuerperiode 2012 ist weiterhin ausstehend, jene für
das Steuerjahr 2014 erfolgte im Februar 2016. Die Rechnung für die Steu-
erperiode 2015 wurde erst im Januar 2017 fällig (vgl. BVGer-act. 1, Beila-
gen 4 und 7 sowie BVGer-act. 8, Beilage 1 sowie nicht nummerierte Bei-
lage „Zahlungsaufforderung [Mahnung], Kantons- und Gemeindesteuern
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2015, vom 19. Januar 2017). Für diese Beträge von einer stark verzöger-
ten Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu sprechen, erscheint
nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BVGer C–7206/2013 vom 27. Oktober
2014 E. 7.5). Die Steuerausstände sind zudem vor dem Hintergrund der
mit ausserordentlichen Ausgaben verbundenen Scheidung zu würdigen
(vgl. SEM-act. 1/14 und 36). Gerade auch aus dieser Perspektive sind die
Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Schulden abzuzahlen, positiv
zu bewerten.
5.4 Aufgrund der auch für die vorliegende Integrationsbeurteilung massge-
benden zukunftsgerichteten Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt ist
auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit
Ende 2016 schwer erkrankt und bis auf weiteres arbeitsunfähig ist, wobei
er von der Taggeldversicherung 80 % seines bisherigen Lohnes bezieht
(vgl. BVGer-act. 7). Die weiterhin offenen Steuerbeträge werden deshalb
unter Umständen vom Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht umgehend
beglichen werden können. Allfällige Auswirkungen dieser gesundheitlichen
Belastungsphase stellen die erfolgreiche Integration des Beschwerdefüh-
rers jedoch nicht in Frage. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer auch
in seiner aktuellen Situation darum bemüht, seine Steuerschulden zu stun-
den und trotz seinen momentanen gesundheitlich bedingten Einschränkun-
gen, den ihm möglichen finanziellen Pflichten nachzukommen (vgl. BVGer-
act. 8, Beilage 3.1). Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen vor die-
sem Hintergrund nicht erforderlich.
5.5 Schliesslich mutet die angefochtene Verfügung insofern widersprüch-
lich an, als dem Beschwerdeführer seit Februar 2014 gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG eine erfolgreiche Integration attestiert und die Aufent-
haltsbewilligung jährlich verlängert wurde. Es erscheinen keine besonde-
ren Gründe ersichtlich, im Rahmen der Ermessenserwägung zur vorzeiti-
gen Gewährung der Niederlassungsbewilligung eine gegenteilige Auffas-
sung zu vertreten (vgl. ebenso die Urteile des BVGer C–6067/2012 vom
20. September 2013 E. 7.2.3; C–7206/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 7.8;
C–2179/2013 vom 20. August 2014 E. 7.3.3). Insbesondere erfüllt der Be-
schwerdeführer die im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 4 AuG aner-
kanntermassen erhöhten Anforderungen an die sprachliche Integration
auch nach Ansicht der Vorinstanz.
5.6 Gesamthaft betrachtet erscheinen die Steuerausstände des Beschwer-
deführers weder als Ausdruck einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit
noch als Verstoss gegen die rechtsstaatliche Ordnung. Insofern können sie
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mit der unbestrittenermassen erfolgreichen sprachlichen, beruflichen und
sozialen Integration des Beschwerdeführers aufgewogen werden. Die ge-
mäss Art. 34 Abs. 4 AuG vorausgesetzte erfolgreiche Integration für die Be-
willigung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher
gegeben.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen und dem auf Art. 34 Abs. 4 AuG gestützten Gesuch um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch den zuständigen
Kanton die Zustimmung zu erteilen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
zu Letzterem subsidiär ist, ist sie somit nicht mehr von Belang.
7.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht vertretenen Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung nur dann auszurichten, wenn es sich um eine
komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenswahrung
den Rahmen des üblicherweise zur Besorgung der persönlichen Angele-
genheiten Notwendigen überschreitet (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Rz. 5 zu Art. 7 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
29. Juli 2016 wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst der Stadt Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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