B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7036/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch RA lic. iur. Raphael J.-P. Meyer, Niklaus
Rechtsanwälte, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7036/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, geb. 1974,
wurde am 17. Oktober 2016 im Kanton Zürich von der Polizei kontrolliert.
Sie wies sich den Beamten gegenüber mit einem nigerianischen Reisepass
und einem abgelaufenen Ausländerausweis aus Spanien („Permiso de Re-
sidencia“) gültig bis zum 7. August 2016, aus (Akten des Migrationsamts
des Kantons Zürich [kant.-pag.] 2 ff.).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 18. Oktober 2016
wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
rechtswidrigen Einreise für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (kant.-pag. 16 ff.). Dage-
gen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (BVGer-act. 1 Bei-
lage 5 und 11). Gestützt auf den Strafbefehl wurde die Beschwerdeführerin
vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. Oktober 2016 aus der
Schweiz weggewiesen (kant.-pag. 33 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verhängte die Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. In ihrer Begründung
führte sie aus, bei einer Kontrolle am 17. Oktober 2016 sei festgestellt wor-
den, dass die Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz eingereist sei und
sich hier wiederrechtlich aufhalte. Konkrete Anzeichen würden darauf hin-
weisen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Ausschaffung entziehen
werde (Art. 67 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. b AuG [SR 142.20]).
Damit liege gleichzeitig ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen
des Ausländerrechts vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG). Die
Verfügung einer Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt. Das SEM ord-
nete des Weiteren die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener
Informationssystem SIS II an und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (SEM-act. 3, pag. 16 - 18).
D.
Die Beschwerdeführerin liess am 7. November 2016 dem SEM eine Kopie
des „Permiso de Residencia“, welches am 9. August 2016 von der zustän-
digen spanischen Behörde ausgestellt worden war und bis zum 7. August
2021 gültig ist, zukommen (SEM-act. 6 pag. 23 f.).
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Seite 3
E.
Am 10. November 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit-
tels „Duplikatverfügung„ vom 8. November 2016 mit, dass die SIS-Aus-
schreibung aufgrund des neu ausgestellten „Permiso de Residencia“ (Spa-
nien) revoziert worden sei (SEM-act. 7, pag. 25 - 27).
F.
Mit Beschwerde vom 14. November 2016 liess die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Beschränkung
des Einreiseverbots auf maximal 12 Monate, beantragen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Der
Beschwerdeschrift beigelegt waren 12 Beweismittel (BVGer-act. 1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
H.
Die Beschwerdeführerin liess am 9. Februar 2017 replikweise an den ge-
stellten Begehren festgehalten (BVGer-act. 7).
I.
Mit Vernehmlassung zur Replik vom 20. Februar 2017 hielt die Vorinstanz
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 9).
J.
Am 6. März 2017 liess die Beschwerdeführerin abermals mitteilen, sie halte
an den gestellten Begehren fest (BVGer-act. 11).
K.
Am 23. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin – trotz Einreiseverbots –
im Kanton Zürich erneut von der Polizei kontrolliert (kant.-pag. 43 ff.).
L.
Mit formloser Wegweisung/Ausreiseaufforderung wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin am 25. April 2017 an, die
Schweiz unverzüglich (innert eines Tages) selbständig zu verlassen (kant.-
pag. 60).
M.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-7036/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c).
3.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
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Seite 5
der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgen-
den: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-7016/2015 vom 21. April 2017 E. 4.2 m.H.).
3.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-6100/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2 m.H.).
4.
Auf die ursprüngliche SIS II-Ausschreibung ist nicht näher einzugehen.
Diese wurde mit angepasster Verfügung vom 8. November 2016 widerru-
fen, bildet mithin nicht Verfahrensgegenstand.
F-7036/2016
Seite 6
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2016 im Kanton Zürich
von der Polizei kontrolliert. Sie wies sich mit einem (gültigen) nigeriani-
schen Reisepass und einem abgelaufenen Ausländerausweis aus Spanien
(Permiso de Residencia), gültig bis zum 7. August 2016 aus (kant.-pag. 2
ff.).
5.2 Gegen das vom SEM verfügte Einreiseverbot liess die Beschwerdefüh-
rerin in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Sie sei Inhaberin einer spanischen Nie-
derlassungsbewilligung („Permiso de Residencia“). Dieses sei in der Liste
der anerkannten, von den Schengenmitgliedstaaten ausgestellten Aufent-
haltstiteln aufgeführt. Es sei richtig, dass das „Permiso de Residencia“, wel-
ches sie im Zeitpunkt ihres Aufenthalts und ihrer Festnahme bei sich ge-
habt habe, am 7. August 2016 abgelaufen sei. Ihr sei aber per 9. August
2016 die Erneuerung des Permiso mit Gültigkeit bis zum 7. August 2021
bestätigt worden. Bis zur Aushändigung der neuen ID-Karte werde dem
Drittstaatsangehörigen vom spanischen Innenministerium ein sog. „Res-
guardo de Solicitud o Renovacion de Tarjeta de Extranjero“ ausgehändigt.
Darüber hinaus habe sie auch eine Rückreisebewilligung („Autorizaciòn de
Regreso“) der spanischen Migrationsbehörden auf sich getragen, welche
den beschriebenen Sachverhalt bestätige. Das „Resguardo“ gelte bis zur
Aushändigung des neuen „Permiso de Residencia“ als dem Ausländeraus-
weis gleichgestellt, sofern der betroffene Ausländer den abgelaufenen Aus-
länderausweis und ein gültiges Reisedokument seines Drittstaates mit sich
führe. Dies gehe aus den Bemerkungen auf dem „Resguardo“ hervor. Sie
sei somit zur visumsfreien Einreise in die Schweiz zugelassen gewesen
und habe auch nicht – zumindest nicht wissentlich und nicht willentlich –
gegen die Bestimmungen des AuG verstossen. Ein Einreiseverbot sei un-
verhältnismässig (BVGer-act. 1).
5.3 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar
2017 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, das Verhalten der
Beschwerdeführerin habe zur Wegweisung aus der Schweiz geführt. Dies
rechtfertige den Erlass eines Einreiseverbots. Das bei der Festnahme am
7. August 2016 mitgeführte „Permiso de Residencia“ sei abgelaufen gewe-
sen und das vom spanischen Innenministerium ausgestellte „Resguardo
de Solicitud o Renovacion de Tarjeta de Extranjero“ berechtige auch in Ver-
bindung mit dem nigerianischen Reisepass nicht zur Einreise in die
Schweiz. Dieses Ersatzdokument berechtige nicht zum visumsfreien Auf-
enthalt im Schengenraum ausserhalb von Spanien (BVGer-act. 5).
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5.4 Mit Replik vom 9. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin ausfüh-
ren, die Vorinstanz gehe von einer falschen Anwendung des Schengener-
Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter
Text, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; nachfolgend: SGK-K) aus. Aus der
aktualisierten Liste der Aufenthaltstitel gemäss Art. 2 Abs. 15 der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/562 bzw. gemäss Art. 2 Abs. 16 SGK-K, publiziert im
Amtsblatt der Europäischen Union 2011/C 201/01 vom 8. Juli 2011 gehe
hervor, welche Aufenthaltstitel zugelassen seien. Aus dem beigelegten
Auszug gehe hervor, dass die „Autorización de Regreso“ einem Aufent-
haltstitel gleichgestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe mindestens ein
Dokument mit sich geführt, welches sie zum Aufenthalt und zur Wiederein-
reise in den Schengenstaat Spanien berechtige. Zudem sei das Verschul-
den der spanischen Migrationsbehörde zu berücksichtigen, welche die Pa-
piere an die rechtsunkundige Beschwerdeführerin ausgestellt habe. Die
Behörde habe von der Reise in die Schweiz zwecks Behandlung einer Au-
genkrankheit gewusst (BVGer-act. 7).
5.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 führte die Vo-
rinstanz aus, Staatsangehörige aus Nigeria würden im Grundsatz ein Vi-
sum der Kategorie C benötigen, um für einen kurzfristigen Aufenthalt in die
Schweiz zu kommen. Von dieser Visumspflicht seien sie jedoch befreit,
wenn sie im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels eines Schengen-Mit-
gliedstaates seien oder über ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt
(Kategorie D) verfügten. Gestützt auf die Aktenlage stehe fest, dass die
Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz nebst dem gültigen
nigerianischen Reisepass, ein am 7. August 2016 abgelaufenes „Permiso
de Residencia“ sowie eine „Resguardo de Solicitud o Renovacion de Tar-
jeta de Extranjero“ auf sich getragen habe. Hierbei handle es sich nicht um
die Ausländerkarte (Tarjeta de Extranjero) selbst, sondern lediglich um die
Bestätigung, dass die Ausstellung einer solchen geprüft werde. Aus der ak-
tualisierten Form des Amtsblattes der europäischen Union vom 15. März
2014 gehe hervor, dass dieses Dokument nicht mehr als Aufenthaltstitel
gelte und somit die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen sei, vi-
sumsfrei in die Schweiz einzureisen. Diese Aufenthaltsgestattung sei
schon von Gesetzes wegen kein Aufenthaltstitel, der einem Visum gleich-
wertig sei (vgl. dazu Art. 2 Ziff. 16 Abs. 2 Bst. b Schengener Grenzkodex).
Aus diesem Grund benötige die Beschwerdeführerin neben dem nigeriani-
schen Pass und des „Resguardo de Solicitud o Renovacion de Tarjeta de
Extranjero“ zusätzlich ein Visum der Kategorie C, was bei einer zuständi-
gen Schweizer Vertretung in Spanien beantragt werden könne (BVGer-act.
9).
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Seite 8
5.6 Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbrin-
gen, das SEM habe sich nicht zur sog. „Autorización de Regreso“, welche
ihr von den spanischen Behörden im Hinblick auf die Reise in die Schweiz
und die vorgesehene Rückkehr nach Spanien mitgegeben worden sei, ge-
äussert. Selbst wenn man der Ansicht des SEM folgen wolle, müsse der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gleichbehandlungsgebot
i.S.v. Art. 8 BV beachtet werden. Sie sei rechtsunkundig und mit den Do-
kumenten und den Informationen, welche sie von den spanischen Grenz-
behörden erhalten habe, in die Schweiz gereist, um sich hier behandeln zu
lassen (BVGer-act. 11).
6.
6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SGK-K müssen Drittstaatsan-
gehörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und
über ein Visum zu verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visums-
pflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ei-
nes Schengen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Auf-
enthalt verfügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen
werden können (vgl. Art. 8 SGK-K). Wird bei einer Kontrolle festgestellt,
dass ein Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen nicht oder
nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3
Ziff. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008,
ABl. L 348/98 vom 24.12.2008).
6.2 Aus der aktualisierten Form des Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 77/04 vom 15. März 2014 geht hervor, dass folgende Dokumente
als Aufenthaltstitel gelten:
- Permiso de residencia expedido a nacionales de terceros países (Aufent-
haltstitel für Drittstaatsangehörige)
- Tarjeta de extranjeros «régimen comunitario» (expedida a familiares de
ciudadanos de la Unión Europea) (Ausländerkarte gemäß Gemein-
schaftsregelung ([für Familienangehörige von EU-Bürgern])
- Tarjeta de extranjeros «estudiante» (Ausländerkarte für Studierende)
- Lista de personas que participan en un viaje escolar dentro de l'Unión
Europea (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäi-
schen Union)
F-7036/2016
Seite 9
Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Polizeikontrolle vom
17. Oktober 2016 vorgelegten Dokumente „Autorización de Regreso“ und
"Resguardo de Solicitud o Renovacion de Tarjeta de Extranjero" gelten
demzufolge nicht bzw. nicht mehr als Aufenthaltstitel (vgl. /legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2014:077:TOC >, abgeru-
fen im Mai 2017). Und das mitgeführte „Permiso de residencia“ war am
7. August 2016 abgelaufen. Diese Dokumente ermächtigten die Beschwer-
deführerin zu keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staa-
ten als Spanien.
6.3 Da die Beschwerdeführerin die notwendigen Dokumente nicht bei sich
trug, erfüllte sie die Einreisevoraussetzungen nicht, und ihr Aufenthalt in
der Schweiz war deshalb illegal. Dieser Umstand stellt einen Fernhal-
tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Daran vermag nichts
zu ändern, dass die Beschwerdeführerin glaubte, die mitgeführten Doku-
mente würden ausreichen. Sie hätte sich über die Rahmenbedingungen
ihres Aufenthaltes kundig machen müssen (vgl. E. 3.4). An dieser Schluss-
folgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwer-
deführerin nachträglich die Kopie einer bereits zwei Monate vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz ausgestellten spanischen Aufenthaltsbewilligung (aus-
gestellt am 9. August 2016, gültig bis zum 7. August 2021) vorlegen konnte
(vgl. BVGer-act. 1 Beilage 10 kant.-pag. 18, 21 und 28; Urteil des BVGer
F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 7.5).
7.
Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zürich – Sihl vom 18. Oktober 2016 des rechtswidrigen Aufenthalts
sowie der rechtswidrigen Einreise für schuldig befunden und mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Dass die Vorinstanz diese Gege-
benheiten beim Erlass der angefochtenen Verfügung mitberücksichtigte,
obwohl der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig war, ist im Übrigen nicht zu
beanstanden. Eine Fernhaltmassnahme knüpft nämlich nicht an die Erfül-
lung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob
eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die zuständige Be-
hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländer-
rechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht
gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwar-
ten. Ein Einreiseverbot kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. Urteil des BVGer F-5323/2014 vom
23. August 2016 E. 7.3 m.H.).
F-7036/2016
Seite 10
8.
8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.).
8.2 Aus der illegalen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge-
schlossen (vgl. E. 3.3). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemei-
nen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen be-
steht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das
generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spe-
zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, die Beschwerdeführerin
zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ab-
lauf des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Dies
umso mehr, weil die Beschwerdeführerin trotz bestehendem Einreisever-
bot im April 2017 erneut in die Schweiz eingereist ist. Das öffentliche Inte-
resse an einer zeitweiligen Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist dem-
nach als gewichtig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom
3. August 2016 E. 8.2 m.H.).
8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich wird nichts geltend ge-
macht. Aber selbst wenn Freunde der Beschwerdeführerin in der Schweiz
leben würden, würde diese Tatsache allein nicht genügen, damit eine sol-
che Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, da die diesbe-
züglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 67 zu
Art. 8). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf eine
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre (siehe BVGer-
act. 3).
F-7036/2016
Seite 11
8.4 Vor dem Hintergrund des geschilderten öffentlichen Interesses an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin von der Schweiz (und dem Fürsten-
tum Liechtenstein) und fehlender privater Interessen ist das verhängte Ein-
reiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer
erscheint es in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sowie in Berücksich-
tigung der besonderen Umstände in casu (an sich geregelter Aufenthalt in
Spanien, Verhalten der spanischen Behörden) als unverhältnismässig
lang, weshalb es auf ein Jahr zu begrenzen ist (vgl. Urteile des BVGer
F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.4 m.H. und F-6100/2016 vom 27. Ja-
nuar 2017 Bst. D und E. 7).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen ist.
10.
Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 14. November 2016 um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Be-
gehren der Beschwerdeführerin war nicht aussichtslos und ihre Bedürftig-
keit wurde nachgewiesen (vgl. BVGer act. 3 mit Beilagen). Die sich stellen-
den Rechtsfragen und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin
rechtfertigen zudem die Bestellung eines amtlichen Anwalts (vgl. Art. 65
Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verbeiständung gutzuheissen.
11.
11.1 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend keine Kosten zu erheben.
11.2 Für die der Beschwerdeführerin erwachsenen notwendigen Kosten ist
ihr im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vor-
instanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den dar-
über hinausgehenden Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte
Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12
VGKE).
11.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote
fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschä-
digung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21.
F-7036/2016
Seite 12
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemü-
hungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen
auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, vgl. hierzu z. B. Urteil
des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4 m.H.) festzusetzen (vgl.
Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Vom genannten Betrag
entfallen Fr. 750.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz
geht, und Fr. 750.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichts-
kasse geht. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit-
teln, so hat sie dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65
Abs. 4 VwVG).
12.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7036/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
den 18. Oktober 2017 befristet.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt lic. iur. Raphael J.-P. Meyer wird als amtlicher Anwalt einge-
setzt.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.- auszurichten.
5.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer, wird zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.
Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, hat sie
dem Gericht das Honorar zu vergüten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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