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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7049/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7049/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Den Akten zufolge wurde die Identität von A._______ bisher nicht geklärt.
Durch Vorlage gefälschter Dokumente erlangte er einen französischen
Führerschein – ausgestellt am 13. August 2014 durch die Prefécture du
Bas-Rhin – sowie einen echten französischen Reisepass, welcher am 11.
Mai 2017 durch das französische Generalkonsulat in Zürich ausgestellt
wurde. Dokumente, welche seine Personalien oder Staatsangehörigkeit
belegen können, existieren jedoch nicht. Im Geburtsregister seines angeb-
lichen Geburtsortes ist er ebenfalls nicht verzeichnet (zu Vorstehendem:
Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei-
und Zollzusammenarbeit vom 29. September 2017 an die Kantonspolizei
Basel Stadt [Vorakten S. 131 – S. 137]).
B.
Mithilfe des vom Generalkonsulat in Zürich ausgestellten französischen
Passes versuchte A._______, sich am 16. Mai 2017 bei den Einwohner-
diensten des Kantons Basel-Stadt zu legitimieren, nachdem er dort am 5.
Mai 2017 den Antrag für eine Grenzgängerbewilligung gestellt und als Aus-
weispapier seine angeblich gestohlene französische Identitätskarte – wel-
che sich als Fälschung erwies – hatte nachreichen lassen. Dieser Vorfall
im Zusammenhang mit mehreren erkennungsdienstlichen Massnahmen
ab dem Jahr 2000 veranlasste die Kantonspolizei zur Annahme, dass sich
A._______ seitdem illegal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalte
und versuche, auf irgendeine Art und Weise an einen echten Ausweis zu
gelangen, um seinen Aufenthalt legalisieren zu können (zu Vorstehendem:
Rapport der Kantonspolizei vom 12. Mai 2017 [Vorakten S. 67 – S. 70]).
C.
Am 16. November 2017 erhielt A._______ vom Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen. Das Migrationsamt konfrontierte ihn dabei zum ei-
nen damit, dass er sich bei verschiedenen Gelegenheiten in den Jahren
2016 und 2017 nicht habe ausweisen können bzw. in einem Fall ohne ent-
sprechende Bewilligung gearbeitet habe, zum anderen damit, dass er sich
mittels gefälschter Dokumente neue Papiere – so den am 11. Mai 2017
ausgestellten Reisepass und mit dessen Hilfe am 13. August 2017 erneut
einen französischen Führerschein – verschafft habe. Zum anderen hielt es
ihm entgegen, dass in Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Wucher, Be-
F-7049/2017
Seite 3
trugs allenfalls Nötigung hängig sei, dies weil er vorgegeben habe, Teppi-
che zu reinigen und anschliessend nicht vereinbarte überteuerte Priese für
die angebliche Dienstleistung verlangt habe. In Deutschland sei er seit
2001 x-fach polizeilich verzeichnet, unter anderem wegen Betrugs, Urkun-
denfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Auch
in Frankreich bestünden polizeiliche Vorgänge wegen Bedrohung und
Sachbeschädigung (zu Vorstehendem: vgl. Vorakten S. 49 – S. 52).
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Migrationsamt A._______ aus
der Schweiz weg. Mit der Begründung, dass seine weitere Anwesenheit in
der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
die innere oder die äussere Sicherheit darstelle und dass Untertauchens-
gefahr bestehe, ordnete es die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an
(vgl. Vorakten S. 45 – S. 48).
D.
Ebenfalls am 16. November 2017 verfügte das SEM über A._______ ein
vierjähriges Einreiseverbot, wobei es sich zur Begründung auf den oben
dargelegten Sachverhalt abstützte bzw. die von kantonaler Seite vorge-
nommenen Abklärungen und deren Ergebnisse schriftlich festhielt.
A._______, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, störe die öffentliche
Sicherheit und Ordnung seit geraumer Zeit und sei offensichtlich nicht be-
reit, sich an die hiesige Gesetzgebung zu halten. Zudem zeigten seine Vor-
strafen, dass er unbelehrbar sei.
E.
Ein das Einreiseverbot betreffender und an das SEM gerichteter Einwand
von A._______ führte dazu, dass die Vorinstanz das Sicherheitsdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt um eine Stellungnahme bat (vgl. Vorakten
S. 131). Dieses hielt in einer Mitteilung vom 22. November 2017 fest, dass
der am 11. Mai 2017 ausgestellte französische Reisepass eindeutig er-
schlichen worden sei und A._______ gemäss Auskunft der französischen
Behörden noch nie ein anderes Identitätsdokument erhalten habe. Keines
der von ihm bisher verwendeten französischen Dokumente könne daher
echt sein (vgl. Vorakten S. 139).
F.
Gegen die ihm am 16. November 2017 eröffnete Verfügung erhob
A._______, nun anwaltlich vertreten, am 13. Dezember 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, dies mit dem Antrag, das Einreiseverbot
F-7049/2017
Seite 4
sei aufzuheben. Dazu macht er geltend, er gehöre zur Bevölkerungs-
gruppe der Roma und sei im deutschen B._______ in einem Wohnwagen
zur Welt gekommen. Aus diesem Grunde besitze er keine Geburtsurkunde,
was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er habe jedoch die französi-
sche Staatsangehörigkeit und bis zum Jahr 2003 einen gültigen Pass be-
sessen. Dessen Kopie liege bei. Vor Kurzem habe er einen neuen franzö-
sischen Pass beantragt.
Sobald er, der Beschwerdeführer, im Besitz des neuen Reisepasses sei,
müsse ihm die Einreise in die Schweiz grundsätzlich erlaubt sein; für den
Erlass eines Einreiseverbots fehlten jedenfalls die Voraussetzungen. Die
Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass er in Deutschland polizeilich
verzeichnet sei und in Frankreich polizeiliche Vorgänge bestünden; dies
seien jedoch nur Mutmassungen; tatsächlich sei er weder in Frankreich
noch in Deutschland und auch nicht in der Schweiz vorbestraft. Dass sich
die deutsche und französische Polizei mit ihm befasst habe, liege wahr-
scheinlich daran, dass Angehörigen der Roma grosses Misstrauen entge-
gengebracht werde. Das gegen ihn in der Schweiz eingeleitete Strafver-
fahren, welches vermutlich durch einen Fernsehbeitrag über betrügerische
Teppichhandwäsche einer international tätigen Bande ausgelöst worden
sei, werde daher vermutlich demnächst eingestellt. Gegenwärtig verfüge
er zwar noch nicht über die für einen Grenzübertritt notwendigen Papiere;
dennoch dürfe gegen ihn als freizügigkeitsberechtigte, nicht vorbestrafte
Person kein generelles Einreiseverbot verhängt werden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf den Inhalt ihrer Verfü-
gung sowie auf die Stellungnahme des baselstädtischen Sicherheitsdepar-
tements vom 22. November 2017 und den Bericht des Gemeinsamen Zent-
rums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom
29. September 2017. Demzufolge stehe fest, dass der Beschwerdeführer
den Behörden eine totalgefälschte französische Identitätskarte vorlegen
liess, dass er in Frankreich und Deutschland negativ in Erscheinung getre-
ten ist, dass ihm zwar unter Vorlage eines Familienbuches und eines fran-
zösischen Führerscheins ein französischer Pass ausgestellt wurde, dass
aber der Führerschein und der Pass durch die Vorlage gefälschter Doku-
mente erschlichen wurden. Diese Verhalten habe Anlass zu einer sofort
vollziehbaren Wegweisung gegeben und rechtfertige daher auch ein Ein-
reiseverbot.
F-7049/2017
Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit gewährt, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In-
nerhalb der ihm eingeräumten Frist hat er jedoch keine Replik eingereicht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
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Seite 6
(AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländer-
gesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und
inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zäh-
len eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5
ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots u.a. dann zwin-
gend, wenn eine vorausgegangene Wegweisung sofort vollstreckt wird,
weil die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(vgl. Art. 67 Abs. 1 AIG i.V.m. dem auch im AuG identischen Art. 64d Abs. 2
Bst. a AIG). Besteht – abgesehen von dem soeben erwähnten Grund, den
auch das kantonale Migrationsamt in seiner Wegweisungsverfügung vom
16. November 2017 genannt hat – kein sonstiger unabdingbarer Grund für
ein Einreiseverbot, so kann das SEM gegen ausländische Personen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG).
Das Einreiseverbot wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich
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Seite 7
identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom
13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot
zum einen damit begründet, dass sich dieser bei verschiedenen polizeili-
chen Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen kön-
nen und in einem Fall zudem ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig
gewesen sei, zum anderen und insbesondere damit, dass er sich mittels
gefälschter Dokumente neue Papiere verschafft habe. Dem Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung zufolge wurde ausserdem gegen ihn im Kanton
Basel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet und fanden etliche polizeiliche Er-
mittlungen auch in Deutschland und Frankreich statt.
4.2 Ungeachtet des Ausgangs der verschiedenen Ermittlungen, die gegen
den Beschwerdeführer in der Schweiz sowie in Frankreich und Deutsch-
land geführt wurden, ist festzustellen, dass dieser die ausländerrechtlichen
Bestimmungen der Schweiz missachtet hat. Da er zu keinem Zeitpunkt
über gültige Identitätspiere und auch nicht über das Schweizer Bürgerrecht
verfügte, war er nicht berechtigt, in die Schweiz einzureisen, sich hier auf-
zuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 5 AIG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [jeweils identisch
mit den gleichnamigen Bestimmungen des AuG]). Fest steht auch, dass er
mithilfe eines zu Unrecht erworbenen französischen Passes bei den Be-
hörden des Kantons Basel-Stadt um eine Grenzgängerbewilligung er-
suchte. In der Schweiz kann ihm deswegen zumindest die versuchte Täu-
schung der Behörden angelastet werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG [identisch
mit Art. 118 Abs. 1 AuG]).
Dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung hiesiger ausländer-
rechtlicher Vorschriften anscheinend bisher nicht strafrechtlich zur Verant-
wortung gezogen wurde, ändert nichts daran, dass er wiederholt gegen die
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Seite 8
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Definitionsgemäss
setzt ein derartiger Verstoss keine strafrechtliche Verurteilung voraus.
4.3 Vor diesem Hintergrund sind die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen
Einwände gegen das Einreiseverbot unbeachtlich. Der Beschwerdeführer
räumt ein, dass er zur Zeit über keine gültigen Identitätspapiere verfüge,
behauptet aber, dass er früher einen bis zum Jahr 2003 gültigen französi-
schen Reisepass besessen habe. Letzteres wird durch die vom Sicher-
heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt vorgenommen Abklärungen je-
doch widerlegt (vgl. Sachverhalt E); auf sie hat auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäus-
sert hat, Bezug genommen (vgl. Sachverhalt E). Von daher kann ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer jemals auf offiziellem Weg
in den Besitz eines solchen Reisepapiers gelangen wird. Es ist daher un-
beachtlich, dass er in Frankreich angeblich erneut die Ausstellung eines
Passes beantragt hat; seine für diese Behauptung angebotenen Beweis-
mittel würden zu keinem Erkenntnisgewinn führen (zur antizipierten Be-
weiswürdigung: vgl. BGE 131 1 153 E. 3). Als Beweismittel untauglich ist
auch die der Rechtsmitteleingabe beigefügte Kopie einer französischen
Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer als Kopie des Reisepasses
vom 17.3.1993 bezeichnet hat.
4.4 Nach alledem erfolgte die Anordnung des Einreiseverbots zu Recht. Da
das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die weitere Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ansah und aus diesem Grunde seine Wegweisung für sofort
vollziehbar erklärte, war der Erlass der Fernhaltemassnahme zwingend
(vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Ob der Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG
beim Beschwerdeführer in Betracht fällt, wird nachfolgend bei der Frage
zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erörtert werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
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Seite 9
(vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage
2016, S. 125).
5.2 Angesichts der Verstösse gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestim-
mungen und der damit einhergehenden ungünstigen Zukunftsprognose
liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse. Da-
bei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreise-
verbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete
Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive As-
pekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konse-
quente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwä-
gung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016
vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.).
5.3 Es sind allerdings nicht nur die in der Schweiz begangenen Verfehlun-
gen, welche Einfluss auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführer nehmen, sondern auch das in Deutschland und Frank-
reich an den Tag gelegte Verhalten, welches angesichts der unmittelbaren
Nachbarschaft der beiden Staaten hier wie dort eine Gefahr der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung erkennen lässt.
Im vorliegenden Fall ist aus den Vorakten ersichtlich, dass die deutsche
Polizei im Zeitraum April 2001 bis Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer
als Täter in 58 Fällen strafrechtlich ermittelt hat, hauptsächlich wegen Be-
trugs, Bedrohung, Körperverletzung, Urkundenfälschung und Sachbe-
schädigung (vgl. die zu seiner Person aufgelisteten Falldaten im Polizeili-
chen Informationssystem INPOL [Vorakten S.102 – S. 124]). Die Falldaten-
übersicht von INPOL enthält sämtliche polizeilich relevanten Angaben über
Straftäter, Beschuldigte, Verdächtige, potentielle Straftäter sowie Angaben
über sonstige in das Verfahren involvierte Personen (vgl. Website des Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit > Daten-
schutz > Themen > Sicherheit, Polizei und Nachrichtendienste > Polizeili-
ches Informationssystem-INPOL); Informationen über Verurteilungen ent-
hält INPOL jedoch nicht. Dennoch lässt die Anzahl der zum Beschwerde-
führer vorhandenen Daten – und die daraus ersichtliche immense Inan-
spruchnahme der Ermittlungsbehörden – darauf schliessen, dass er für die
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland ein Risiko darstellt.
Gleiches gilt für seinen Aufenthalt in Frankreich, dessen Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführer für sich aufgrund gefälschter bzw. zu Unrecht
erworbener Dokumente in Anspruch nimmt. Sein Einwand, er sei weder in
Deutschland noch in Frankreich vorbestraft, ist von daher unerheblich.
F-7049/2017
Seite 10
5.4 Dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse private Interessen des Be-
schwerdeführers entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Dieser hat zwar im
Rahmen des ihm am 16. November 2017 gewährten rechtlichen Gehörs
geltend gemacht, seine gesamte Familie lebe und arbeite in der Schweiz
zudem habe er hier seine Geschäfte und Freunde (vgl. Vorakten S. 50);
diese Behauptungen scheinen jedoch aus der Luft gegriffen: Dass Fami-
lienangehörige in der Schweiz aufenthalts- oder erwerbsberechtigt sind,
ergibt sich aus den Akten nicht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, der
sich im Kanton Basel-Stadt vergeblich um eine Grenzgängerbewilligung
bemüht hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit einer
Fernhaltemassnahme – welche ansonsten den Sinn verlöre – prinzipiell
nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden
in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom
6. August 2015 E. 8.2). Die ausnahmsweise Aufhebung des Einreisever-
bots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gemäss Art. 67
Abs. 5 AIG fällt vor dem dargelegten Hintergrund nicht Betracht.
6.
Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreise-
verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfü-
gung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Be-
schwerde demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-7049/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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