B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7052/2017
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3/2),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 16. April
2008, 2. Januar 2015 und am 17. September 2015 bereits in Schweden,
am 1. November 2012 in Finnland und am 10. April 2015 in Deutschland
Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. A7 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nach-
folgend: BzP) vom 3. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen angab, in Tripolis geboren und palästinensischer
Herkunft zu sein,
dass ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zur Zuständigkeit
Schwedens, allenfalls Finnlands, Deutschlands oder Dänemarks für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde
(SEM-act. A9/11),
dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, er habe in Schweden,
Finnland und Deutschland negative Asylentscheide erhalten und sei von
diesen Staaten jeweils weggewiesen worden (SEM-act. A9/6 f.),
dass er die Hoffnung in Schweden verloren habe, da er dort weder arbei-
ten, studieren noch heiraten dürfe,
dass er demgegenüber gegen eine Wegweisung in die übrigen in Frage
kommenden Staaten nichts einzuwenden habe (SEM-act. A9/10 f.),
dass das SEM am 17. November 2017 ein Rückübernahmeersuchen an
die schwedischen Behörden richtete, dem am 29. November 2017 entspro-
chen wurde (SEM-act. A13 und A15),
dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 7. De-
zember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-
act. A17),
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dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Bern mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit einer (an die Vorinstanz gerichteten) Ein-
gabe vom 10. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hebt und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er zur Begründung geltend macht, Schweden habe sein Asylgesuch
definitiv abgelehnt und ihn weggewiesen, eine Rückkehr in seine Heimat-
region in Palästina für ihn aber unmöglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 15. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf interna-
tionalen Schutz gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
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aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank, am 16. April
2008, 2. Januar 2015 und am 17. September 2015 in Schweden Asylgesu-
che gestellt hatte,
dass er diesen Sachverhalt auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der
BzP vom 3. November 2017 bestätigte und ergänzte, die schwedischen
Behörden hätten seine Asylgesuche abgelehnt,
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dass das SEM die schwedischen Behörden am 17. November 2017 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wozu diese am
29. November 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ihre Zu-
stimmung erteilten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Schwedens nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann,
sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden und er riskiere nach
Palästina zurückgeschickt zu werden,
dass nämlich Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – be-
ziehungsweise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren
des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug be-
ziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und
er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshin-
dernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat,
dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der nicht weiter konkretisierte Einwand des Beschwerdeführers,
wonach er unter keinen Umständen zurück nach Palästina könne, das
materielle Asylverfahren betreffen, soweit er damit implizit eine drohende
Verfolgung durch staatliche Behörden oder private Dritte in Palästina
geltend machen will,
dass dafür nach dem Gesagten die schwedischen Behörden zuständig
bleiben (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2190/2015 vom 20. April 2015
E. 7.3),
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, die schwedischen Behörden würden ihm die Wieder-
aufnahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in sein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Schweden wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfäl-
ligen Beschwerdeverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Not geraten,
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dass sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch
aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz ergeben,
dass sich unter den gegebenen Umständen weitere Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts erübrigen,
dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass der am 15. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: