B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-706/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Benin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A4),
dass er gemäss dem Ergebnis aus dem Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 26. und am 27. April
2016 sowie am 6. November 2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt
hatte (SEM-act. A5),
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 11. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach
Deutschland gewährte (SEM-act. A6/7),
dass das SEM am 12. Januar 2018 die deutschen Behörden um Informa-
tion und am 16. Januar 2018 diese um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte (SEM-act. A11 und A15),
dass gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 16. Januar 2018 das
Asylverfahren des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2017 negativ ab-
geschlossen wurde (SEM-act. A14),
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 22. Januar
2018 guthiessen (SEM-act. A20),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet am 1. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer anordnete und den Kanton Basel-Stadt mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 2. Februar 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss beantragte, die ver-
weigernde Verfügung vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung von aufschieben-
der Wirkung sowie unter Hinweis auf eine bestehende Mittellosigkeit um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu
Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank, am 26. und
27. April 2016 sowie am 6. November 2017 in Deutschland Asylgesuche
eingereicht hatte,
dass das SEM die zuständige deutsche Behörde am 16. Januar 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte und die angegangene Behörde diesem Gesuch am 22. Januar
2018 zustimmte,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz bestätigte, in
Deutschland Asylgesuche eingereicht zu haben, womit die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten bleibt,
dass daran sein Einwand, wonach er dort einen negativen Asylentscheid
erhalten habe, nichts zu ändern vermag,
dass Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für
das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug bzw. einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist,
und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungs-
hindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer einwendet, er wolle nicht nach Deutschland
zurück, weil dort sein Asylgesuch abgewiesen worden sei und er riskiere,
von Deutschland in sein Heimatland weggewiesen zu werden, wo sein Le-
ben in Gefahr wäre, weil er dort keine Familie habe und niemanden kenne,
dass der Beschwerdeführer damit implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nach einer Rück-
kehr und mithin eine allfällige Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bilden (BVGE 2011/9 E. 5), zumal den Akten keine Gründe für die
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Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.5),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass trotz der Andeutung des Beschwerdeführers, wonach er in Deutsch-
land während zweier Jahre in einem Lager im Wald gelebt habe, keine kon-
kreten Hinweise zur Annahme bestehen, Deutschland würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und er andernfalls die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen,
dass nach dem bisher Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht das Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweisen,
dass der am 7. Februar 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind (vgl. auch Art. 110a Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (in Anwendung von Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf
Fr. 750.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: