B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7068/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7068/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1967, türkischer Staatsangehöriger)
reiste 1986 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 26. Juni 1992 erhielt
er zusammen mit seiner türkischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen. Das Ehepaar hat vier volljährige Kinder, gebo-
ren zwischen 1989 und 1996. Nach gerichtlicher Trennung vom 30. März
2000 wurde die Ehe am 5. Mai 2011 geschieden, wobei der damals noch
minderjährige jüngste Sohn der Mutter zugeteilt wurde.
A.b Der Beschwerdeführer trat seit dem Jahre 1992 immer wieder straf-
rechtlich und anderweitig negativ in Erscheinung. Gestützt darauf erfolgten
mehrere Verurteilungen bzw. Administrativmassnahmen:
– Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) und einfacher Ver-
kehrsregelverletzung wurde der Betroffene am 25. Juni 1992 zu 15 Ta-
gen Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer
Busse von Fr. 700.- verurteilt.
– Mit Strafbefehl vom 25. November 1992 wurde der Beschwerdeführer
wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens, FIAZ, pflichtwidrigen Verhal-
tens nach Kollision und Vereitelung der Blutprobe durch Nachtrunk zu
30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde die Strafe
vom 25. Juni 1992 vollzogen.
– Am 1. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer als Administrativ-
massnahme wegen FIAZ der Führerausweis für 15 Monate entzogen.
Eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung durch das Amt für Migration
des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Amt für Migration [AFM])
fand aufgrund dieser Strafurteile am 5. August 1993 statt (Akten des Amtes
für Migration [Akten AFM] pag. 33). Eine zweite Verwarnung wurde am
13. Juli 1994 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ausgesprochen
(Akten AFM pag. 67).
– Am 9. August 1995 erging ein weiterer Strafbefehl gegen den Be-
schwerdeführer wegen FIAZ mit einer Verurteilung zu 30 Tagen Ge-
fängnis unbedingt.
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Seite 3
Aufgrund der vorhandenen Schulden (offene Betreibungen von rund
Fr. 91'000.- und offene Verlustscheine von über Fr. 43'000.-) sowie der Ab-
hängigkeit von der Sozialhilfe erfolgte am 26. August 1999 eine dritte Ver-
warnung durch das Amt für Migration an den Beschwerdeführer (Akten
AFM pag. 363). In der Folge ergingen weitere Strafbefehle sowie ein Straf-
urteil:
– Strafbefehl vom 25. November 1999 wegen Fahrens trotz Entzugs des
Lernfahrausweises und Führens eines Personenwagens mit Lernfahr-
ausweis ohne Begleitperson, welches zu einer Verurteilung zu 12 Tagen
Haft unbedingt und einer Busse von Fr. 200.- führte.
– Strafbefehl vom 4. April 2001 wegen zweimaligem FIAZ (Gefängnis-
strafe von 70 Tagen unbedingt).
– Strafurteil vom 10. Juli 2001 wegen Hehlerei mit einer Verurteilung zu
20 Tagen Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren.
– Strafbefehl vom 17. Oktober 2001 wegen vorschriftswidrigen Parkie-
rens, Nichtbefolgens des Vorführaufgebots, Nichtabgabe des Fahr-
zeugausweises und der Kontrollschilder und Übertretung in Bezug auf
die Abgaswartung (Geldbusse von Fr. 300.-).
– Strafbefehl vom 7. Mai 2002 wegen einfacher Körperverletzung mit ge-
fährlichem Gegenstand. Das Urteil betrug 50 Tage Gefängnis bedingt
mit einer zweijährigen Probezeit und die Weisung, an einem Trainings-
programm für gewaltausübende Männer teilzunehmen.
Als Folge dieser Urteile sowie der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Familie und der vorhandenen Schulden verwarnte das
Amt für Migration den Beschwerdeführer am 31. Mai 2002 ein viertes Mal
(Akten AFM pag. 507).
A.c Zwischen August 2002 und November 2002 kam es durch die Polizei
zu diversen Anhaltungen des Beschwerdeführers aufgrund seines mehrfa-
chen Entweichens aus der Kant. Psychiatrischen Klinik (KPK) sowie im
Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges. In der Stellungnahme der
KPK vom 10. Dezember 2002 zu dessen Gesundheitszustand wurde fest-
gehalten, dass der Patient an einer psychotischen Erkrankung aus dem
schizophrenen oder bipolaren Formenkreis und einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung leide (Akten AFM pag. 655 f.).
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Seite 4
In der Folge gewährte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer am
17. Dezember 2002 das rechtliche Gehör bezüglich der möglichen Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Akten AFM pag. 661 f.), wobei
dieser in seiner mündlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2003 darauf
hinwies, dass er an einer Depression leide und nicht wisse, was eine Weg-
weisung für ihn bedeuten würde (Akten AFM pag. 671 f.).
– Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer we-
gen grober Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach
Kollision, Fahrens trotz Führerausweisentzuges sowie Erschwerens ei-
ner Blutprobe zu 90 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde von einer Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen und stattdessen am 14. Januar
2003 eine weitere und somit fünfte fremdenpolizeiliche Verwarnung mit di-
versen Auflagen ausgesprochen (Akten AFM pag. 677).
A.d Am 23. Juni 2004 stellte die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren
(Verfahren 1: Tätlichkeit; Verfahren 2: Drohung/Nötigung/Missbrauch des
Telefons, Hausfriedensbruch, Vergewaltigung; Verfahren 3: Hausfriedens-
bruch) gegen den Beschwerdeführer ein, da die Strafanträge von den Ge-
schädigten zurückgezogen wurden bzw. die über die Antragsdelikte hin-
ausgehenden Vorhalte nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen
werden konnten. Zu einer weiteren Verurteilung zu 3 Tagen Gefängnis be-
dingt mit einer Probezeit von zwei Jahren kam es am 18. August 2004 we-
gen Sachbeschädigung.
A.e Mit Schreiben vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bisherigen Verhaltens ein weiteres Mal das rechtliche Gehör
gewährt, da das Amt für Migration die Nichtverlängerung seiner am 31. De-
zember 2005 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung prüfte (Akten AFM pag.
879 f.). Trotz der hohen Schulden, der diversen Verurteilungen und vor-
ausgegangenen Verwarnungen wurde die Aufenthaltsbewilligung verlän-
gert.
A.f Aufgrund von 46 offenen Verlustscheinen im Umfang von über
Fr. 107'000.- (Stand: 7. Juli 2011) sprach das Amt für Migration am 14. Juli
2011 eine sechste und bisher letzte Verwarnung aus (Akten AFM pag.
1169). Ungeachtet dessen sind weitere Strafbefehle gegen den Beschwer-
deführer ergangen:
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Seite 5
– Strafbefehl vom 5. September 2011 wegen Überschreitens der Höchst-
geschwindigkeit (Geldbusse von Fr. 60.-).
– Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 wegen Nichtabgabe von entzogenen
Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Ver-
urteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt und
einer Busse von Fr. 200.-).
– Strafbefehl vom 19. März 2013 wegen FIAZ mit einer Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.- bedingt (Probezeit zwei
Jahre) und einer Busse von Fr. 900.-.
– Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen Überschreitens des zulässigen
Höchstgewichts (Geldbusse von Fr. 600.-).
A.g Aufgrund der weiter bestehenden Schulden und der erneuten Verurtei-
lungen gewährte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer, seiner ehe-
maligen Ehefrau sowie seinem Sohn S._______ mit je separatem Schrei-
ben am 30. Juli 2013 bzw. 6. August 2013 erneut das rechtliche Gehör zur
allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
des Betroffenen aus der Schweiz, wovon diese in der Folge Gebrauch
machten (Akten AFM pag. 1325 ff.).
Am 12. September 2013 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs
über die "X._______ GmbH", deren einziger Gesellschafter und Geschäfts-
führer der Beschwerdeführer seit April 2009 war (Akten AFM pag. 1455).
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Januar 2014 bestanden 52 of-
fene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 114'000.- (Akten AFM pag. 1441
ff.). Zudem sind vom Beschwerdeführer vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Ok-
tober 2007 Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von knapp Fr. 110'000.-
bezogen worden (Akten AFM pag. 1481).
B.
B.a Am 9. Januar 2014 lehnte das Amt für Migration eine weitere Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg, womit ihm eine Ausreisefrist bis 31. Dezember 2014
angesetzt wurde (Akten AFM pag. 1473 ff.). Diese Verfügung blieb unan-
gefochten.
B.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. März
2014 wurde der Beschwerdeführer wiederum des Führens eines Motor-
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Seite 6
fahrzeuges trotz Führerausweisentzugs schuldig erklärt und zu einer be-
dingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu ei-
ner Busse von Fr. 500.- verurteilt (Akten AFM pag. 1501).
B.c Am 30. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung (Akten AFM pag. 1513 f.), auf welches das Amt für Migration
am 11. Dezember 2014 nicht eintrat mit der Begründung, dass die vorge-
tragenen Tatsachen, soweit überhaupt neu, nicht das für eine Wiedererwä-
gung erforderliche Mass von Wichtigkeit hätten (Akten AFM pag. 1563 f.).
B.d Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am
28. April 2015 den Nichteintretensentscheid (Akten AFM pag. 1947 ff.). Die
gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 19. August 2015 ab (Akten
AFM pag. 1995 ff.).
B.e Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
23. November 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1047/2015 vom
25. November 2015 nicht ein.
B.f Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Ja-
nuar 2016 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- bei einer
Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.- verurteilt.
In diesem Zusammenhang wurde ihm vorgeworfen, sich trotz rechtskräfti-
ger Wegweisung durch das Amt für Migration vom 9. Januar 2014 (mit Frist
für die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2014)
in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zur Kontrolle durch die Polizei Basel-
Landschaft vom 18. Dezember 2015 bewusst widerrechtlich in der Schweiz
aufgehalten zu haben (Akten AFM pag. 1623 f.).
B.g Am 14. Januar 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und
kehrte in sein Heimatland zurück (Akten AFM pag. 2099).
C.
C.a Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte das Amt für Migration dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit, es erwäge, der Vorinstanz einen Antrag auf Erlass eines Ein-
reiseverbots zu unterbreiten (Akten AFM pag. 1615). Dieser nahm dazu mit
Eingabe vom 29. September 2016 Stellung (Akten AFM pag. 1629).
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Seite 7
C.b Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Oktober 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Einrei-
severbot für die Dauer von neun Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS)
an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung verwies das SEM im Wesentlichen auf die zahlreichen
Vorstrafen des Beschwerdeführers, namentlich wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Weiteren habe er während seines
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten von mehr als
Fr. 100'000.- verursacht, habe fortlaufend seine finanziellen Verpflichtun-
gen missachtet sowie Schulden in erheblichem Ausmass gemacht. Zudem
habe sich der Betroffene trotz rechtskräftiger Wegweisung während fast
eines Jahres bewusst widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei voll-
umfänglich aufzuheben; eventualiter sei dieses auf zwei Jahre zu begren-
zen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird – im Sinne eines Eventualan-
trags – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 9. Januar 2017 seine geltend gemachte Be-
dürftigkeit mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter das von
seinem Mandanten nur sehr lückenhaft ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ein, stellte jedoch eine entsprechende be-
hördliche Bestätigung betreffend dessen Bedürftigkeit in Aussicht.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht
mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2017 explizit aufgefordert, bis
zum 3. März 2017 die entsprechende Bestätigung nachzureichen.
Dieser Aufforderung wurde in der Folge nicht nachgekommen.
F.
In einer ausführlich begründeten Vernehmlassung vom 10. März 2017 be-
antragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F-7068/2016
Seite 8
G.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer
nicht mehr vernehmen.
H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht – wie vom
Rechtsvertreter beantragt – auch die den Beschwerdeführer betreffenden
umfangreichen Akten des Amtes für Migration bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 9
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Das SEM habe das Einreiseverbot erlassen, obwohl das Amt für
Migration nicht konkret ausgeführt habe, aufgrund welcher Umstände ein
Einreiseverbot verhängt werden solle. Im Weiteren sei die vorinstanzliche
Verfügung mangelhaft begründet, weil nicht ausgeführt worden sei, inwie-
fern er (der Beschwerdeführer) eine schwerwiegende Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung darstelle, welche ein mehr als fünf Jahre dau-
erndes Einreiseverbot rechtfertigen könne.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen
zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32
Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 6 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je
weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechts-
lage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe-
nen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stel-
len (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE
2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.;
RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die
Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
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3.3 Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hatte der Beschwerde-
führer sehr wohl Gelegenheit, zur gegen ihn verhängten Fernhaltemass-
nahme vorgängig und in rechtsgenüglicher Weise Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 21. September 2016 hat die kantonale Migrationsbehörde
seinen Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe
für den Antrag eines allfälligen Einreiseverbots ohne weiteres aus ihrer
(ausführlich begründeten) Verfügung vom 9. Januar 2014 betreffend Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ersichtlich seien
(vgl. Akten AFM pag. 1619). Der Beschwerdeführer konnte denn auch mit
Eingabe vom 29. September 2016 entsprechend Stellung nehmen (vgl. Ak-
ten AFM pag. 1629). Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das be-
schriebene Vorgehen der Behörden fraglos gewahrt.
3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist unter dem Aspekt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör als genügend zu erachten. Aus ihr
geht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welchen Sachverhalt die Vor-
instanz abstellte und welche gesetzliche Folge sie diesem gab. Zum einen
verwies sie auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und zum
andern auf seine desolate finanzielle Situation mit offenen Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von über Fr. 110'000.- und seine langjährige Abhängig-
keit von der Sozialhilfe. Dementsprechend war es für den Beschwerdefüh-
rer ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen von einer qualifizierten
Gefährdung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, zu welcher in der vor-
instanzlichen Vernehmlassung noch weitere Ausführungen gemacht wur-
den, ausgegangen wurde. Auf das dem Beschwerdeführer eingeräumte
Replikrecht wurde denn auch stillschweigend verzichtet. Schliesslich
machte das SEM ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interessen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung zurückzustehen haben. Dies
gilt umso mehr, als im ausländerrechtlichen Verfahren auf Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung eine eng verwandte und
sehr ausführliche Güterabwägung vorgenommen wurde, und dem Be-
troffenen daher klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten
keine entscheidende Bedeutung beimass, zumal er damals wie heute
durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. dazu Urteil des BVGer
F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 3.3 m.H.). Seine Rügen sind daher als
unbegründet zurückzuweisen. Soweit diese Sachverhalts- und Subsumti-
onsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-recht-
lichen Beurteilung.
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Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs.1 AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter
Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b).
Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot er-
lassen. Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren
verfügt. Eine längere Dauer kann angeordnet werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichti-
gen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbo-
tes absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend auf-
heben (Art. 67 Abs. 5).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die
Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturge-
mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-956/2012 vom 7. Oktober 2013
E. 5.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
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Seite 12
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 der N-SIS-Ver-
ordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person
grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten
verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77
vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v
und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres auf die Dauer von neun
Jahren ausgesprochenen Einreiseverbots im Wesentlichen auf die zahlrei-
chen Vorstrafen des Beschwerdeführers, namentlich wegen Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Verursachung von Sozial-
hilfekosten in beträchtlichem Ausmass, die fortlaufende Missachtung sei-
ner finanziellen Verpflichtungen sowie dessen Schuldenmacherei. Zudem
habe sich der Betroffene trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung wäh-
rend fast eines Jahres bewusst widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten.
5.2
5.2.1 Dass der Beschwerdeführer allein zwischen 1992 und 2013 fünfmal
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrmals wegen Fahrens
trotz Entzug des Lernfahrausweises bzw. Führerausweises sowie grober
Verkehrsregelverletzung und schliesslich auch wegen Hehlerei und einfa-
cher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verurteilt werden
musste, geht aus den Akten hervor und wird nicht bestritten (vgl. Bst. A.b,
A.c, A.f und B.b des Sachverhalts). Der Beschwerdeführer hat mithin klar-
erweise wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots
gegeben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich denn
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auch primär auf die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme
und werden später geprüft (vgl. E. 7 hiernach).
5.2.2 Wie oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
aber auch vorgeworfen, während seines langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz Sozialhilfekosten von über Fr. 100'000.- verursacht zu haben.
Die Verursachung von Sozialhilfekosten fällt als Fernhaltegrund im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr be-
steht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten entstehen.
Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht
unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des
BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom
10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H.; MARC SPESCHA in: Kommentar Migrations-
recht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a, sowie ANDREA BINDER OSER in: Stämpflis
Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 67 N 10 m.H.).
Die Frage, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise erneut von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsste und daher auch der Fernhaltegrund
von Art. 67 Abs. 2 Bst. b gegeben wäre, kann jedoch aufgrund der nachfol-
genden Erwägungen offengelassen werden.
5.2.3 Dem Beschwerdeführer wird vom SEM nämlich auch vorgeworfen,
während Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen
zu sein und sich in erheblichem Masse verschuldet zu haben. So hätten
gegen ihn laut Betreibungsregisterauszug vom 2. Januar 2014 52 offene
Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 114'000.- bestanden.
Der Rechtsvertreter bringt diesbezüglich allerdings vor, sein Mandant habe
noch vor seiner Ausreise die Schuldensanierung erfolgreich abgeschlos-
sen, weshalb seine damalige finanzielle Situation nicht mehr berücksichtigt
werden dürfe. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht Basel-Land-
schaft in seinem Urteil vom 19. August 2015 fest, die Betreibungsregister-
auszüge zeigten in der Tat, dass offene Verlustscheine im niedrigen sechs-
stelligen Bereich gelöscht worden seien. Der Beschwerdeführer bestreite
allerdings nicht, dass die Gläubiger bei der Begleichung der Schulden auf
den grössten Teil ihrer Forderungen verzichtet hätten, und er nur jeweils
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15-20% der Forderungssumme beglichen habe. Zudem seien die Gläubi-
ger über die drohende Wegweisung informiert gewesen. Aus diesen Grün-
den liege keine namhafte nachträgliche Schuldenbegleichung vor. Statt-
dessen sei faktisch ohne grossen Geldeinsatz die Bereinigung des Betrei-
bungsregisterauszuges bewirkt worden. Das Verhalten des Beschwerde-
führers gegenüber seinen Gläubigern in dieser Angelegenheit verstosse
gegen das Gebot von Treu und Glauben, zumal er rechtsmissbräuchlich
vorgegangen sei. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer über Jahre
hinweg trotz vieler Verwarnungen keine Anstrengungen zur Beendigung
seiner Misswirtschaft und zu einer Schuldensanierung unternehme und
eine Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen lasse, um danach
plötzlich aktiv zu werden.
In casu rechtfertigt sich denn auch aus diesem Grund die Verhängung ei-
nes Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, ist doch ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen
massiver privatrechtlicher Schulden anzunehmen (vgl. SPESCHA, a.a.O.,
Art. 67 N 3a m.H.; Urteil des BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 2.2).
5.2.4 Denselben Tatbestand (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) erfüllt im Übrigen
auch der dem Beschwerdeführer vom Strafrichter vorgeworfene wider-
rechtliche Aufenthalt in der Schweiz, ohne dass dieser in casu massgeblich
ins Gewicht fallen würde. Es erübrigt sich deshalb, an dieser Stelle näher
darauf einzugehen.
6.
6.1 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein neunjähri-
ges Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden noch vor der spä-
ter vorzunehmenden Interessenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob
das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
erfüllt ist.
6.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Regel
für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende Ge-
fahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter
(insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit),
aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei-
tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel
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Seite 15
oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Be-
rücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder
auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden
kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer
Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine sehr
lange Zeit hinweg in uneinsichtiger Weise immer wieder straffällig gewor-
den ist. Trotz zahlreicher früherer Verurteilungen und Bestrafungen – na-
mentlich wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Strassenverkehrs-
gesetz – liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. So wurde er
– wie unter E. 5.2.1 erwähnt – allein wegen FIAZ fünfmal sowie mehrmals
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs verurteilt, und
dies während einer Zeitspanne von zwölf Jahren. Bei einigen dieser "Trun-
kenheitsfahrten" betrug die Blutalkoholkonzentration beim Delinquenten
mehr als zwei Promille, womit er fraglos eine sehr grosse Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer darstellte. Die Vielzahl dieser SVG-Delikte zeugt von
einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen sind diese Delikte aufgrund
des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motor-
fahrzeugs eigen ist, nicht zu verharmlosen und angesichts der Unbelehr-
barkeit des Beschwerdeführers muss diesbezüglich auch von einer zukünf-
tigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen
werden, zumal sich dieser auch durch die vielen ausländerrechtlichen Ver-
warnungen nicht beeindrucken liess. Ausserdem besteht weiterhin ein er-
hebliches Risiko, dass der Betroffene nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht,
sondern auch in Bezug auf seine finanziellen Verpflichtungen in frühere
Verhaltensmuster verfällt, mithin ein strukturelles Rückfallrisiko (vgl. dazu
Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.6). In casu ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeit-
punkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünf-
jährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
(s. vorne, E. 6.2).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot in
rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen
ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem
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öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers verhindern und ihn dazu anhalten, bei
einer künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht
soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ange-
sichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwie-
genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. oben,
E. 6.3) ist nach wie vor von einem erheblichen Fernhalteinteresse auszu-
gehen.
7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster
Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht
mehr hat, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich nicht ver-
längert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil des BGer
2C_1047/2015 vom 25. November 2015). Die dadurch bewirkte Einschrän-
kung des Privat- und Familienlebens ist für die Beurteilung im vorliegenden
Fall nicht ausschlaggebend, da die Pflege regelmässiger persönlicher Kon-
takte des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden volljähri-
gen Kindern sowie seiner früheren Ehefrau grundsätzlich bereits an einem
fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
7.4 Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verwei-
gerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV standhält, falls er sich angesichts seiner bereits volljährigen Kinder
überhaupt auf diese Bestimmungen berufen kann. Art. 8 EMRK (Recht auf
Familienleben) schützt nämlich in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge-
meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um
Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt
eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die Betroffenen in
einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, was im
vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Abgesehen davon bestünde die er-
wähnte Erschwernis einzig in der Notwendigkeit, für Besuche bei seinen
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Seite 17
Angehörigen in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des
Einreiseverbots zu stellen, welche für eine kurze, klar begrenzte Zeit ge-
währt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Allein der Umstand, dass ein
Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der
Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismäs-
sigkeit dar, wäre sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen
Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (vgl. Urteil
des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
Es ist den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der weiterhin mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS,
WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder sich im Heimatland des
Beschwerdeführers zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin kei-
nen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot
auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Für eine Befristung des Einrei-
severbots auf zwei Jahre, wie eventualiter beantragt, bleibt vorliegend kein
Raum.
8.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
türkischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne
von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm
untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff
wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Gel-
tungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller
Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er-
wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebe-
nen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzun-
gen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
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Seite 18
9.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von
Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.
Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Der Nachweis der Bedürftigkeit ob-
liegt der Partei (Urteil des BGer 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1).
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führer daher aufgefordert, bis zum 9. Januar 2017 seine geltend gemachte
Bedürftigkeit mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Mit Schreiben
vom 25. Januar 2017 reichte dieser – allerdings ohne die erforderlichen
Beweismittel – das von ihm nur sehr lückenhaft und unkorrekt ausgefüllte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Darin wies er ins-
besondere darauf hin, er verfüge derzeit über keinerlei Einkünfte, obwohl
sein Parteivertreter in der Beschwerdeschrift festgehalten hatte, sein Man-
dant beziehe in der Türkei eine AHV-Rente. Der Rechtsvertreter stellte eine
entsprechende behördliche Bestätigung betreffend die Bedürftigkeit seines
Mandanten in Aussicht, welche er hingegen – trotz entsprechender Auffor-
derung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Instruktionsverfügung
vom 31. Januar 2017) – nicht nachreichte, womit die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers nicht hinreichend belegt ist.
Dem (Eventual-)Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist somit nicht stattzugeben.
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Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- fest-
zusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (mit den Akten
BL […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: